BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 117/00 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 255.645,94 (500.000 DM).Gründe: Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500.000 DMentstanden, weil sie den Vorprozeß ohne den Eintritt der Verjährung gewonnenhätte. Die Auslegung des § 2 des Schenkungsvertrages vom 17. Mai 1993durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diedanach von der Erbin auszugleichenden Sanierungsrückstände bei Erlöschendes Nießbrauchs betreffend die Hausgrundstücke B. 32,R. 32 sowie ½ Anteil R. 32A belaufen sich nach dem urkund- - 4 -lich belegten Parteivortrag der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urt. v.18. Februar 1987 - IVa ZR 196/85, VersR 1987, 1007, 1008; v. 11. Mai 1993- VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW1997, 3381, 3382) auf mindestens 500.000 DM. Soweit der Beklagte dem Klä-gervortrag zu einzelnen Positionen der in Ansatz gebrachten Sanierungskostenentgegen getreten ist und den von dem Privatgutachter erhobenen Zuschlagvon 10-15 % gerügt hat (vgl. insbesondere Schriftsätze seiner Prozeßbevoll-mächtigten v. 3. November 1999 S. 9-11; v. 6. März 2000 S. 3), stellt dies we-der den Klägervortrag insgesamt noch die tatrichterliche Schätzung des Min-destbetrages der rückständigen Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeitengemäß § 287 ZPO in Frage. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden,ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten Sachverständigenbe-weis zu erheben.KreftKirchhofFischerGanterKayser
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