BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 116/13 vom 16. Januar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möh ring am 16. Januar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 25.065,75 Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage, ohne dass ein Zulassungsgrund eingreift , zutreffend auf der Grundlage von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stattgeg eben. Von dies er Vorschrift werden die hier in Rede stehenden Überbrückungsdarlehen erfasst (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14 ; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 29 ). Ohne Erfolg beruft sich d e r Beklagte darauf, dass die in Rede stehenden beiden Darlehensgewährungen vom 4. April 2011 und vom 5. Juli 2011 als einheitlicher Kontokorrentkredit zu behandeln sind. 1. In einem echten Kontokorrent mit vereinbarter Kreditobergrenze scheidet eine Gläubigerbenachteiligung durch ein zelne Kreditrückführungen 1 2 - 3 - aus, weil ohne sie die Kreditmittel, die der Schuldner danach tatsächlich noch erhalten hat, ihm nicht mehr zugeflossen wären. Nach der Kreditabrede stehen dort die Leistungen des Schuldners an den Gläubiger in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit, einen neuen Kredit zu ziehen. Anfechtbar sind solche Kreditrückführungen d a- her nicht in ihrer Summe, sondern bis zu der eingeräumten Kreditobergrenz e (BGH, Urteil vom 7. März 2013, a aO Rn. 16; vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 33). 2. Handelt es sich - wie hier - um Einzelkredite, können diese nur in b e- sonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem Kontokorrentkredit zusammeng e- fa sst werden. Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben. a) Mehrere Gesellschafterdarlehen können als Kontokorrentkredit zu b e- handeln sein , wenn die der Gesellschaft fortlaufend gewährten Kredite durch ihre gleichbleibenden Bedingungen, ihre kurze Dauer, den mit ihrer Ausre i- chung verfolgten Zweck und das zw ischen den Vertragspartnern bestehende Gesellschaftsverhältnis nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander ve r- bunden sind (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 17). Dies hat der Senat angenommen , wenn ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Tilg ung mona t- lich fällig werdender Sozialversicherungsbeiträge jeweils ein Darlehen gewährt, das die Gesellschaft vereinbarungsgemäß alsbald mit Hilfe ihr zur Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge gewährter öffentlicher Mittel zurückerstattet. Infolge d er jeweils nur vorübergehend benötigten Liquidität und des engen zei t- lichen Z usammen hangs von Zahlung und Rückzahlung erfolgt e die Abwicklung der zwecks Wahrung der Zweckbindung gewährten Einzeld arlehen (BGH, aaO Rn. 21) in der Art eines Konto korrents (BGH , aaO Rn. 19). Ebenso kann es sich bei wechselseitigen Aus - und Einzahlungen auf ein Gesellschaftskonto handeln, 3 4 - 4 - das der Gesellschafter gegenüber der Bank besichert hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013, aaO Rn. 35). b) Der vorliegende Sachverhalt ist in w esentlichen Punkten anders gel a- gert, so dass die Kreditgewährung nicht einem Kontokorrent gleichgestellt we r- den kann. Es handelt sich hier nicht um eine Vielzahl einander ablösender Staffe l- kredite, sondern lediglich um zwei Darlehensverträge. Außerdem besteht zw i- schen den Kreditverhältnissen kein enger zeitliche r und sachlicher Zusamme n- hang. Der Kredit vom 4 . April 2011 über 25.000 April 2011 z u- rückbezahlt worden. Mehr als zwei Monate später gewährte der Be klagte den weiteren Kredit von 3 0.000 Juli 2011 beglichen wurde. Beide Da r- lehen waren nicht auf einen bestimmten Zweck, sondern den allgemeinen L i- quiditätsbedarf der Schuldnerin bezogen. Ein sachlicher Grund, die Darlehen zu stückeln, war nicht gegeben. Es handelt sich ferner nicht um ein von dem B e- klagten besichertes Bankdarlehen. Schließlich waren keine einheitlichen Kredi t- beding ungen vereinbart, weil für den Kredit vom 5. Juli 2011 umfassendere S i- cherungen als für den vorherigen Kredit gegeben wurden. Bei dieser Sachlage ist für ein Kontokorrentverhältnis kein Raum. 3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Anfechtbarkeit hätte vermindert werden können, wenn er das erste Darlehen stehen gelassen hä t te. 5 6 7 - 5 - Dies e hypothetische Betrachtungsweise ist im Insolvenzanfechtungsrecht unz u- läss ig (BGH, Urteil vom 14. Ma i 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 28). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 25.10.2012 - 3 O 21/12 - OLG München, Entscheidung vom 19.03.2013 - 5 U 4332/12 -
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