BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESWECHSELVORBEHALTS-URTEILXI ZR 117/02Verkündet am: 4. Februar 2003Weber,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________WG Art. 15 Abs. 1, Art. 49a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen;es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Ausstellernicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzep-tanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.BGH, Urteil vom 4. Februar 2003 - XI ZR 117/02 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 4. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteildes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom6. März 2002 aufgehoben und das Urteil und Ver-säumnisurteil der 9. Zivilkammer des LandgerichtsLüneburg vom 17. Juli 2001 abgeändert, soweit zumNachteil der Klägerin erkannt worden ist.Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin10.225,84 nrn! "jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbankbzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 desBürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber 6%, seitdem 16. April 2001, sowie Wechselkosten von 31,42 und Wechselprovision von 34,09 #%$#&('*)$ zwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2).Dem Beklagten zu 1) wird die Ausführung seinerRechte im Nachverfahren vorbehalten.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Be-klagte zu 1). - 3 -Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Be-klagten als Gesamtschuldner.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt als Einlöserin eines Wechsels den Beklagtenzu 1) aus einem Blankoindossament in Anspruch. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Die Klägerin ist Inhaberin eines von ihr am 31. Januar 2001 an ei-gene Order ausgestellten Wechsels über 20.000 DM, der auf die Be-klagte zu 2) gezogen und von ihr angenommen worden ist. Der Beklagtezu 1), der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), hat oben auf der Rück-seite des Wechsels blanko unterschrieben. Darunter befindet sich einIndossament der Klägerin an die Order der Sparkasse U.. In deren Auf-trag wurde nach Verfall des Wechsels am 19. April 2001 mangels Zah-lung Protest erhoben. Am 2. Mai 2001 wurde über das Vermögen derBeklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet.Die Klägerin hat im Wechselprozeß beide Beklagten in Anspruchgenommen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte ihr aufgrundeines Garantieindossaments. - 4 -Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) antragsgemäß zur Zahlungder Wechselsumme zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilt, dieKlage gegen den Beklagten zu 1) jedoch abgewiesen. Die Berufung derKlägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-folgt sie ihren Klageanspruch gegen den Beklagten zu 1) weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Verurteilungdes Beklagten zu 1).I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Zwar hafte der Beklagte zu 1) als Garantieindossant nach Art. 15Abs. 1 WG der Klägerin auf Zahlung der Wechselsumme. Der Beklagtezu 1) könne sich gegenüber dem Wechselanspruch jedoch auf § 242BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") berufen. Im Falleder Einlösung des Wechsels habe der Beklagte zu 1) als Garantieindos-sant nämlich gegen die Klägerin - die Ausstellerin - einen Rückgriffsan-spruch nach Art. 49 WG. Zum Rückgriff berechtigt sei, wer den Wechseleingelöst habe, vorausgesetzt, daß er aus dem Wechsel verpflichtet ge-wesen sei. Wenn der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall ein Rück-griffsrecht verneint habe, weil dem einlösenden Garantieindossanten von - 5 -niemandem ein Wechselrecht übertragen worden sei (BGHZ 13, 87 f.),so sei dem mit der herrschenden Meinung in der Rechtslehre nicht zufolgen. Der wechselmäßig verpflichtete Indossant, der einen Wechseleinlöse, gewinne durch Einlösung des Wechsels die Rechte gegen dieWechselschuldner, die vor ihm den Wechsel als Aussteller oder Indos-santen unterschrieben hätten. Es bestehe kein Grund, den Garantiein-dossanten insoweit schlechter zu stellen als den Wechselbürgen, beidem das Rückgriffsrecht aus Art. 32 Abs. 3 WG folge. Bei der Klägerin,die zugleich Wechselausstellerin und Wechselinhaberin sei, handele essich um einen sogenannten Vormann im Sinne von Art. 49 WG. Bejaheman die Haftung aus einem außerhalb des Zusammenhangs der Indos-samente stehenden Blankoindossament, so seien dem einlösenden Ga-rantieindossanten auch die Rückgriffsrechte gegen die Vormänner zugeben.II.Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-chen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zu Rechtzu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Beklagten zu 1) aus demvon ihm abgegebenen Garantieindossament in Anspruch nehmen kann(1.). Nicht entscheidungserheblich ist jedoch die vom Berufungsgerichtzum Anlaß für eine Zulassung der Revision genommene Frage, ob aucheinem aus dem Wechsel weder förmlich noch sachlich berechtigten Ga-rantieindossanten Rückgriffsansprüche gemäß Art. 49 WG zustehen,wenn er den Wechsel im Rücklauf eingelöst hat (2. a). Das Berufungsge-richt hat nämlich übersehen, daß in dem hier zu entscheidenden Fall ei- - 6 -nem etwaigen Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 1) Einwendungender Klägerin entgegenstehen (2. b), so daß der Beklagte zu 1) dem Kla-geanspruch einen eigenen Rückgriffsanspruch nicht mit Erfolg entgegen-setzen kann.1. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläge-rin als Einlöserin des Wechsel bei dem Beklagten zu 1) aus dem vondiesem abgegebenen Garantieindossament Rückgriff nehmen kann.a) Zwar ist die Haftungswirkung des Indossaments üblicherweiseFolge der Übertragung von Wechselrechten. Ein Indossament kann aberauch den Sinn haben, die Haftung des Indossanten zu begründen, ohnedaß Wechselrechte übertragen werden. Ein solches Garantieindossa-ment, das auch außerhalb der Indossamentenkette stehen kann und die-se nicht unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsseit langem anerkannt (vgl. BGHZ 13, 87, 88; 45, 210, 211 f.; 108, 353,361; BGH, Urteile vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839, 840und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278).b) Aus diesem Garantieindossament steht der Klägerin gegen denBeklagten zu 1) ein Rückgriffsanspruch zu aus Art. 47 Abs. 3 WG i.V. mitArt. 49 WG. Sie hat nach Protesterhebung als Indossantin den Wechseleingelöst und mit dem Erwerb des Eigentums am Wechsel kraft Geset-zes zugleich die Wechselrechte der befriedigten Wechselinhaberin, hierder Sparkasse U., erworben (vgl. Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere12. Aufl. S. 140). Wechselschuldner gegenüber der Sparkasse U. warauch der Beklagte zu 1). - 7 -Er kann dem Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht entgegenhal-ten, daß er nicht ihr "Vormann" sei und sie nicht besser stehe, als sie vorIndossierung des Wechsels an die Sparkasse U. gestanden habe. DerRückerwerb eines Wechsels ist allerdings kein schutzwürdiger Erwerbs-vorgang. Der Wechselschuldner, der den Wechsel einlöst und zurücker-hält, rückt deshalb in seine alte Position im Wechselverband wieder ein,so daß ihm gegenüber die früheren Einwendungen und Einreden auto-matisch wieder aufleben (BGH, Urteile vom 7. Januar 1971 - II ZR 28/70,WM 1971, 376; vom 23. Februar 1976 - II ZR 10/75, WM 1976, 562, 563;Senatsurteile vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278). Solchestehen dem Beklagten zu 1) angesichts der von den Parteien getroffenenVereinbarungen jedoch nicht zu.Der Beklagte zu 1) sollte gegenüber der Klägerin persönlich haf-ten. Die Klägerin hat als - offenbar vorleistende - Baustofflieferantin nichtnur das Akzept des belieferten Bauunternehmens, der Beklagten zu 2),eingeholt, sondern auch das Garantieindossament des Beklagten zu 1),des Geschäftsführers der Beklagten zu 2). Dem ist zu entnehmen, daßdas Garantieindossament des Beklagten zu 1) nicht nur den Wechseldiskontfähig machen sollte mit der Folge, daß hieraus zukünftige Indos-satare Wechselrechte gegenüber dem Beklagten zu 1) erlangen sollten,sondern daß bereits die Klägerin als erste Wechselnehmerin durch diepersönliche Haftung des Beklagten zu 1) begünstigt werden sollte. Dasentspricht der typischen Interessensituation eines mit einer GmbH kon-trahierenden Unternehmens und muß nach dem Willen der Beteiligtenauch und erst recht für den Fall gelten, daß der Wechsel protestiert unddie Klägerin als Indossantin rückbelastet wird. - 8 -2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde dem Be-klagten zu 1) für den Fall, daß er den Wechsel einlöst, nicht seinerseitsein Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin als Ausstellerin des Wechselerwachsen, den er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est").a) Dabei kann die vom Berufungsgericht für entscheidungserheb-lich gehaltene und mit der überwiegenden Meinung in der Literatur(Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 15 WGRdn. 6, Art. 49 WG Rdn. 3; Hefermehl, Festschrift für E. Wahl 1973,S. 355, 367 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 93;Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht Rdn. 206; Richardi, Wertpa-pierrecht S. 188; Rödig, Das Recht aus dem Papier S. 39 f.; Mörtzsch,Die Garantiezeichnung des Wechsels S. 287 ff.; G. und D. ReinickeBB 1956, 387, 388; Liesecke WM 1973, 1154, 1159; Reinicke/TiedtkeWM 1998, 2173, 2175; Koller WuB I D 4.-4.98) bejahte Frage, ob ein Ga-rantieindossant in Abweichung von BGHZ 13, 87, 88 (s. auch OLG Stutt-gart BB 1956, 385; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, AllgemeineGeschäftsbedingungen 3. Aufl. Art. 15 WG Rdn. 13, Art. 47 WG Rdn. 14;Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 117) bei Einlösung des Wechselsgemäß Art. 47 Abs. 3 i.V. mit Art. 49 WG Rückgriffsansprüche gegen denAussteller und Vorindossanten hat, offenbleiben.b) Selbst wenn man davon ausgeht, daß einem Garantieindos-santen, der den Wechsel einlöst, Rückgriffsansprüche gegen seine"Vormänner" erwachsen, kommt ein Rückgriffsanspruch des Beklagtenzu 1), den er dem Anspruch der Klägerin nach Treu und Glauben entge- - 9 -genhalten könnte, nicht in Betracht. Wie schon dargelegt, sollte das Ga-rantieindossament des Beklagten zu 1), des Geschäftsführers der Be-klagten zu 2), den Wechsel bereits für die Klägerin werthaltiger machenund eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) begründen. Aus derZeichnung des Wechsels durch die Klägerin als Ausstellerin sollten dieBeklagten vereinbarungsgemäß keine Rechte herleiten können. Einlösensollten den Wechsel die Beklagte zu 2) oder - als zusätzlicher Verpflich-teter - der Beklagte zu 1). Dies steht einem etwaigen Rückgriffsanspruchdes Beklagten zu 1) entgegen. Der Grundsatz "dolo agit, qui petit, quodstatim redditurus est" hindert den Rückgriff der Klägerin damit nicht. - 10 -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Daweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage gegen denBeklagten zu 1) stattgeben. Diesem war die Ausführung seiner Rechte imNachverfahren vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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