BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 116/15 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenber ger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinne n Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Streitwert: bis 30.000 Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abz u- lehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. I. Soweit die Klägerin das Berufungsurteil mit der Re vision angreifen will, ist ihr Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, weil das Berufungsgericht die R e- vision nur zugunsten der Beklagten, nicht auch zugunsten der Klägerin zug e- lassen hat . Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, j e- doch durch Auslegung der Urteilsgründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erg e- ben ( Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 ). 1 2 3 - 3 - Auf grund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine B e- schränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in B e- tracht, sofern Grund der Revisionszulassun g eine bestimmte Rechtsfrage war , die das Berufungsgericht zum Nachteil n ur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift ( Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO , vom 23. April 2013 XI ZR 42/12, jur is Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 XI ZR 110/12, juris Rn. 5 mwN ). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revisio n zugelassen, weil " die Frage, ob eine Verwirkung bei Verbraucherkreditverträgen mit Res t- schuldversicherung in Betracht " komme, in denen die Wide rrufsbelehrung vor Erlass des Senatsurteils vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09 , BGHZ 184, 1 ) ohne Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB in der maßgeblichen Fassung erteilt worden sei, " bislang höchstrichterlich nicht entschieden " sei. Das Berufungsg e- richt konnte die Zulassung der Revision zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Reichweite des Instituts der Verwirkung beschränken . Mit se i- ner Begründung der Zulassungsentscheidung hat es aber deutlich zum Au s- druck gebracht, dass es nur der Beklagten die G elegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob zwischen den Parteien aufgrund des W i- derrufs der Klägerin ein Rückgewährschuldverhältnis besteht. Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis zulasten der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. II. Gleichfalls ohne Erfolgsaussichten ist die Rechtsverfolgung der Klägerin, soweit sie die Nichtzulas sung der Revision mit der Beschwerde bekämpft . 4 5 - 4 - Unbeschadet der Frage, ob die Möglichk eit zu bejahen wäre, eine nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 VI I ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 11 aE ), hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbild ung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darleh ensvertrages gerichteten Willenserkl ä- rung in Altfällen eintreten, in denen § 357 a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung ( Senatsurteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f. ) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darl e- hensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB He r- ausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil - )Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Werte r- satz für Gebrauchsvorteile am jewei ls tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins - und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die H erau s- gabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen ( vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29 ) . Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat die s nicht zur Fo l- ge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber g e- mäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre. 6 7 - 5 - Dass diese Grundsätze in jüngerer Zeit von einzelnen Stimmen in der L i- teratur mit nicht überzeugenden Argumenten in Frage gestellt werden ( vgl. Edelman n/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 152 f. ; Hölldampf/ Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1001 ff. ; Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1095 f., 1098 f.; Pi e- kenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1086 f.; Schnauder, NJW 2015, 2689, 2691 f. ), verleiht der Rechtssac he keine Grundsatzbedeutung ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3 und - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3 ). Anlass zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht. Schließlich verlangt die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat sich bei der Ermittlung der Rechtsfolgen des Widerrufs ersichtlich an den höchstrichterl i- chen Vorgaben orientieren wollen. Soweit es einen Anspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint hat, liegt dem lediglich ein einf a- cher Rechtsanw endungsfehler im Einzelfall zugrunde, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. 8 - 6 - Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 IX ZA 5/10, juris Rn. 1) . Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2013 - 323 O 360/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2015 - 13 U 20/13 - 9
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