BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 116/11 Verkündet am: 29. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1; ZPO § 767 Der Treuhänder ist während der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schul d ners kraft Amtes befugt, das nachträgliche Erlöschen von Forderungen, die in das Schlussverzeichnis des Insolvenzverfahrens aufgenommen worden sind, gegen den jeweiligen Insolvenzgläubiger im Klagewege geltend zu machen (Verteilungsabweh r- klage). InsO §§ 43, 52, 294 Abs. 3 Führt d ie Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers gegen Forderungen des Schul d- ners, die von seiner Abtretungserklärung nicht erfasst sind, während i h rer Laufzeit zu einer teilweisen Befriedigung, so darf der Insolvenzgläubiger an den weiteren Verte i- lungen nur nach dem Berücksichtigungswert seiner Restfo r derung teilnehmen. BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 116/11 - LG Halle AG Halle - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter P rof. Dr. Kayser , die Ric h- ter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. Juli 2011 aufgehoben. Die Ber u- fung des Beklagten ge gen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Sa a- le) vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten de r Rechts mittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren des M . K . . Gegen ihn bestand nach dem Schlussverzeichnis des am 19. Dezember 2008 aufgehobenen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Steuerforderung des beklagten Landes von 125,25 rechnete das Land gegen den Einkommensteuererstattungsanspruch des Ja h- res 2007 in Höhe von 105,25 Das Amtsger icht hat antragsgemäß die weitere Teilnahme des beklagten Landes an Verteilungen des Treuhänders für unzulässig erklärt, soweit seine in das Schlussverzeichnis aufgenommene Forderung den Betrag von 20 r- 1 2 - 3 - steige. Die zugelassene Berufung hatte Erfolg. Mi t der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsg e- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Revision und Klage sind ebenso zulässig wie begründet. I. Das Berufungsgericht hat schon die Prozes sführungsbefugnis des Tre u- händers im Restschuldbefreiungsverfahren zur Geltendmachung nachträglicher Einwendungen gegen die in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Ford e- rungen verneint. Es hat ferner angenommen, dass die erhobene Klage auch mangels Rechtss chutzbedürfnis ses unzulässig sei; denn das beklagte Land mache infolge seiner Aufrechnung keine höhere Restforderung mehr geltend als die im Klageantrag bezeichneten 20 e- gründet, weil die in das Schlussverzeichnis aufgeno mmene Forderung des b e- klagten Landes unstreitig noch nicht vollständig befriedigt sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. II. Die Klage des Treuhänders ist entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts zulässig. 3 4 5 - 4 - 1. Der Treuhänder ist als Partei kraft Amtes befugt, gegen die zur Tabelle festgestellten, in das Schlussverzeichnis des aufgehobenen Insolvenzverfa h- rens aufgenommenen Forderungen eine Verteilungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO zu erheben. Diese Rechtsschutzform ist wegen der Re chtskraftwi r- kung der Tabelleneintragung und der Bindungswirkung des Verzeichnisses hier genauso statthaft wie für den Insolvenzverwalter, der mit der Begründung, die festgestellte Forderung sei ganz oder teilweise erloschen, ihre Aufnahme in ein Verteilung sverzeichnis ablehnt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, NJW 1985, 271, 272 unter II. 2.; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rn. 12). Die unmittelbare Anwendung der Vo r- schrift kommt in beiden Fällen wegen der Vollst reckungsverbote des § 89 Abs. 1 InsO und des § 294 Abs. 1 InsO nicht in Betracht. Auch der Treuhänder während des Restschuldbefreiungsverfahrens ist zur Erhebung dieser Abwehrklage befugt. Denn für seine Verteilung an die I n- solvenzgläubiger nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO bleibt sonst das Schlussve r- zeichnis maßgebend. Kraft eigener Rechtsmacht kann der Treuhänder die B e- rücksichtigungswerte des Schlussverzeichnisses nicht ändern. Durch die u n- veränderte Fortsetzung der Ausschüttungen trotz nachträglichen Er löschens einer festgestellten Insolvenzforderung würde deren Gläubiger auf Kosten der anderen Insolvenzgläubiger und ihrer Verteilungsquote ungerechtfertigt bere i- chert. Es entstünde ein mit allen Durchsetzungsrisiken behafteter Rückford e- rungsanspruch (vgl. für den Fall der Verwertung eines Absonderungsrechts MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl. , § 52 Rn. 27). Könnte der Treuhänder den Eintritt dieser Lage nicht als Partei kraft A m- tes durch eine eigene Abwehrklage verhindern, bliebe nur eine Klage des 6 7 8 - 5 - Schuld ners und der benachteiligten Insolvenzgläubiger, d ie von den Letztg e- nannten in notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO zu erheben w ä- re. Denn der Streit über das nachträgliche Erlöschen des Verteilungsanrechts eines Insolvenzgläubigers könnte den an deren Gläubigern gegenüber entspr e- chend § 183 Abs. 1 InsO nur einheitlich entschieden werden. Einzelklagen mit der Möglichkeit widersprechender Entscheidungen wären unzulässig. Die Wa h- rung dieses Gesamtinteresses an der r ichtig en V erteilung des schuldneris chen Sondervermögens während der Laufzeit der Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 InsO gehört folglich nach Sinn und Zweck des Amtes zu den Aufgaben des Treuhänder s , der dementsprechend prozessführungsbefugt ist. Er unte r- steht dabei nach § 292 Abs. 3 Satz 2, § 58 InsO der Aufsicht des Insolvenzg e- richts, wie die Revision mit Recht gegen das Berufungsurteil rügt. Die Frage der Treuhänderhaftung entsprechend § 60 Abs. 1 InsO (vgl. HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 292 Rn. 23 mwN) für einen etwaigen Verteilungss chaden kann hier wie in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZInsO 2008, 971 Rn. 20) offenbleiben. Die vom Berufungsgericht ansonsten herangezogenen Unterschiede zwischen dem Amt des Insolvenzverwalte rs und des Treuhänders im Res t- schuldbefreiungsverfahren sind im hier gegebenen Zusammenhang ohne B e- deutung. 2. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Ziel ist nicht die unstreitige Feststellung, dass die in das Schlussverzeichnis au fgenommene Forderung des beklagten Landes jedenfalls in Höhe von 105,25 oder die Abwehr einer nach § 294 Abs. 1 InsO unzulässigen und nicht bea b- sichtigten Zwangsvollstreckung. Es geht um die offene Streitfrage, welches Ve r- teilungsanrecht de m beklagten Land nach den erklärten Aufrechnungen noch 9 10 - 6 - zusteht und die danach womöglich notwendige Umgestaltung in der Bindung s- wirkung des Schlussverzeichnisses. III. Die Klage dringt sachlich in dem erhobenen Umfang durch. 1. Die Aufrechnung des beklagten Landes war wirksam. Das Aufrec h- nungsverbot des § 294 Abs. 3 InsO stand nicht entgegen, weil die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO den Gegenanspruch auf Einkommensteuerrückersta t- tung nicht umfasst (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 ff; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NZI 2006, 246 Rn. 9 f; BFHE 216, 1 , 3 ). 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Ve r teilungsanspruch des beklagten Landes nach § 292 Abs. 1 InsO trotz der Teilaufrechnung bis zum gänzlichen Erlöschen seiner in das Schlussverzeichnis nach § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO aufgenommenen Forderung unverändert fortbesteht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz der Doppelberüc k- sichtigung für den Fall der nachtr äglichen Zahlung eines Bürgen auf die festg e- stellte Insolvenzforderung aus § 68 KO (jetzt § 43 InsO) abgeleitet (Urteil vom 4. Oktober 1984, aaO) und auch auf andere Fälle persönlicher Mithaftung a n- gewendet (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO Rn. 14). Um eine solche Sachlage geht es, wie die Revision zutreffend rügt, im Streitfall nicht. Das b e- klagte Land hat nur einen Schuldner. Diesem standen aus den Einkomme n- steuerveranlagungen der Jahre 2007 und 2008 A nsprüche zu, gegen die der Beklagte aufrechnen k onnte, solange ihre Insolvenzbeschlagnahme im Wege 11 12 13 - 7 - einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO unterblieb (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, aaO Rn. 11 f). In der allgemeinen insolvenzrechtlichen Interessenwertung wird der Gläubiger durch eine Aufrechnungsmöglichkeit in ähnlicher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720, 721 unter 3. b; vom 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046 unter 1. c; Beschluss vom 29. M ai 2008 - IX ZB 51/07, BGHZ 177, 1 Rn. 29 f ; Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, WM 2009, 416 Rn. 32 unter Hinweis auf die gleiche Schutzwürdigkeit der Gläubiger; differenzierend Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03, BGHZ 160, 107, 111 unter II. 3 . zur Konzer n- verrechnungsklausel). Auch das beklagte Land kann deshalb im Verteilungsve r- fahren während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht besser stehen, als wenn es durch nachträgliche Verwertung einer im Insolvenzverfahren freigeg e- benen Schuldnersicherheit, die es zur abgesonderten Befriedigung berechtigte, teilweise Deckung seiner in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Ford e- rung erlangt hätte. Die Rechtsfolge dieses Tatbestandes findet sich in dem Au s- fallprinzip des § 52 Satz 2 In sO. Das beklagte Land war mithin zur anteilsmäß i- gen Befriedigung aus dem vom Treuhänder verwalteten Sondervermögen des Schuldners nur noch berechtigt, soweit seine Aufrechnung zu einer Befried i- gung nicht geführt hatte, ein Ausfall daher eingetreten war. In dieser Höhe hatte das beklagte Land auch auf seine weitergehende Aufrechnungsmöglichkeit ve r- zichtet und den Erstattungsbetrag ausgekehrt. Entsprechend § 52 Satz 2 InsO 14 - 8 - ist die Klage auf Änderung des Berücksichtigungswertes gerechtfertigt. In di e- sem Sin ne ist das amtsgerichtliche Erkenntnis auszulegen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 20.01.2011 - 93 C 998/10 - LG Halle, Entscheidung vom 22.07.2011 - 2 S 35/11 -
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