BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 117/02 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 18. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom16. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-worfen.Der Beschwerdewert wird auf 127.822,97 nrnGründe: Die Beschwerde genügt mangels ausreichender Begründung nicht denAnforderungen des § 544 Abs. 2 ZPO.1. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt, ist nicht ausreichenddargetan, daß die am Ende der Begründung herausgestellten Rechtsfragenentscheidungserheblich sind.2. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die angefochtene Entschei-dung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Be-schwerdeführers verletzt. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob - 3 -solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) be-deutsam werden können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02,WM 2002, 1811, 1812; v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1998; v.25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1898, 1900; v. 1. Oktober 2002 - XI ZR71/02, WM 2002, 2344, 2347).Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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