ECLI:DE:BGH:2018:051218UXIIZR116.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 116/17 Verkündet am: 5. Dezember 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 203, 1375, 1376 a ) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unte r- nehmenswerts. b) Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unte r- nehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewin n- ausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann. c) Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlunge n verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durc h- setzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016 VI ZR 594/15 NJW 2017, 949 und vom 17. Februar 2004 VI ZR 429/02 NJW 2004, 1654). BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. D ezember 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf die Re vision des Antrag sgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m- burg v om 28. November 20 17 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als zum Nachteil des Antrags gegners entschieden wo r- den ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand : D ie Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um Zugewinnau s- gleich. Sie schlossen am 27. März 1999 die Ehe ; d er Scheidungsantrag wurde am 1. Oktober 2004 zugestellt. Die Antragstellerin ( im Folgenden: Ehef rau) betreute während der Ehe die beiden 1998 und 2002 geborenen gemeinsamen Kinder. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) war seit dem Jahr 2001 als Arzt für Mund - , Kiefer - 1 2 - 3 - und Gesichtschirurgie sowie als Arzt für plastische C hirurgie in H. tätig. Die T ä- tigkeit als Mund - , Kiefer - und Gesichtschirurg übte der Ehemann in eigener Praxis (MKG) aus , während er kosmetische Operationen als Konsiliararzt der B. Privatklinik GmbH (BPK GmbH ) durchführte , die er treugeberisch gründen ließ . Geschäftsführerin und A lleingesellschafterin der BPK GmbH war die Ehefrau, die sich zuvor durch notariel len Treuhandv ertrag dazu verpflichtet hatte, die Geschäftsanteile der BPK GmbH auf Gefahr und Rechnung des Ehemann s zu halten. Die BPK GmbH mietete die für den Praxis - und Kli nikbetrieb vorgeseh e- nen Räumlichkeiten an und tätigte hoh e kreditfinanzierte Investitionen in d eren Ausstattung , vornehmlich in die Anschaffung von E inrichtung sgegenstände n und medizinisch - technische n Geräte n sowie in umfangreiche Um - und Einba u- ten . Die au sgebauten Räumlichkeiten einschließlich des Inventars wurden de m Ehemann für seine ärztliche Tätigkeit gegen Zahlung einer Vergütung ( " Re s- sourcenmiete " ) von der BPK GmbH zur Verfügung gestellt . Beide Ehegatten übernahmen selbstschuldnerische Bürgschaften f ür die von der BPK GmbH aufgenommenen Kredite. Im Mai 2004 trennten sich die Parteien , nachdem sich der Ehemann e i- ner anderen Partnerin zugewendet hatte. Noch im gleichen Monat wurde die Ehefrau als Geschäftsführerin der BPK GmbH abberufen. Sie trat die von ihr treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile an der BPK GmbH a n den Eh e- mann ab . Mit Urteil vom 11. August 2005 wurde die BPK GmbH vom Landg e- richt H. rechtskräftig dazu verpflichtet, die Ehefrau von übernommenen Kredi t- bürgschaften in Höhe von rund 650 .000 , weil die Geschäft s- grundlage für die Bürgschaftsgewährung mit der Beendigung der ehelichen L e- bensgemeinschaft entfallen sei. Kurz nach Verkündung des Urteils stell te d er Ehemann als neuer Geschäftsführer der BPK GmbH einen Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde mit Beschlus s des Insolven z- gerichts vom 13. Oktober 2005 eröffnet. Die von der BPK GmbH in die Räu m- 3 - 4 - lichkeiten eingebrachten Einbauten und Inventargegenstände veräußerte der Insolvenzverwalter der BPK GmbH im F ebruar 200 6 für einen Kaufpreis von 75.000 zuzüglich Mehrwertsteuer an die O. Services Ltd . , deren Gesellscha f- terin die neue Le bensgefährtin des Ehemanns war. Über das Vermögen des Ehemanns wurde mit Beschluss v om 1. November 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die MKG - Praxis wurde durch den Insolvenzverwalter des Ehemanns noch im November 2005 g e- schlossen. Auch die Ehefrau durchlief in der Fo lgezeit ein Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Verfahren hat die Ehefrau von dem Ehemann im Wege einer Stufenklage Auskunft und Zahlung des sich aus d er Auskunft ergebenden Zugewinns begehrt. Nachdem die Auskunftsstufe durc h Teilanerkenntnisurteil vom 7. Juni 2006 abgeschlossen worden war , hat die Ehefrau mit Sc hriftsatz vom 15. Januar 2008 im Wege der Teilklage auf Zahlung eines Zugew innau s- gleichs in H öhe von 5.000 angetragen . Der Ehemann hat beantragt, die Klage abzuweisen , und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Ehefrau kein Zugewinnausgleichsansp ruch über 5.000 steh t . Das Amtsgericht hat die Ehe der Par teien mit Verbundurteil vom 15. April 2010 insoweit rechtskrä f- tig mit Ablauf des 9. August 2010 geschieden, den Versorgungsausgleich g e- regelt und zum Zugewinnausgleich nach den Anträgen des Ehemanns erkannt. Gegen die Entscheidung zum Güterrecht hat die Ehefrau Berufung eing elegt. In de r mündlichen Verhandlung am 28. November 2011 haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht Vergleic hsmöglichkeiten erörtert. Am 9. Februar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns dem Gericht ein vom gleichen Tage datiertes Schreiben an die Gegenseite vorgelegt , welches auszugsweise folgenden Inhalt hat: " Mein Mandant hat zwischenzeitlich erfahren, dass ihm durch die von Ihrer Mandantin initiierten und bis zum heutigen Tage anda u- 4 5 - 5 - ernden Steuerstrafverfahren Anwaltskosten in fünfstelliger Höhe anfallen werden. Ein Ende dieser Verfahren ist derzeit nicht in Sicht. Mein Mandant ist grundsätzlich weiterhin daran interessiert, sich zu vergleichen. Allerdings will er dieses derzeit vor dem Hi n- tergrund des unsicheren Ausgangs des Steuerstrafverfa hrens doch nicht tun. Sollte das Steuerstrafverfahren gegen ihn insg e- samt niedergeschlagen sein, so besteht Vergleichsbereitschaft. " Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 hat die Ehefrau zunächst den klagee r- weiternden Antrag gestellt, den Ehemann zur Zahlun g eines Zugewi nnau s- gleichs in Höhe von 50.000 n- desgericht eingeholten Sachver ständigengutachtens zum Wert der M K G - Praxis und der Anteile des Ehemanns an der BPK GmbH hat die Ehefra u im Verhan d- lungstermin vom 18. September 2017 ihren Antrag nochmals erweit ert und Za h- lung eines Zugewinnau sgleichs in Höhe von 249.935,50 e- mann hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und sich auch auf die Ei n- rede der Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat den Ehemann unter Zurückweisung de s weiterge henden Rechtsmittels zur Zahlung eines Zug e- winna usgleichs in Höhe von 70.275,72 nsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemanns, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei dung zum Güterrecht erstrebt . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Ver fahren ist noch das bis zum 31. August 2009 geltende Pr o- zessrecht anwendbar, weil das Scheid ungsverfahren vor diesem Zeitpunkt ei n- geleitet wurde (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG), am 1. September 2009 oder 6 7 8 9 - 6 - danach ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens nicht angeordnet wu r- de (Art. 111 Abs. 3 FGG - RG) und im ersten Re chtszug eine Endentscheidun g zu der im Scheidungsverbund stehenden Folgesache V ersorgungsausgleich vor dem 31. August 2010 ergangen ist (Art. 111 Abs. 5 FGG - RG). A . Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Zwar hat das Berufungsg e- richt die Zulassung der Revision damit begründe t, dass die Anforderungen an die Fortdauer und den Abbruch von Verhandlungen, die während eines bereits laufenden Rechtsstreits stattfinden, einer grundlegenden Klärung bedürften. Ob hierin eine bloße Motivation für die Zulassung der Revision zu erblicken oder eine Be schränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Verjährung b e- absichtigt gewesen ist, bedarf keiner Erörterung. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich sel bständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Re chtsfragen zu beschränken ( Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 45 = FamRZ 2017, 603 Rn. 17 und BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268 Rn. 7; Senatsurteil vom 19. September 2012 XII ZR 136/10 FamRZ 2012, 1789 Rn. 8 mwN). G e- messen daran wäre e ine Beschr änkung der Revisionszulassung auf die Frage nach der Verjährung eines Anspruchs unwirksam, weil sie auf die Beantwortung einer einzelnen Rechtsfrage abzielt ( vgl. BGH Urteile vom 21. September 2006 I ZR 2/04 NJW - RR 2007, 182 Rn. 19 und vom 27. Septembe r 1995 VIII ZR 257/94 NJW 1995, 3380, 3381). Bei einer unzulässigen Beschrä n- 10 - 7 - kung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen. B . Die Revision ist auch begründet. I. Das Be rufungs gericht hat der Ehef rau einen Zugewinn ausgleich in Höhe von 70.275,72 Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau keinen Zugewinn erwir t- schaftet habe. Was den Zugewinn des Ehemanns anbelange, sei hinsichtlich seines Endvermögens dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen F. zu folgen, der für den Stichtag 1. Oktober 20 04 einen Pr a- xiswert von 391.362 GmbH einen Wert von 826.251 (z u- zü g lich Guthaben von 139.545 ausstehenden Honorarf orderungen von 118.141 nicht betriebsnotwendigen Motorrad im Wert von 4.200 mit gegenüberstehenden Darlehens verbindlichkeiten von 1.215.050 hab e. Die BPK GmbH habe nach den Feststellungen der mit dem Jahresa b- schluss zum 31. Dezember 2002 beauftragten Wirtschaftsprüf ungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt über Aktiva im Wert von 1.269.787,65 Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstünden. Unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips bestehe keine Veranlassung, bei der Bewertung auf den späteren Liqu idationswert abzustellen. Wenn der Sachverständige für den Stichtag am 1. Oktober 2014 das Sachvermögen der BPK GmbH anhand der beigefügten Inventarliste und der steuerlichen Abschreibungsliste per 31. Deze mber 2014 mit insgesamt 826.251 den vorliege n- 11 12 13 14 - 8 - den Unterlagen den Schluss gezogen habe, dass der Schuldenstand bis zum Stichtag nicht maßgeblich gesunken sei und weiterhin mit 1.215.050 e- setzt werden könne, sei dies plausibel und überzeugend. Darüber hinausg e- hende Verpflichtungen sei en hingegen nicht belegt worden. Die Höhe der ermi t- telten Guthaben, Forderungen und der angesetzte Wert eines Motorrads seien nicht zu beanstanden, weshalb von einer Unterdeckung der BPK GmbH in H ö- he von 126.913 Der für die MKG - Praxis ermittelte Veräußerungswert sei um die bei der BPK GmbH verzeichnete Unterdeckung zu reduzieren, weil darauf abzustellen sei, dass ein gedachter Übernehmer BPK GmbH und Praxis nur als einheitl i- ches Gesamtunternehmen erworben hätte. Der so ermittelte Veräuß erungswert für da s Gesamtunternehmen von 264.449 in Höhe von insgesamt 95.171,55 Über s onstiges aktives Endvermögen verfüge der Ehemann nicht. Als passives Endvermögen seien die unbestrittenen Verbindlichkeiten au f den beiden Girokonten (14.030 56,35 uerschuld in Höhe von 14.639,66 vermögen in Höhe von 140.551,44 sei nicht zu berücksichtigen. Die H älfte des erzielten Zugewinns stehe der Eh e- frau als Ausgleichsforderung zu. Auf die Vermögensentwicklung beim Ehemann nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bis zur Beendigung des Güte r- stands komme es nicht an, weil d ie Ehe der Parteien nach dem 1. Se ptember 2009 geschieden worden und deshalb die Neufassung des § 1384 BGB anz u- wenden sei. Der Anspruch der Ehefrau sei auch nicht verj ährt. Da die Ehescheidung am 9. August 2010 rechtskräftig geworden sei, habe die dreijährige Verj ä h- rungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 begonnen. Demgemäß wäre w e- 15 16 - 9 - gen des über 5.000 . Dezember 2013 Ve r- jährung eingetreten, weil weder die Erhebung der Teilklage noch die negative Feststellungsklage und die Verteidigung dagegen die Verjährung gehemmt hä t- ten. Allerdings sei eine Verjährungshemmung durch Verh andlungen eingetr e- ten. Die Parteien hätt en im Verhandlungstermin am 27. November 2011 über einen Vergleichsschluss in der Größenordnung von 60.000 a- nach habe der Ehemann schriftsätzlich erklärt, ein Ende des Steuerstrafverfa h- rens sei zwar de rzeit nicht in Sicht, er sei aber grundsätzlich weiter daran int e- ressiert, sich zu vergleichen. Auch wenn der Ehemann um Fortgang des Ve r- fahrens gebeten habe, sei hiermit kein Abbruch der Verhandlungen verbunden. An den Abbruch von Vergleichsverhandlungen sei ein strenger Maßstab anz u- legen. Von der Position, sich bei Erledigung des Steuerstrafverfahrens vergle i- chen zu wollen, sei d er Ehemann erst im Termin am 4. November 2015 mit der erforderlichen Deutlichkeit abgerückt. Zuvor habe der Ehemann den Eindruck vermittelt und aufrechterhalten, ein Vergleichsabschluss hänge für ihn nur von der Restschuldbefreiung bzw. von der Beendigung des Steuerstrafverfahrens ab. Die Ehefrau habe sich ersichtlich darauf eingelassen, die genannten Vo r- gänge abzuwarten. Daher lie ge auch kein Fall des " Einschlafenlassens " der Verhandl ungen vor. Wegen der bis zum 4. November 2015 andauernden Ve r- jährungshemmung sei die Unterbrechung der Verjäh rung im Wege der zuletzt am 18. September 2017 erfolgten klageerweiternden Antragste llung re chtzeitig erfolgt. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 17 18 - 10 - 1. Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Endve r- mögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehega t- ten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands g e- hört. Wird die Ehe wie hier geschieden, so tritt für die Berechnung des Z u- gewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beend i- gung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshäng igkeit des Scheidungsa n- trags (§ 1384 BGB). 2 . Für die Berechnu ng des Endvermögens ist gemäß § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. Zie l der Wertermittlung ist es, die Vermögensgegenstände mit ihrem " vollen, wirklichen " Wert am Bewertungsstichtag anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die sachve r- haltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Meth o- den und deren sachgerec hte Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig b e- ratenen Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur d a- raufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss ätze ve r- stößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht ( Senatsurteil vom 8. November 2017 XII ZR 108/16 FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senat s- beschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN ). a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat , die immane nt auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rech t- sprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage 19 20 - 11 - für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gel angen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 XII ZR 108/16 FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsb e- schluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN). Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftse rfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit be wertet. Der Ertragswer t eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag b e- zogen (vgl. Senatsurteil vom 8. No vember 2017 XII ZR 108/16 FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 XII ZB 578/14 FamRZ 2016, 1044 Rn. 34). D ie Geschäftstätigkeit der BPK GmbH war in erster Linie darauf ausg e- richtet, dem Ehemann die erforderliche Infrastrukt ur für seine ärztliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Wie sich dem Sachverständigengutachten entnehmen lässt, konnte n die von der BPK GmbH beschafften Einrichtungen und Anlagen mit den ganz überwiegend über die " Ressourcenmiete " generierten Einnahmen zwar finanziert und unterhalten werden. Demgegenüber war das Erwirtschaften nachhaltiger Überschüsse nicht zu erwarten, so dass sich für die BPK GmbH kein ideelle r Geschäfts wert darstellen ließ . Der Sachverständige hat mit dieser Begründung den Wert des Un ternehmens nach dem Wert des Anlageverm ö- gens und des Materiallagers abzüglich der Verbindlichkeiten bemessen. Gegen diese vom Berufungsgericht gebilligte Vorgehensweise wenden sich weder die Revision noch die Revisionserwiderung. 21 22 - 12 - b) Mit Recht beanstande t die Revision demgegenüber, dass das Ber u- fungsgericht das Anlagevermögen der BPK GmbH auf der Grundlage der bi s- lang getroffenen Feststellungen mit 826.251 aa ) Der Substanzwert eines Unternehmens ist grundsätzlich mit dem B e- trag zu bemes sen, mit dem die Gesamtheit aller materiellen Wirtschaftsgüter im Falle eines Unternehmensverkaufs auf den gedachten Erwerber übergeh t (vgl. Senats urteil e BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 21 und vom 7. Mai 1986 IVb ZR 42/85 FamRZ 1986, 776, 779 ). De r Substanzbewertung liegt die Vo r- stellung zugrunde, dass das Unternehmen durch Erwerb aller selbständig ve r- äußerbaren und betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände " nachgebaut " wird ; d aher sind für den Substanzwert bzw. Reproduktionswert grundsätzlich Wiede rbeschaffungspreise maßgeblich (vgl. Schulz/Hauß Vermögensause i- nandersetzun g bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 163; Fle i- scher/Schneider DStR 2013, 1736; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2673, 2674). Kann der zu bewertende Vermögensgegenstand nicht ohne weite res wiederb e- schafft werden, weil es für ihn keinen relevanten Gebraucht güter markt gibt, kann der Wert hilfsweise durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden (vgl. Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzun g bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 163 ; Boos/ Siewert DS 2018, 265, 267). Diesem Ansatz entspricht die Vorgehensweise des Sachverständigen zur Bewertung des b e- triebsnotwendigen Sachvermögens der BPK GmbH mit einem stic htagsbez o- genen Wert von 826.251 D ie Heranziehung des Substanz wert s bzw . Reproduktionswert s für die Bemessung des Unternehmenswerts beruht allerdings auf der Grunda n- nahme , dass das Unternehmen über den Bewertungsstichtag hinaus fortgeführt wird ( vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 IVb ZR 42/85 FamRZ 1986, 776, 779; Johannse n/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1376 BGB Rn. 18; 23 24 25 - 13 - BeckOGK/ Siede [Stand: 1. November 2018] BGB § 1376 Rn. 640; Kuckenburg NZFam 2015, 390, 392; Piltz/Wissmann NJW 1985, 2473, 2674; sog. " going concern " - Annahme) . Auch der Sachverständige hat sowohl im Hauptgutachten als auch im Ergänzungsgutachten ausdrücklich dar auf hingewiesen, dass die von ihm vorgenommene Bewertung des Sachvermögens unter Fortführungs g e- sichtspunkten erfolge . bb ) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 IVb ZR 42/85 FamRZ 1986, 776, 779). Sein Ansatz kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens " versilbert " werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können , oder wenn dem Unternehmen wegen schlec hter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1986 IVb ZR 42/85 FamRZ 1986, 776, 779; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzun g bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 156; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidu ng 5. Aufl. Rn. 212; BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2018] BGB § 1376 Rn. 641). cc) Insoweit beanstande t die Revision zu Recht , dass es an tragfähigen Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer günstigen Fo rtführungsp rognose für die BPK GmbH fehlt. (1 ) Dabei folgt aus dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB , dass für die Bewertung eines in die Zugewinnberechnung fallenden Vermögensgegensta n- des grundsätzlich auf die Erkenntnismöglichkeiten an diesem Stichtag a bzuste l- len ist. Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind nur zu berücksicht i- gen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren ( vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 XII ZR 108/16 FamRZ 2018, 93 Rn. 37 und BGHZ 207, 114 = NJW - RR 2016, 231 Rn. 40). Wird ein Unternehmen freilich in keinem zu 26 27 28 - 14 - großen zeitlichen Abstand nach dem Bewertungsstichtag tatsächlich liquidiert , kann hierin ein Indiz dafür zu sehen sein, dass die Fortführungsprognose schon am Bewertungsstichtag ungünstig gewesen ist (vgl. auch Johan n- sen/ Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1375 BGB Rn. 19) . In diesen Fällen kann sich der Liquidationswert an dem kurz nach dem Stichtag erzielten realen Verkaufserlös orientieren, sofern wesentliche Veränderungen auf dem Markt zwischen dem Sticht ag und dem Veräußerungszeitpunkt nicht ersichtlich sind (vgl. BGH Urteil vom 17. März 1982 IVa ZR 27/81 FamRZ 1982, 571, 573 zu § 2325 BGB ) . ( 2 ) Die Fortführungsprognose für die BPK GmbH war am Bewertung s- stichtag unter den hier obwaltenden Umständen freilich nicht schon deshalb ungünstig, weil das Unternehmen für sich genommen keinen positiven Ertrag s- wert hatte. Wegen der besonderen Funktion der BPK GmbH als " Infrastruktu r- betrieb " für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit des Ehemanns war insoweit e ine Betrachtung des aus MKG - Praxis und BPK GmbH bestehenden " Gesamtunte r- nehmens " vorzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das für den Praxis - und Klinikbetrieb verfolgte Gesamtkonzept am Bewertung s- stichtag wirtschaftlich durchaus tragfäh ig. Für die mit dem Geschäftsbetrieb der BPK GmbH untrennbar verbundene MKG - Praxis hat der Sachverständige am Bewertungsstichtag eine positive Ertragsprognose gestellt und bei Ansatz einer kostendeckenden " Ressourcenmiete " an die BPK GmbH unter Anwendung d es modifizierten Ertragswertverfahrens einen positiven Ertragswert ermittelt. (3) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vorbringen des Ehemanns lag der maßgebliche Grund für die Insolvenz der BPK GmbH vielmehr darin, dass diese d urch Urteil des Landgericht s H. vom 11. August 2005 rechtskräftig zur Freistellung der Ehefrau von übernommenen Kreditsicher heiten in Höhe von rund 650.000 verurteilt worden ist . Soweit di e- 29 30 - 15 - ser Anspru ch zum Bewertungsstichtag am 1. Oktober 2004 bereits entstanden war und gegebenenfalls auch schon gerichtlich geltend gemacht wurde, ist di e- ser Umstand nachvollziehbar dazu geeignet, bereits nach den stichtagsbe z o- genen Erkenntnismöglichkeiten die Fortführungsprognose fü r die BPK GmbH zu beeinflussen. Andererseits ist i n diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Befreiungsanspruch der Ehefrau als Bürgin unmittelbar keine Za h- lungspflichten für die BP K GmbH als Schuldnerin der gesicherten Darlehen s- forderungen auslösen konnte. Denn grundsätzlich hat der Schuldner die Wahl, auf welche Art und Weise er den Freistellungsanspruch des Bürgen erfüllen will; dies kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass er den Gläubiger zum Verzicht auf die Bürgschaft veranlasst (vgl. BGH Urteil e vom 16. März 2000 IX ZR 10/99 NJW 2000, 1643 f. und BGHZ 140, 270 , 274 f. = NJW 1999, 1183, 1184). Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu g e- troffen , ob Ve rsuche unternommen worden sind, durch Verhandlungen mit der Gläubigerbank zur Abwendung einer Insolvenz der BPK GmbH die offensich t- lich vermögenslose Ehefrau die im Übrigen noch als Darlehensnehmerin für weitere der BPK GmbH zur Verfügung gestellte Darle hen haftete nach der Trennung der Eheleute aus der Haftung als Bürgin zu entlassen oder ob die s- bezügliche Verhandlungen erfolgverspreche nd gewesen wären. 3. D as angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht auch n icht teilweise entscheidungsreif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Anspruch der Ehefrau auf Zahlung von Zug e- wi nnausgleich in Höhe eines 5.000 nden Betrags nicht verjährt. a) Richtig und von keiner der Parteien in Zweifel gezogen sind zunächst die rechtlichen Ausgangspunkte des Berufungsgerichts. Der Zugewinnau s- 31 32 33 - 16 - gleichsanspruch der Ehefrau als Zahlungsanspruch ist gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstands durch die am 9. August 2010 rechtskräftig gewordene Ehescheidung entstanden . Entsprechende Kenntnis der Ehe frau vom Eintritt der Rechtskraft vorausgesetzt, hat die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 begonnen und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) , wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre oder neu begonnen hätte. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung ode r auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils g ehemmt. Dem entspricht im Zugewinnausgleichsverfahren die Stellung des auf Zahlung gerichteten Leistungsantrags ( vgl. Senatsbeschluss vom 3 1. Januar 2018 XII ZB 175/17 FamRZ 2018, 581 Rn. 26) . Zutreffend hat das Berufungsg e- richt erkannt, dass sich die verjährungshemmende Wirkung des von der Eh e- frau in Höhe von 5.000 n Teilantr ags nicht auf den im Verfahren noch nicht geltend gemachten Teil ihres Zugewinnausgleichsa n- spruchs erstreckt ( vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 XII ZR 33/06 FamRZ 2008, 675 Rn. 14 ff.) . Ebenfalls richtig ist die Anna hme des Berufungsgerichts, dass im gerichtlichen Verfahren auch die Verteidigung gegen d en Festste l- lungswider antrag des Ehemanns die Verjährung wegen des vom Ehemann g e- leugneten, über 5.000 hemmen kann (vg l. Senatsurteil vom 15. August 2012 XII ZR 86/11 NJW 2012, 3633 Rn. 24 ff.) . Für die Frage, ob die am 18. Juli 2016 und am 18. September 2017 erfolgten Klageerweiterungen in unverjährter Zeit erfol g- ten, kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob und g egebenenfalls wie la n- ge die Verjährung wegen des 5.000 n- spruchs im Zeitraum seit dem 2 8 . November 2011 durch schweben de Verhan d- lungen im Sinne von § 203 BGB gehemmt worden ist. 34 - 17 - b) Der Begriff v on Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn zum einen der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will , und sich zum anderen hieran ein ernsthafte r Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen anschließt , sofern der Schuldner nicht sofo rt und erkennbar die Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parte i- en Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des A n- spruchs oder de ssen Umfang ein ( BGH Urteile vom 21. Juni 2018 IX ZR 129/17 NJW - RR 201 8, 1150 Rn. 10 und BGHZ 213, 213 = VersR 2017, 901 Rn. 13). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und ausweislich des g e- richtlichen Protokolls haben die Parteien im Einzel richtertermin vor dem Ber u- fungsgericht am 28. November 2011 einen Vergleichsschluss in einer Größe n- ordnung von rund 60.000 Frage, ob de m Ehemann in seinem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt werden würde, möglichst den Abschluss einer Vereinbarung anstreben wollten. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass zw ischen den Parteien seit dem 28. November 2011 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB schwe b- ten. c) Entgegen der Auffassung der Revision sind die se Verhandlungen durch die Schreiben des Prozessbevol lmächtigten des Ehemanns vom 9. Februar 2012 an das Geric ht und an den Prozessbevollmächtigten der Eh e- frau nicht beendet worden. aa) Die Verhandlungen sind dann beendet, wenn eine Partei die Fortse t- zung der Verhandlung verweigert. Wegen der Bedeutung für die Durchsetzba r- keit der geltend gemachten Ansprüche mu ss diese Verweigerung nach ständ i- 35 36 37 38 - 18 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden ( vgl. BGH Urteile vom 8. November 2016 VI ZR 594/15 NJW 2017, 949 Rn. 18 mwN und vom 17. Februar 2004 V I ZR 429/02 NJW 2004, 1654, 1655 mwN). Eine einvernehmliche Unterbr e- chung der Verhandlungen die insbesondere durch das Abwarten weiterer Entwicklungen oder den Ausgang anderer gerichtlicher Verfahren motiviert sein kann führt demgegenüber nicht zu ei ne m Ende der Verhandlungen . Ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen bei einer Verhan d- lungspause beendet sind, hängt davon ab, von welcher Partei nach dem Inhalt der Vereinbarungen oder nach Treu und Glauben ein Aufgreifen der Verhan d- lu ngen erwartet werden muss. Ist dies der Schuldner, muss er selbst tätig we r- den und die Verhandlungen für beendet erklären, um die Wirkungen der He m- mung zu beenden ( vgl. Fischinger VersR 2005, 1641, 1644) . bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts entsp richt diesen Maßst ä- ben . I n de m Schr iftsatz des Prozessbevol lmächtigten des Ehemanns vom 9. Februar 2012 kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, eine Fortse t- zung der V e rhandlungen zu verweigern. Die darin enthaltene Erklärung des Ehemanns, an einem V ergleichsschluss " " zu sein, hiervon aber " derzeit " wegen des laufenden Steuerstrafverfahrens A b- stand nehmen zu wollen, während nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ve r- gleichsbereitschaft bestehe, konnte nach der revis ionsrechtlich nicht zu bea n- standenden Auslegung dieses Schriftsatzes durch das Berufungsgericht von der Ehefrau so verstanden werden, als habe der Ehemann de n in den bisher i- gen Verhandlungen der Parteien ins Auge gefasste n Vergleichsschluss zumindest dem Grunde nach nur vo n einem günstigen Ausgang des gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens ab hängig gemacht . Angesichts dieser Verknüpfung mit dem Ausgang des Steuerstrafverfahrens hätten sich weitere Verhandlungen, die nach Abschluss des Steuerstrafve rfahrens geführt worden 39 - 19 - wären, aus Sicht der Ehefrau nicht als Wiederaufnahme abgebrochener Ve r- handlungen, sondern vielmehr als Fortsetzung unterbrochener Verhandlungen dargestellt. Um bei dieser Sachlage die verjährungsrechtliche Hemmungswi r- kung zu beende n, hat das Berufungsgericht den Ehemann folgerichtig für ve r- pflichtet gehalten, die Kommunikation zwischen den Parteien wieder aufzugre i- fen, wenn er von seiner Position aus dem Schriftsatz vom 9. Februar 2012 hätte abrücken und sich nunmehr unabhängig vom Ausgang des Steuerstrafverfa h- rens nicht mehr hätte vergleichen wollen . Eine solcherart eindeutige Erklärung ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt hat, erstmals in der mündlichen Verhandlu ng am 4. November 2015 erfolgt. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf das Folgende hin: a) Sollte für die BPK GmbH am Bewertungsstichtag mit Blick auf den schwebenden Anspruch der Ehefrau auf Freistellung von den übernommenen Kreditbürgschaften keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kö n- nen, weil die Gläubigerbank die Ehefrau nicht aus der Haftung entlassen hätte , muss dies noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass deshalb (nur) der vom I n- solvenzverwalter verein nahmte Verkaufserlös von 75.000 (für das Anlagevermögen der BPK GmbH) angesetzt werden könnte. Denn es kann im vorliegenden Fall auch ein abweichendes Zerschlagungskonzept e r- wogen werden, in dem das wirtschaftlich an sich tragfähige " Gesamtunterne h- men " MKG - Praxis u nd BPK GmbH an einen geeigneten Erwerber veräußert wird , der unter Stellung eigener Sicherheiten auch die Verbindlichkeiten der BPK GmbH übernimmt. Eine Veräußerung des " Gesamtunternehmens " unter Liquidationsgesichtspunkten im unmittelbaren zeitlichen Zusa mmenhang mit dem Bewertungsstichtag zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BPK GmbH hätte sofern sie realisierbar gewesen wäre freilich 40 41 - 20 - nicht unter Ausnutzung der vollen Marktmöglichkeiten bei einem regulären Ve r- kaufsproz ess erfolgen können , so dass ein möglicher Verkaufserlös für das G e- samtunternehmen voraussichtlich hinter den We rtansätzen des Sachver ständ i- gen zurückgeblieben wäre. b) Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelege n- heit, sich zum einen mit dem Vorbringen des Ehemanns zu weiteren, in seinem passiven Endvermögen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten wegen eines durch seinen Vater im Jahr 2000 gewährten Darlehens und zum anderen mit seinen Beanstandungen zur Bewertung der Verbindlichkeite n der BPK GmbH zu befassen. Letztere betreffen insbesondere die Frage, welche der vom F i- nanzamt H. im Insolvenzverfahren der BPK GmbH angemeldeten Nachford e- rungen betreffend Umsatz - und Gewerbesteuer für die Jahre 2003 und 2004 bis zum Bewertungss tichtag b egründet worden waren. Demgegenüber wird anhand der vorliegenden Darlehensverträge aber insbesondere auch ermittelt werden können , inwieweit zwi schen dem Bilanzstichtag am 31. Dezember 2002 u nd dem Bewertungsstichtag am 1. Oktober 2004 noch Tilgungsleistun gen auf die langfristige n Verbindlichkeiten der BPK GmbH erbracht worden sind. Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2010 - 351 F 312/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - 12 UF 95/10 - 42
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