ECLI:DE:BGH:2017:150817UXZR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 116/15 Verkündet am: 15. August 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 15. August 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts v om 4. Mai 2015 abgeändert. Das europäische Patent 1 752 373 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über folge n- de Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht: 1. A bicycle derailleur apparatus comprising: a deraille ur (97f) including a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle frame (102) and a chain guide (14f) coupled to the mounting member (12f) and driven by an ele c- trical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting membe r (12f); and a power storing unit (20) providing operative voltage for the electrical drive unit, characterized in that the power storing unit (20) is exclusively supported by the derailleur (97f) and comprises a mechanical supporting bracket (mounting br acket) (30) with a power sto r- ing element (32) that is detachably coupled to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) and that is confi g- ured as a battery comprising unit, wherein an electrical co n- nector (36) is coupled to the mounting brack et (30) and stru c- tured to electrically couple to the power storing element (32) so as to allow charging and replacement by disconnecting and dismounting the power storing element (32) without loosening the derailleur (97f) from the bicycle frame, wherein a lock unit (38) selectively locks the power storing element (32) to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30). 2 . The apparatus according to claim 1 wherein the power storing unit (20) is stationary relative to the mounting member (12f), in particular attached to the mounting member. - 3 - 3. The apparatus according to claim 1 or 2 wherein the mounting member (12f) is structured to be immovably mounted to the bicycle frame (102). 4. The apparatus according to any one of claims 1 to 3 wherein the m ounting member (12f) is structured to be mounted to the bicycle frame by a fastener (92), and wherein the power sto r- ing unit (20) is supported to the derailleur (97f) by the fastener. 5. The apparatus according to any one of claims 1 to 4 wherein the mount ing member (12f) comprises an attachment band. 6. The apparatus according to any one of claims 1 to 5 wherein the chain guide (14f) is structured to move a bicycle chain (95) among a plurality of front sprockets attached to a pedal crank (96). 7. The appar atus according to any one of claims 1 to 6 wherein the power storing unit (20) is disposed above the chain guide. 8. The apparatus according to any one of claims 1 to 7 further comprising a coupling unit (16f) that couples the chain guide (14f) to the moun ting member (12f) so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting member (12f), and wher e in the power storing unit (20) is disposed forward of the coupling unit (16f). 9. The apparatus according to any one of claims 1 to 7 wherein the power st oring unit (20) is supported by the derailleur (97f) so that the bicycle frame is disposed between the power sto r- ing unit (20) and the chain guide (14f). 10. The apparatus according to any one of claims 1 to 9 wherein the electric drive unit (18f) is suppo rted by the derailleur (97f). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. August 2006 unter I n- anspruchnahme der Priorit ät einer japanischen Patentanmeldung vom 9. August 2005 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsc h- land erteilten europäischen Patents 1 752 373 (Streitpatent), das 15 Ansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache (mi t den hinzug e- fügten Durch - bzw. Unterstreichungen in der vor dem Patentgericht in erster Linie verteidigten Fassung): "1. A bicycle derailleur apparatus comprising: a derailleur (97f) including a mounting member (12f) adapted to be mounted to a bicycle fra me (102) and a chain guide (14f) coupled to the mounting member (12f) and driven by an electrical drive unit so that the chain guide (14f) moves relative to the mounting me m- ber (12f); and a power storing supply unit (20) providing operative voltage for the electrical drive unit, characterized in that the power storing supply unit (20) is suppor t- ed by the derailleur (97f) and comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) (30) with a power supply (32) detachably coupled there to and uses an el ectrical connector so as to allow charging and replacement by disconnecting and dismounting the power supply (32) without loosening the derailleur f ro m the bicycle frame ." Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug g e- nommen. Die Klägerin hat das Streitpatent mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem U m- fang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagte hat das Stre itpatent in der vorstehend wiedergegebenen Fassung und hilfsweise weiter beschränkt verteidigt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. 1 2 3 - 5 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dag e- gen gerichteten Berufung, deren Zurückweisun g die Klägerin beantragt, verte i- digt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung eines vor dem Patentgericht gestellten Hilfsantrags (im Folgenden nur Patentanspruch 1) und hilfsweise we i- ter beschränkt. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine elektrisch angetriebene Fahrrad - Ketten - gangschaltung. 1. Der Streitpatentschrift zufolge waren solche Schaltungen im Stand der Technik bekannt , beispielsweise aus der japanischen Offenlegungsschrift 2002 - 2571 (K2) , wobei die Stromversorgungseinhei t typischerweise zur Mont a- ge zusammen mit einer Trinkflaschenhalterung am Rahmen vorgesehen gew e- sen sei. Daran kritisiert das Streitpatent , dass die langen Verdrahtungswege zwischen der Energieversorgungseinheit und den übrigen Komponenten als unansehnlich empfunden werden k o nnten und dass da mit erhöhter elektrischer Widerstand und dementsprechend gesteigerter Stromverbrauch einherg ing . Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent, das keine Aufgabe formuliert, mit Patentanspruch 1 eine Fahrrad - Gangschal tungsvor richtung ("bicycle derailleur apparatus") vor, welche die folgenden, in Anlehnung an die patentgerichtliche Merkmalsgliederung bezifferten Merkmale umfasst: 1. ... 2. einen Umwerfer 97f, der umfasst: a derailleur 97f including 2.1 ein für die Mont age an einem Fahrradrahmen 102 ang e- passtes Montageelement 12f und a mounting member 12f adapted to be mounted to a bicycle frame 102 and 4 5 6 - 6 - 2.2 eine mit dem Montageelement 12f verbundene Kette n- führung 14f, die von einer elektrischen Antriebseinheit angetrieb en wird und sich relativ zum Montageel e- ment 12f bewegt, und a chain guide 14f coupled to the mounting member 12f and driven by an electrical drive unit so that the chain guide 14f moves relative to the mounting member 12f, and 3. eine Stromversorgungseinhe it 20, a power s toring unit 20 3.1 mit welcher die elektrische Antriebseinheit mit Strom ve r- sorgt wird. providing operative voltage for the electrical drive unit. 4. Die Stromversorgungseinheit 20 wird ausschließlich vom U m- werfer gestützt und the power sto ring unit 20 is exclusively supported by the derai l- leur 97f and 5. umfasst eine n mechanische n Trag - und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 und eine Speiseeinheit 32, die mit de m B ügel 30 lösbar verbunden ausgestaltet und comprises a mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30 with (and) a power storing element 32 , that is detachably coupled to the mounting bracket 30 , and 5.1 als Batteriebehälter ausgelegt ist, is configured as a battery comprising unit, 5.2 wobei ein elektrisches Anschlussteil 36 mit de m mech a- nischen Trag - und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 verbunden und wherein an electrical connector is coupled to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30 and 5.3 für den elektrischen Anschluss an die Speiseeinheit 32 ausgestalt et ist, structured to electrically couple to the power storing el e- ment 32 , 5.3.1 um Aufladen und Austausch durch Trennen und Abnahme der Speiseeinheit 32 zu ermöglichen, ohne den Umwerfer vom Rahmen lösen zu mü s- sen, - 7 - so as to allow charging and replacement by disco n- necting and dismounting the power storing element 32 without loosening the derailleur from the bicycle frame, 5.3.2 wobei die Speiseeinheit 32 ausschließlich durch eine Verriegelungseinheit 38 mit de n mechan i- schen Trag - und Befestigungsbügel (Mont ageb ü- gel) 30 zusammengeschlossen ist. wherein a lock unit 38 selectively locks the power sto r- ing element 32 to the mechanical supporting bracket (mounting bracket) 30 . 2. Vor dem Hintergrund der am Stand der Technik geübten Kritik betrifft Patentanspruch 1 nach der Gesamtheit seiner Merkmale das Problem, die Stromversorgung für den elektrischen Antrieb de r Schaltmechanik ( " derailleur " ) rationell und vereinfacht in der H andhab ung z u gestalten. 3. Die Lösung des Streitpatents ergibt sich im Wesentlichen aus den Vorgaben in Merkmal 4 und der Merkmalsgruppe 5 betreffend die Gestaltung und Anordnung der die Stromversorgung betreffenden Vorrichtungselemente mit den Bezugszeichen 32 und 20 . a ) Bei d ies en Vorrichtungselementen handelt es sich zum einen um die als "power storing element 32" bezeichnete Spei se einheit 32 (Merkmal 5) und zum anderen um die "power storing unit 20" genannte Stromversorgungsei n- heit 20 (Merkmal 3) ; in der Beschreibung wie in den ursprünglichen Anme l- dungsunterlagen, denen die europäi sche Patentanmeldung (K21) entspricht werden dafür synonym auch die Bezeichnungen "power supply 32 " und "power supply unit 20 " verwendet . D ie Speiseeinheit ist nach Merkmal 5.1 als Batterie b ehälter für die Au f- nahme von Primär - oder Sekundärspeicherze llen (Batterien, Akkus) ausgelegt ( " configured as a batter y comprising unit " ) . Diese Speicherelemente können als einheitlicher Block von Behält nis und Zellen ("Akkupack") vorkonfektioniert sein. 7 8 9 10 - 8 - Der Begriff Stromversorgungseinheit ("power storing uni t") bezeichnet eine Sachgesamtheit, die aus der Speiseeinheit 32 und eine m für deren Anbringung speziell ausgestalteten Vorrichtungselement 30 besteh t . b) Die Einheit 20 stützt sich nach Merkmal 4 ausschließlich am Umwe r- fer 97f, ab , mit de m die Kette v on einem der an der Tretlagerachse angebrac h- ten Kettenräder auf ein anderes geschaltet werden kann. Der Fachmann ve r- steht Merkmal 4 dahin , dass das Vorrichtungselement 30 das ausschließliche Verbindungsglied für die Speiseeinheit 32 zum Umwerfer und damit mittelbar auch zum Rahmen des Fahrrads ist. Die Anfor der ungen an die konstruktiv - gegenständliche Ausgestaltung d es Elements 30 sind infolge dieser Zwecksetzung im Anspruch stark kon k ret i- siert. Es ist als "mechanical supporting bracket (mounting bracket ) 30" gestaltet. D a- runter ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Trag - und Befestigungsbügel (Montagebügel) zu verstehen. Die Ausformung als ein so l- cher Bügel entspricht de n technisch - konstruktiven Anforderungen an dieses Anbringungs elemen t im Rahmen der von der streitpatentgemäßen Lehre ang e- strebten vereinfachten Handhabbarkeit der Stromversorgung des Schaltung s- a n triebs (oben Rn. #) , derzufolge die Speiseeinheit 32 zum Aufladen oder Au s- tausch einfach im Ganzen trenn - und ab nehmbar sein sol l (vgl. Merkmal 5.3.1). Konstruktiv wird dies dadurch umgesetzt, dass die Speiseeinheit 32 zur Herstellung einer elektrischen Verbindung mit einem elektrischen Anschlus s- teil 36 verbunden wird (Merkmal 5.3), welches dafür gehaltert werden muss. Als Halt erung ist im Rahmen der streitpatentgemäßen Lehre in zweierlei Hinsicht das Element 30 vorgesehen. Es soll einerseits als Stütze für das Anschlus s- teil 36 dienen, mit dem die Speiseeinheit verbunden werden soll, damit Strom fließen kann (Merkmale 5.2, 5.3) , andererseits soll die Speiseeinheit über di e- ses Element am Umwerfer abgestützt werden ( Merkmal 4 ). Diese Doppelfunkt i- on erfüllt es in der Ausgestaltung als ein Trag - und Befestigungsbügel (Mont a- gebügel) , wie dies die nachstehend eingefügten Figuren 4 (lin ks) und 5 (rechts) aus seitlicher und rückwärtiger Perspektive exemplarisch zeig en . 11 12 13 14 - 9 - Der Trag - und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 besteht aus einem Körper 34, der in mehrere gegeneinander versetzt gegeneinander angeordnete Abschnitte 34 a - 34e aufgegliedert ist . Die Speiseeinheit lagert auf einem zentr a- len Sockelabschnitt 34a und einer daran angebrachten Tellerfeder 42. Über eine Lasche 34c ist der Bügel 30 mit dem Bolzen 40 am Anbauelement 12f des Umwerfers angeschraubt. Am Abschnitt 34b ist das für die Herstellung der Stromversorgung dienende Anschlussteil 36 ( " connector " ) mit der Schraube 44 fixiert. Dieses Teil weist für den komplementären Eingriff mit dem Anschluss - element 32a der Speiseeinheit ein Vorsprungselement 36a und elektrische Ko n- takte 36b und 36c auf. Die Speiseeinheit besteht aus der Aufnahme 32a, die so bemessen ist, dass darin mehrere Sekundärakkumulatoren oder Batterien Platz finden kö n- nen, und dem Anschlussteil 32b, das die Aufnahme 32a nach oben abschließt und bei de r Montage über eine Steckverbindung mit dem an de m Bügel 30 fest angebrachten Anschlussteil 36 verbunden wird, so dass Strom fließen kann. Das Verriegelungselement 38 schließt das Anschlussele ment 32b mit dem B ü- 15 16 - 10 - gel 30 zusammen (Merkmal 5.3.2) , wo durch insb esondere verhindert wird , dass die zwischen der Speiseeinheit 32 und dem Anschlussteil 36 bestehende Steckverbindung sich während der Fahrt durch Erschütterungen oder Ähnliches lösen und die Aufnahme abfallen könnte . Wird die Verriegelung durch Betät i- gung des Elements 50 aufgehoben, kann die Speiseeinheit 32 leicht vom A n- schlussteil 36 abgezogen werden. II. Das Patentgericht hat, soweit dies zur Beurteilung der Patentfähi g- keit von Patentanspruch 1 von Bedeutung ist, im Wesentlichen Folgendes au s- geführt: Ein Gegenstand, der die Merkmale 1 bis 5 umfasse und außerdem ein Anschlussteil 36 vorsehe, um Trennen und Aufladen der Speiseeinheit zu e r- möglichen, ohne den Umwerfer vom Rahmen lösen zu müssen (Merkmal 5.3 teilweise und Merkmal 5.3.1) sei dem Fachman n durch die japanische Offenl e- gungsschrift Hei 6 - 48368 (K11) nahegelegt. Die dortigen Figuren 5, 6 und 7 zeigten einen elektrisch zu schaltenden Umwerfer mit den Merkmalen 1 bis 3.1 und mit einem der Stromversorgungseinheit 20 entsprechenden Behälter. Di e- s er könne für sich als Halterung i. S. von Merkmal 5 gelesen werden, wobei der Fachmann voraussetze, dass der Halter in K11 dort zu den Polkappen der da r- gestellten Batterien bzw. Akkus komplementäre Kontaktstücke für die elektr i- sche Verbindung aufweise; die Batterien selbst stellten insoweit die lösbar g e- koppelte und mit einem elektrischen Anschlusselement an der Halterung 30 angebrachte Speiseeinheit (Merkmal 5) dar. Diese Stromversorgungseinheit werde i. S. von Merkmal 4 vom Umwerfer getragen und sei, wie Figur 7 von K11 zeige, angeschraubt. Eine entsprechende Schraubverbindung für Halt e- rung 30 und Umwerfer sehe auch das Streitpatent in dem in Figur 8 gezeigten Ausführungsbeispiel vor. Soweit der in K11 gezeigte Batteriebehälter zusätzlich durch eine im ob e- ren Bereich angebrachte Schelle mit dem Sitzrohr verbunden sei, möge der darauf verzichtende Gegenstand von Patentanspruch 1 neu sein, a ngeregt durch den insoweit durch K11 selbst aufgezeigten Weg der Substitution einer 17 18 19 - 11 - gesonderten Befestigung der Sp ei seeinheit mittels Schelle durch eine Befest i- gung an Bestandteilen der Kettenumwerfereinheit habe es jedoch im konstrukt i- ven Ermessen des Fachmanns gelegen, diese offensichtlich der Baugröße bzw. dem Gewicht der Speiseeinheit (bei K11 mit vier Batterien ode r Akkus) g e- schuldete, von der Kettenumwerfereinheit unabhängige zusätzliche Befestigung wegzulassen. Die Präzisierung des Gegenstands von Patentanspruch 1 durch die Merkmale 5.2 und 5.3.2 und seine Ergänzung um die Merkmale 5.1 und 5.3.2 rechtfertige e ine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit nicht. Neben der deutschen Offenlegungsschrift 101 22 130 (K3) zeige die US - Patentschrift 6 669 220 ein elektrisches Ansteuerungssystem für Umwerfer mit einer i. S. der Merkmale 5 und 5.1 Batterien einsch ließenden Speiseeinheit 32. D1 ersetze dabei das in K3 noch vorgesehene Kabel mit endseitiger Steckve r- bindung zur Bereitstellung der Speisespannung, wie aus den nachfolgend ei n- gefügten Figuren 1 und 2 ersichtlich , 20 21 - 12 - durch am Batteriebehälter angebrachte Ko ntaktringe 12, 14 und am Montag e- halter für diesen Behälter vorgesehene Kontaktstifte 17,18. III. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung haben Erfolg. 1. Das Patentgericht hat allerdings zu Recht in K11 den fachmänn i- schen Ausgangspunkt für ein e Weiterentwicklung des Stands der Technik g e- sehen. Das beruht darauf, dass der der Speiseeinheit 32 entsprechende Batt e- riebehälter bei K11 bereits am Umwerfer vorgesehen ist, wodurch der in der Beschreibung kritisierte lange Verdrahtungsweg zu dieser Scha ltungskomp o- nente hin entfällt und der Stromverbrauch infolge des verkürzten Widerstand s- wegs entsprechend reduziert ist. 2. Entgegen der Ansicht des Patentgerichts kann jedoch nicht die We r- tung getroffen werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 d em Fac h- mann durch K11 nahegelegt gewesen wäre. a) Wie aus den nachfolgend eingefügten Figuren 5 und 7 des Dok u- ments 22 23 24 25 - 13 - ersichtlich ist, ist in K11 für die Aufnahme der Batterien 69 ein Gehäuse 67 (casing) mit Abdeckung 68 vorgesehen, das z um einen mit einer Schraube am Umwerfer und zum anderen mit einer zusätzlichen Schelle am S itzrohr 2a des Rahmens befestigt ist . Damit ist der Batteriebehälter in K11, wie das Patentg e- richt an sich nicht verkannt hat, nicht ausschließlich am Umwerfer abges tützt (Merkmal 4). K11 zeigt aber auch keinen Trag - und Befestigungsbügel (Mont a- gebügel) 30 zur Halterung eines solchen Elements i. S. von Merkmal 5 und in der Folge auch keine dem Merkmal 5.2 und der Merkmalsgruppe 5.3 entspr e- chende Anordnung. b) Danac h bot K11 dem Fachmann keinen hinreichend konkreten A n- lass dafür, die Weiterentwicklung des Stands der Technik auf dem mit der Le h- re von Patentanspruch 1 beschrittenen Weg zu suchen. Der Fachmann mag, wie die Klägerin meint , am Prioritätstag Anlass g e- se hen haben, die in K11 beschriebenen vier einzelnen Batterien (Beschreibung Abs. 37) durch eine einzige Einheit ("Akkupack") zu ersetzen. U m zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, musste er aber zusätzlich statt des Gehä u- ses 67 , 68 einen Trag - und Befest igungsbügel (Montagebügel) 30 als alleiniges Bindeglied zwischen Umwerfer und Stromversorgungseinheit 20 und zugleich als Träger für das Anschlussteil 36 und zudem ein e mit dem Anschlussteil 36 komplementär zusammen fügbare Speiseeinheit 32 vorsehen , um die se beiden Element e allein mit einem Verriegelungselement 38 zusammenschließen. D a s machte so komplexe konstruktiv in einander greifende Maßnahmen erforderlich, dass dies nicht mehr als eine dem durchschnittlich ausgebildeten und befähi g- ten Fachmann mögliche Weiterentwicklung des von K11 repräsentierten Stands der Technik bewertet werden kann . c ) Die zusätzliche Berücksichtigung von K3 und D1 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. D1 zeigt mit der eingefügten Figur 6 26 27 28 29 - 14 - zwar eine Ausführungsform, bei der die Halterung 111 des dortigen Batterieb e- hälters 113 an der Unterseite des Tretlagergehäuses angeschraubt wird, so dass der stabförmige Batteriebehälter im Wesentlichen parallel zum Schrägrohr des Rahmens formschlüssig auf die zylindrische Halteru ng 112 gesteckt we r- den kann. Wie aus dieser Ausführungsform in naheliegender Weise der Gege n- stand von Patentanspruch 1 insbesondere mit einer Verriegelung 38 entwickelt werden kann, zeigt das Patentgericht aber nicht nachvollziehbar auf und dies ist auch s onst nicht ersichtlich. IV. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich im Umfang von P a tentanspruch 1 auch nicht aus anderen Grün d en als richtig. 1. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem Hauptantrag ist aus den in der mündlichen Verhandl ung erörterten Gründen zulässig . 2 . D er Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch im Lichte der offe n- kundig vorbenutzten Gangschaltungskomponente "Mavic Mectronic" (Anl a- ge K10) patentfähig . Dieses Modell betrifft ein elektrisch angetriebenes Schaltwe rk ( entspr e- chend dem "derailleur 97r") . Es mag die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2, 3, 3.1, 4, 5.3.1 und 5.3.2 offenbaren. Die Aufnahme für die zur Stromversorgung vorgesehene 30 31 32 33 - 15 - Knopfzelle mag auch noch als zur Batterieaufnahme ausgelegtes Behältnis i. S. von Merkma l 5.1 aufgefasst werden können. Jedoch zeigt K10 keine L ö- sung , bei der ein der Stromversorgungseinheit 20 entsprechende s Vorric h- tungselement gemäß Merkmal 5 lösbar mit einem Trag - und Befestigungsbügel (Montagebügel) 30 verbunden wäre. Ebenfalls nicht offenbart sind die Merkmale 5.2 und 5.3. Die aus einer Knopfzelle bestehende Speiseeinheit kann zwar ohne Lösen des Schaltwerks entnommen werden und der zu ihrer Befestigung dienende Deckel mag als Ve r- riegelungseinheit im Sinne von Merkmal 5.3.2 anzusehen sein. Die elektrische Verbindung wird aber nicht allein mit tels eine s über einen Trag - und Befest i- gungsbügel (Montagebügel) 30 mit dem Schaltwerk verbundene n A n- schlussteil s hergestellt. K10 unterscheidet sich somit signifikant von der mit Patentanspruch 1 vorgeschlagenen Lösung. Eine hinreichend konkrete Anregung zu deren Au f- findung kann in dieser Vorbenutzung deshalb nicht gesehen werden. 3. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen, wie die Klägerin nicht ve r- kennt, weiter ab und bedürfen keiner näheren E rläuterung. 4. Die Unteransprüche haben mit Patentanspruch 1 Bestand. 34 35 36 37 - 16 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. ZPO. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2015 - 5 Ni 60/12 (EP) - 38
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