BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 116/08 vom 12 . Dezember 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keuke n- schrijver, die Richterin M ühlens , den Richter Dr. Grabinski und die Richterin S chuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. - Ing. G . für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehen den Antrags des Sachve r- ständigen auf 18.334,3 3 EUR einschließlich Umsatzsteuer festg e- setzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem durch Klagerücknahme beendeten Nichtigkeitsberufungsverfahren sein schriftliches Gutachten mit 2 07 Stun den zu je 9 5 EUR, mithin 19.665 EUR , einschließlich näher spezifizie r- ter Nebenkosten auf 20.822,75 EUR, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3. 956,32 EUR, insgesamt mit 24.779,07 EUR abgerechnet. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben, die sich in erster Linie gegen die ang e- setzte Stundenzahl richten; der gerichtete Sachverständige habe die von ihm in Rechnung gestellten analytischen und simulativen Berechnungen bereits im Verletzungsstreit geltend gemacht und vergütet erhalten. Der Sachverständ ige hat daraufhin die Notwendigkeit dieser Berechnungen näher begründet. 1 - 3 - II . Der geltend gemachte Vergütungsan spruch ist im Wesentlichen g e- rechtfertigt (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschüt z- ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass sich der Sachverständige mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut mac ht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ei n- arbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen (vgl. BGH , Beschl uss vom 21. November 2011 - X ZR 106/08 Rn. 3, wie a lle zitierten Entscheidungen auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs abrufbar). Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist ledi g- lich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachv erständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem tec h- nischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung b e- zieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beau ftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportion a- l i tät gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 X ZR 159/05, GRU R - RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 X ZR 7/09 Rn. 4; Bes chluss vom 21. November 2011 aaO ). 2. Das angegriffene Patent betrifft eine Schaltung und ein V erfahren zum stabilen Liefern von Leis tung an ein Bearbeitungsplasma. Mit de r Nicht igkeit s- kla ge wurde mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Das Patentgericht hat das Patent für nichtig erklärt. Das Urteil des Patentgerichts umfasst 26 Seiten, die Berufungsbegründung 22 und die Berufungserwide rung 59 Seiten. Nach dem Beweisbeschlu ss waren Fragen der Ursprungsoffenbarung, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit zu beantworten und in diesem 2 3 4 5 - 4 - Rahmen 18 Veröffentlichungen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sac h- verständigen umfasst 60 Seiten. Was den Prüfstoff betrifft, ha ndelt es sich um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessa k- ten sind umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschi eden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von jedenfalls mehr als 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2007 X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 X ZR 84/05 Rn. 8; Besc hluss vom 21. Nov ember 2011 aaO Rn. 6 ). D er Senat legt auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 zugrunde. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht , dass die experimentellen Untersuchun gen in Verbindung mit den anderen erforderlichen Arbeiten n icht innerhalb dieses Zeitrahmens durc h- geführt werden konnten. 3. Die von der Beklagten hinsichtlich der weiteren Auslagen angedeut e- ten Bedenken hat der Sachverständige mit seiner Stellungnahme ausgeräumt. 6 7 - 5 - Hieraus ergibt sich folgende Abrechnung: 150 Stunden à 95 EUR 14.250,00 EUR Auslagen insgesamt 1.157,75 EUR Umsatzsteuer aus 15.407.75 EUR 2. 926.58 EUR insgesamt 1 8 . 334 ,3 3 EUR Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster 8
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