BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 117/02Verkündet am: 10. Februar 2004PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB §§ 528 Abs. 1, 822Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausge-schlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgelt-lich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe derihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durchHerausgabe der Sache befreien.BGH, Urt. v. 10. Februar 2004 - X ZR 117/02 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht denBeklagten zur Herausgabe verurteilt und die Zahlungsklage ab-gewiesen hat.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiterVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der klagende Kreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Be-klagten aus übergeleitetem Recht Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfsder Eheleute G. geltend. Diese hatten der Mutter des Beklagten im April1995 ein Sparguthaben schenkweise übertragen. Die zugewandten Mittel setztedie Mutter des Beklagten unter anderem ein, um einen Pkw Nissan Serena zuerwerben und diesen ihrerseits am 28. April 1995 dem Beklagten zu schenken. - 3 -In der Folgezeit wurden die Eheleute G. pflegebedürftig; für einen Teil derHeimpflegekosten kam ab dem 1. Juli 1996 der Kläger auf. Beide EheleuteG. verstarben im Laufe des Jahres 1998. Mit am 12. März 1999 zuge-gangenen Schreiben leitete der Kläger die Rückgewähransprüche der EheleuteG. gegen den Beklagten auf sich über.Das Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Zahlungsklage in Höhevon 33.945,-- DM stattgegeben, allerdings dem Beklagten die Befugnis einge-räumt, sich in Höhe von 16.700,-- DM durch die Herausgabe des Pkw zu be-freien. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel derKlageabweisung eingelegt. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten;hilfsweise hat er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daßder Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt werde. Das Berufungs-gericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlungeines Betrages in Höhe von 10.213,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der- zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfech-tung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung desRechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über dieKosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. - 4 -1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Rück-forderungsanspruch der Schenker entstanden ist, der die Klagesumme über-steigt, soweit sich nicht aus den nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbarenbereicherungsrechtlichen Vorschriften ein geringerer geschuldeter Betrag er-gibt.2. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daßder Tod der Schenker dem Fortbestand des Rückforderungsanspruchs und sei-ner Überleitung auf den Kläger nicht entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v.14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288; Sen., BGHZ 147, 288, 292)und daß § 822 BGB auf einen solchen Rückforderungsanspruch anwendbar ist(BGHZ 106, 354, 357 f.; 142, 300, 302).3. Als nach § 822 BGB vom Beklagten herauszugebende Bereicherunghat das Berufungsgericht das ihm von seiner Mutter geschenkte Fahrzeug an-gesehen. Seine Mutter sei in Höhe der Klageforderung entreichert, denn es seidavon auszugehen, daß sie das Fahrzeug nicht gekauft und dem Beklagtenzugewendet hätte, wenn ihr das Sparguthaben nicht geschenkt worden wäre.Obwohl sie selbst nach dem Kauf des Fahrzeugs nicht die Herausgabe dieses"commodum ex negatione", sondern Wertersatz geschuldet hätte, sei der Be-klagte zur Herausgabe verpflichtet. Der Zweitbeschenkte trete nicht an dieStelle des Erstbeschenkten; § 822 BGB knüpfe vielmehr an das an, was derZweitbeschenkte erlangt habe.Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Beklagte schuldetdem Kläger Wertersatz, wobei er sich jedoch, wie bereits das Landgericht zu-treffend angenommen hat, in Höhe eines dem verbliebenen Wert des Fahr- - 5 -zeugs entsprechenden Betrages durch die Herausgabe des Fahrzeugs befreienkann.a) Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, soist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe derBereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte nach § 822 BGB zur Herausgabeverpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichenGrund erhalten hätte. § 822 BGB knüpft damit - primär - nicht an das an, wasder Dritte (bei zwei aufeinanderfolgenden Schenkungen der Zweitbeschenkte)erlangt hat, sondern zunächst an das, was der Empfänger der ursprünglichenLeistung (der Erstbeschenkte) erlangt hat. In der Literatur wird zu Recht- soweit ersichtlich einhellig - angenommen, daß als "erlangt" in diesem Sinneauch Nutzungen und Surrogate des ursprünglich Erlangten im Sinne des § 818Abs. 1 BGB anzusehen sind oder die Vorschrift auf solche Nutzungen und Sur-rogate jedenfalls entsprechend anzuwenden ist (so Bamberger/Wendehorst,BGB, § 822 Rdn. 6; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 822 Rdn. 3; Hei-mann-Trosien in RGRK z. BGB, 12. Aufl., § 822 Rdn. 6; Lieb in MünchKomm z.BGB, 3. Aufl., § 822 Rdn. 7; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 822 Rdn. 3;Planck/Landois, BGB, 4. Aufl., § 822 Anm. 2 b nrnnt-fertigte Bereicherung, S. 369; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 822 Rdn. 2;Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearb. 1999, § 822 Rdn. 6; s. auch BGH, Urt. v.3.12.1998 - III ZR 288/96, NJW 1999, 1026, 1027). Denn hat der Erstbe-schenkte ein Surrogat für das Geschenk erlangt, so ist die Interessenlage im"Dreiecksverhältnis" zwischen Schenker, Erstbeschenktem und Zweitbe-schenktem keine andere als im Grundfall des § 822 BGB.b) Grundsätzlich kann nichts anderes gelten, soweit der Erstbeschenktenach § 818 Abs. 2 BGB (nur noch) Wertersatz schuldete, weil er zur Herausga- - 6 -be des Erlangten außerstande war (Heimann-Trosien aaO, § 822 Rdn. 6; LiebaaO, § 822 Rdn. 7; Palandt/Sprau aaO, § 822 Rdn. 3; Planck/Landois aaO,§ 822 Anm. 2 b nrn!#"$%'& 369 f.). Soweit hiergegen Bedenkenerhoben worden sind (OLG Naumburg, Recht 1902 Nr. 1998; Soergel/MühlaaO, § 822 Rdn. 2 unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urt. v. 9.1.1969- VII ZR 185/66, NJW 1969, 605), gründen sie sich offenbar auf die Schwierig-keiten, die es im Einzelfall bereiten kann, die Zuwendung des Wertes i.S.d.§ 818 Abs. 2 BGB von einer Zuwendung aus dem übrigen Vermögen des Erst-beschenkten zu unterscheiden. Sie sind jedoch kein hinreichender Anlaß, einewertungsmäßig dem Regelungsbereich der Norm unterfallende Fallkonstellationvon vornherein aus deren Anwendungsbereich auszunehmen.c) Wird das Surrogat oder der Wert einem Dritten zugewandt, so ist die-ser daher zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er das Surrogat oder den ent-sprechenden Wert von dem Bereicherungsgläubiger erlangt hätte. Dabei kanndahinstehen, ob § 822 BGB eine eigenständige bereicherungsrechtliche An-spruchsgrundlage darstellt oder den gegen den ursprünglichen Schuldner ge-richteten Bereicherungsanspruch auf den Dritten erstreckt (so Knütel, NJW1989, 2504). Denn jedenfalls schuldet der Dritte grundsätzlich das, was derEmpfänger geschuldet hat, insofern und insoweit dessen Verpflichtung ausge-schlossen ist, weil er das Geschuldete unentgeltlich dem Dritten zugewandt hat.Die Gegenleistung aus einem Austauschgeschäft mit dem Erlangten ist jedochnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Surrogat im Sinne des§ 818 Abs. 1 BGB (BGHZ 24, 106, 110 f.; 75, 203, 206; 112, 288, 294 f.; a.A.etwa Lieb aaO, § 818 Rdn. 26, § 822 Rdn. 7). Daher besteht, soweit die Ge-genleistung, wie im Streitfall, unentgeltlich einem Dritten zugewandt wird, auchdiesem gegenüber im Ausgangspunkt ein Wertersatzanspruch. - 7 -d) Andererseits darf es jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, wenn demDritten der Wert nicht als Geldbetrag, sondern in Form einer Sache oder einesRechts zugewendet worden ist. Denn wenn auch der Anspruch aus § 822 BGBim Ausgangspunkt an das anknüpft, was der Empfänger erlangt hat, so bestehter doch nur insoweit, als das Erlangte oder sein Wert an den Dritten weiterge-geben worden ist. Es darf daher nicht zu Lasten des Dritten gehen, wenn er zurLeistung des Wertersatzes zunächst den ihm zugewendeten Gegenstand ver-werten muß. Ihm ist daher, wie es das Landgericht getan hat, das Recht zuzu-billigen, sich durch Herausgabe dieses Gegenstandes zu befreien. Damit wirdzugleich erreicht, daß der Gläubiger keinen Anspruch auf Herausgabe einesGegenstandes erhält, den der Empfänger nicht von ihm erlangt hat, währendder Dritte nicht über dasjenige hinaus verpflichtet wird, was ihm tatsächlich zu-geflossen ist.4. Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, der Beklagte seinach § 818 Abs. 1 BGB zudem verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, dieer in Gestalt der Gebrauchsvorteile aus dem Pkw gezogen habe. Die Pflicht zurHerausgabe von Nutzungen entstehe allerdings frühestens zusammen mit demBereicherungsanspruch. Da die Mutter des Beklagten aus dem Sparguthaben,soweit es nicht für den Kauf des Pkw verwendet worden sei, zunächst für denlaufenden Unterhalt der Eheleute G. aufgekommen sei, sei auf den 1. Juli1996 abzustellen, als das Sparguthaben aufgebraucht gewesen und der Klägererstmals Sozialhilfe gewährt habe. Auch das hat keinen Bestand.Ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, wie ihn das Berufungsge-richt dem Kläger zugebilligt hat, steht dem Kläger nicht zu. Denn die Herausga-bepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB beschränkt sich auf die Nutzungen, die derBereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem - 8 -Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat; eine analoge Anwendung aufdie Nutzungen aus Gegenständen, die durch Rechtsgeschäft als Gegenwert fürdas Erlangte in das Vermögen des Bereicherten gelangt sind, kommt nicht inBetracht (BGH, Urt. v. 18.11.1982 - III ZR 61/81, NJW 1983, 868, 870). Nichtsanderes kann gelten, wenn der nach § 822 BGB Haftende Wertersatz schuldet.Die Nutzungen bzw. die Nutzungsmöglichkeit sind jedoch bei der Prü-fung der Entreicherung des Beklagten in Ansatz zu bringen. Denn insoweit ist,wie die Revision zu Recht geltend macht, eine Gesamtsaldierung aller mit demBereicherungsvorgang verbundenen Vor- und Nachteile vorzunehmen (BGHZ118, 383, 386 ff.; BGH, Urt. v. 21.3.1996 - III ZR 245/94, NJW 1996, 3409,3412 f.). Daher ist einerseits bei der Entreicherung der Wertverlust zu berück-sichtigen, den das Fahrzeug während der Nutzungsdauer erlitten hat. Anderer-seits steht diesem Wertverlust die geldwerte Nutzungsmöglichkeit gegenüber,die dem Beklagten während dieses Zeitraums zur Verfügung gestanden hat. Im(Zwischen-) Ergebnis wird sich hierdurch die Höhe des zu ersetzenden Wertesnicht verändern, denn der Wert der Gebrauchsvorteile ist nach der zeitanteili-gen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauchund voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ("Wertverzehr") zu ermitteln (BGH,Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252) und entspricht damitdem Wertverlust.5. Allerdings kann der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile bis zum Zeitpunktseiner mit Zugang der Überleitungsanzeige am 12. März 1999 gemäß §§ 818Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärften Haftung auch geltend machen, daß erohne die Schenkung nur ein preisgünstigeres, seinen finanziellen Verhältnissenentsprechendes Fahrzeug unterhalten hätte. Das Berufungsgericht hat ange- - 9 -nommen, daß der Beklagte in diesem Fall einen Gebrauchtwagen beschaffthätte, und hat hierfür einen Anschaffungspreis von 20.000,-- DM für einen älte-ren Mittelklassewagen und einen Nutzungswert von 0,5 % pro 1.000 km zug-rundegelegt. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revisionmeint, das Berufungsgericht gehe von unzutreffenden tatsächlichen Vorausset-zungen aus, weil es meine, der Beklagte hätte "wiederum" nur ein preisgünsti-ges Gebrauchtfahrzeug angeschafft, obwohl nicht festgestellt und vom Beklag-ten ausdrücklich bestritten worden sei, daß dieser vor dem Nissan einen Ge-brauchtwagen gefahren habe, mißversteht die Revision das Berufungsurteil.Das Berufungsgericht hat lediglich angenommen, daß der Beklagte in Anbe-tracht seiner beengten finanziellen Situation für sein Altfahrzeug mit einemRestwert von 1.200,-- DM wiederum ein preisgünstiges Fahrzeug beschaffthätte; diese tatrichterliche Beurteilung muß die Revision hinnehmen. - 10 -6. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, an-ders als das Landgericht keine Feststellungen zum Restwert des Fahrzeugsgetroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Ermittlung der Anspruchshöhenicht möglich und der Rechtsstreit hierzu an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Dieses wird bei seiner anderweiten Entscheidung zu beachten ha-ben, daß der Beklagte im Hinblick auf das vom Kläger nicht angefochtene Urteildes Landgerichts zu keinem Betrag verurteilt werden darf, der nach Abzug desBetrages, in dessen Höhe sich der Beklagte durch Herausgabe des Fahrzeugsbefreien kann, 8.817,23 (*),+&.-/102435376r98;:?@1&MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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