BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117/04 Verk374ndet am: 6. Februar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Meistbeg374nstigungsvereinbarung BGB 247247 242 Be, 252; ZPO 247 287 a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gl344ubiger in die Lage versetzen soll, die f374r eine Schadenssch344tzung erforderlichen Anhaltspunkte f374r einen ent-gangenen Gewinn darzulegen, darf grunds344tzlich nicht mit der Begr374ndung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gl344ubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgesch344fte konkret darlegen k366nne. b) "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vor-bereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen f374r den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie betr344cht-lich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gl344ubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft f374r die Darlegung der f374r Grund oder H366he des Hauptanspruchs wesentli-chen Umst344nde hat. c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein sch374tzenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben gel-tend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegen374ber dem Gl344ubiger ohnehin verpflichtet war. BGH, Urt. v. 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mai vom 23. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-gericht die Berufung der Kl344gerin im Umfang der im Wege der Stu-fenklage verfolgten Anspr374che auf Auskunft 374ber Beschaffungsvor-g344nge in der Zeit vom 14. Juni bis 31. Dezember 1995, insoweit ei-desstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der verlangten Angaben und Schadensersatz (Klageantr344ge zu 1, 3 und 4) zur374ckgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die der "T. -Gruppe" angeh366rende Kl344gerin liefert Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand und steht mit ihr in Gesch344ftsbeziehungen. 2 Als 1993 mit D. ein anderer Zulieferer in Konkurs fiel, 374bernahm die von G. T. beherrschte T. -Gruppe drei fr374here D. -Werke. In der Folgezeit kam es zwischen der T. -Gruppe einerseits und der Beklagten und anderen Automobilherstellern andererseits zu Verhand-lungen 374ber die zuk374nftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der T. sich bis auf eine Minderheitsbe- teiligung von den 374bernommenen Unternehmen trennen und die Kl344gerin im Gegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt ber374cksichtigt wer-den sollte. Dazu hie337 es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzuge-f374gt): " 1 Der Hersteller [Beklagte] bindet die T. [Kl344gerin] bei allen be- n366tigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen fr374hzeitig in den Anfrageprozess ein. 2 Gibt die T. das wettbe- werbsf344higste Angebot ab, wird der Auftrag an T. vergeben. 3 F374r die Wettbewerbsf344higkeit sind die Faktoren Preis, Qualit344t, Technik und Lieferf344higkeit ausschlie337lich ma337geblich. 4 T. er- h344lt Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. 5 Dabei ist vom Her-steller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsf344higs-ten und dem T. -Angebot hinzuweisen. 6 Ist das Nachtragsange- bot wettbewerbsf344hig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an T. vergeben. 205" 3 Mit der Behauptung, die Beklagte habe sie nur vereinzelt in den Anfrage-prozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 - 4 - nur in geringem Umfang Auftr344ge erteilt, hat die Kl344gerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin die Klageanspr374che f374r die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 weiter. Entscheidungsgr374nde: 5 Die zul344ssige Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit f374r das Re-visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Kl344-gerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar sei die Vereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von der Beklagten behauptete "Erpressung" durch Androhung einer Liefersperre nicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach 247 15 GWB 1990 verbotene Beschr344nkung der Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Gesch344ftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Grundlage k366nne der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem rechtlichen Interesse der Kl344gerin, das den "nahezu monstr366s" erscheinenden Auskunftsanspruch rechtfertigen k366nne. Zwar spreche viel daf374r, dass die Be-klagte die seinerzeit geschuldeten Prim344rausk374nfte (374ber die von ihr nachge- - 5 - fragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollst344ndig erteilt habe. Die Wahrschein-lichkeit sei jedoch gering, dass die Kl344gerin 374berzeugend darlegen k366nne, die Beklagte h344tte ihr bestimmte Auftr344ge erteilen m374ssen. Die dazu erforderliche Darlegung, dass sie - die Kl344gerin - den g374nstigsten Preis geboten h344tte, berei-te angesichts der M366glichkeit der Beklagten, die Teile auch in konzerneigenen Werken herstellen zu lassen, kaum 374berwindbare Schwierigkeiten. Besondere Probleme entst374nden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher La-gen, die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Krite-rien der Lieferf344higkeit und Qualit344t. Entsprechend der geringen Wahrschein-lichkeit, einen Schaden jemals 374berzeugend darlegen zu k366nnen, sei auch das Interesse der Kl344gerin an den verlangten Ausk374nften gering zu bewerten. Un-abh344ngig davon scheitere der Auskunftsanspruch auch daran, dass die Beklag-te ersichtlich nicht "unschwer" zu der verlangten Auskunft in der Lage sei. Zwar gehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagte noch Zugriff auf die zur Auskunft ben366tigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Auf-wand unter Ber374cksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar 2000) verstrichenen Zeitraums (von gut vier Jahren) unverh344ltnism344337ig. 7 II. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist. a) Ohne Erfolg r374gt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht ha-be ihr Vorbringen au337er Acht gelassen, dass f374r sie nach dem Zusammenbruch von D. die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, die sehr schnell zu einem Produktionsstopp h344tte f374hren k366nnen, und dass die Kl344gerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der Vereinba- 9 - 6 - rung zu erzwingen. Die zutreffende W374rdigung des Berufungsgerichts, die Be-klagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Vertrages nach 247 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage der Beklagten ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. 10 Die Voraussetzungen des 247 138 Abs. 2 BGB, der au337er der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner f374r eine Leistung Verm366gensvorteile versprechen oder gew344hren l344sst, die in einem auff344lligen Missverh344ltnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Aus-nutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des 247 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Versto337 gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begr374nden; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umst344nde des Sachverhalts dem Rechtsgesch344ft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Ge-pr344ge der Sittenwidrigkeit geben (vgl. BGHZ 69, 295, 299; 156, 302, 309 f.). Ein derartiges Unwerturteil rechtfertigende Umst344nde sind indes mit der blo337en Be-hauptung einer Zwangslage der Beklagten nicht dargetan. Es kann daher da-hinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnut-zung einer Zwangslage ausschlie337en, wof374r insbesondere sprechen k366nnte, dass die Beklagte durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur dann 374ber den 31. Dezember 1995 (d.h. 374ber ein gutes halbes Jahr) hinaus gelten sollte, wenn G. T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den 374bernommenen Unternehmen trennte. 11 b) Ebenso wenig kann der Revisionsbeklagten darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung nach 247 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene Vergleich mit der "Garant"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 43) geht fehl. Die Beklagte ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittel- - 7 - bar in ihrer Freiheit beschr344nkt worden, mit Dritten bestimmte Preise oder Kon-ditionen zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Kl344gerin Gelegen-heit geben, mindestens gleich g374nstige Konditionen anzubieten, und war inso-fern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschr344nkt. Das hat mit 247 15 GWB 1990 nichts zu tun. 12 2. Mit Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) gegr374ndeten Auskunftsanspruchs der Kl344gerin mit der gegebenen Begr374ndung nicht verneinen durfte. 13 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise 374ber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Un-gewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24 ; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316). 14 b) Das Berufungsgericht ist zugunsten der Kl344gerin davon ausge-gangen, dass der Kl344gerin ein Schadensersatzanspruch zustehen k366nne, weil die Beklagte die seinerzeit geschuldeten (Prim344r-)Ausk374nfte 374ber eigene Anfra-gen nach Kunststoffteilen, die in das Produktionsspektrum der Kl344gerin fielen, und die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollst344ndig erteilt habe. Nach seinen Feststellungen haben allein die D. -Werke vor dem Erwerb durch die T. -Gruppe j344hrlich Auftr344ge im Wert von etwa 180 Millionen DM erhalten, w344hrend der Kl344gerin im Zeitraum von M344rz bis Dezember 1995 nur Anfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind - 8 - und sich das Volumen der der Kl344gerin erteilten Auftr344ge lediglich auf 1,8 Milli-onen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Kl344gerin an den verlangten Ausk374nften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit gering erscheine, dass die Kl344gerin 374berzeugend darlegen k366nne, die Beklagte h344tte bestimmte Auftr344ge vereinbarungsgem344337 an sie - die Kl344gerin - vergeben m374ssen, und weil die Beklagte die verlangte Auskunft nicht "unschwer" erteilen k366nne. Beide Erw344gungen rechtfertigen die Versagung des Auskunftsan-spruchs nicht. ) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Kl344gerin nicht den Nachweis f374hren muss, dass sie bestimmte Auftr344ge erhalten h344tte, wenn die Beklagte sich vertragsgem344337 verhalten h344tte. Da die Kl344gerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach 247 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gew366hnli-chen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst344nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit er-wartet werden konnte. Der Gl344ubiger braucht daher nur die Umst344nde darzule-gen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden d374r-fen (BGHZ 100, 36, 49 f.; BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287, 3288; Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, NJW 2002, 2556, 2557; Sen.Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348). Bei der Beweisf374hrung kommen dem Gl344ubiger sodann die Erleichterungen des 247 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadenssch344tzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis f374r die H366he des Scha-dens jedoch nicht f374hren l344sst. Insbesondere darf das Gericht die Sch344tzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greif-baren Ankn374pfungstatsachen mangelt (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, 15 - 9 - NJW 1994, 663, 664 f.; v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340, 1341; v. 11.11.2003 - X ZR 131/01, BGH-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348, 3349). Der Auskunftsanspruch soll den Gl344u-biger gerade in die Lage versetzen, tats344chliche Umst344nde darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Ber374cksichtigung des 247 252 Satz 2 BGB beste-henden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht erm366glicht, auf der Grundlage des f374r wahrscheinlich zu erachten-den Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe - die H366he des dem Gl344ubiger entgangenen Gewinns zu sch344tzen. Es ist daher grunds344tzlich schon im Ansatz verfehlt, dem Gl344ubiger bereits den Auskunftsanspruch mit der Begr374ndung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatz-f344higen Schaden nicht darlegen k366nnen. Dies k366nnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein festst374nde, dass die Sch344tzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls m366glich sein wird. Davon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den ab-soluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteil-ten und dem Wert der der Kl344gerin erteilten Auftr344ge es nahelegen, dass der Kl344gerin Ums344tze in erheblichem Ausma337 entgangen sind und sich in entgan-genem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der 247247 252 BGB, 287 ZPO gleich-steht, in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeitr344ge - niedergeschlagen haben. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu den "kaum 374berwindlichen" Schwierigkeiten, die die Schadensdarlegung voraus-sichtlich bereiten werde, sind demgegen374ber, abgesehen davon, dass sie die der Kl344gerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen au337er Acht lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie sich die Nicht-Erteilung von Auftr344gen an die Kl344gerin im Nachhinein rechtferti-gen lie337e, ohne dass - mangels Auskunftserteilung - festst374nde, inwieweit die vom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen - 10 - Bedarf der Beklagten und dem tats344chlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht kamen. 16 Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Ver-einbarung verpflichte die Beklagte zu nichts anderem, als sich gegen374ber der Kl344gerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der Beklagten indes schon ihr eigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Kl344gerin nach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das "wettbewerbsf344higste" (d.h. das f374r die Beklagte g374nstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies nicht der Fall war, sollte die Kl344gerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung eine zweite Chance erhalten. War ihr "Nachtragsangebot" (ihr nachgebessertes Angebot) das "wettbewerbsf344higste", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend der Auftrag erteilt werden. 17 ) Auch die Erw344gung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu der verlangten Auskunft nicht unschwer in der Lage, tr344gt das angefochtene Urteil nicht. 18 Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Er-teilung der Auskunft dem Schuldner M374he bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie betr344chtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gl344ubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft f374r die Darlegung der-jenigen Umst344nde hat, die f374r die Beurteilung des Grundes oder der H366he des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne - 11 - unbillig belastet zu sein" erl344utert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils auf-grund einer Abw344gung aller Umst344nde des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein sch374tzenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegen374ber dem Gl344ubiger ohnehin ver-pflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603). Das Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Kl344gerin unterstellt, dass die Beklagte in tats344chlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuer-rechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Auskunft in der Lage sei und dass sie ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vors344tzlich fort-laufend gegen ihre Verpflichtung versto337en habe, die Kl344gerin vollst344ndig in den Auftragsvergabeprozess einzubinden. Die Abw344gung falle jedoch gleich-wohl zugunsten der Beklagten aus, da der Rechtsverletzung ein "au337er jedem Verh344ltnis stehender Aufwand" bei der Auskunftserteilung gegen374berstehe und die Auskunftserteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den sei-nerzeitigen Gesch344ftsvorg344ngen immer schwieriger werde. 19 20 Damit hat das Berufungsgericht zwar das Abw344gungserfordernis im Aus-gangspunkt zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien feh-lerhaft gewichtet, indem es die urspr374ngliche Informationsverpflichtung der Be-klagten au337er Acht gelassen hat. Die Kl344gerin ist auf die Auskunftserteilung angewiesen, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an Automobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls grunds344tz-lich ist das Begehren der Kl344gerin darauf gerichtet, ihr nachtr344glich diejenigen Informationen zu verschaffen, die die Beklagte ihr bei vertragsgem344337em Ver- - 12 - halten bereits seinerzeit h344tte liefern m374ssen. Bei dieser Sachlage ist das Inter-esse der Beklagten daran, sich den (betr344chtlichen) Aufwand einer nachtr344gli-chen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht schutz-w374rdig und muss auch dann, wenn die nachtr344gliche Auskunftserteilung erheb-lich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Kl344gerin zur374ckstehen, sich die nur von der Beklagten erh344ltlichen notwendigen Grundlagen f374r die Ab-sch344tzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur Kla-geerhebung verstrichene Zeitraum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist weder etwas daf374r festgestellt, dass die Beklagte irgend-wann in diesem Zeitraum - in dem die Kl344gerin den Auskunftsanspruch im Au-gust 1997 durch Rechtsanwaltsschreiben au337ergerichtlich geltend gemacht hat - annehmen durfte, die Auskunft nicht mehr erteilen zu m374ssen, noch daf374r, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die Auskunftsf344higkeit tats344chlich verlo-ren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wei-terhin auskunftsf344hig ist. 21 c) Soweit das Berufungsgericht f374r die Abweisung des Auskunftsan-trags insoweit, als die Kl344gerin Auskunft auch 374ber von der Beklagten nicht an-genommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begr374ndung gegeben hat, die Kl344gerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftli-ches Interesse, die zu Auftr344gen der Beklagten gef374hrt h344tten, kann auch dies keinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrun-de zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben auch zu erfolglosen Angeboten zur 334berpr374fung der Angaben der Beklagten zu den jeweils "wettbewerbsf344higsten" Angeboten bzw. den tats344chlich angenom-menen Angeboten sinnvoll und notwendig sind. - 13 - 22 III. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Pr374fung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 23 Das Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Pr344zisierung des Aus-kunftsbegehrens der Kl344gerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifi-zieren die Antr344ge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten Ausk374nfte 374ber Anfragen der Beklagten und darauf eingegangene Angebote haben sollen. Vielmehr werden, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, sozusa-gen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert ("Die Anfragen und Angebote m374ssen Angaben 374ber Preis, Qualit344t, Technik, d.h. Werkstoffvorgaben, Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferf344higkeit enthalten. 205"). W366rtlich genommen werden damit einschr344nkende Bedingun-gen an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von der Kl344gerin nicht gewollt sein d374rfte. Sollte hingegen die von der Kl344gerin ge-w344hlte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte Auskunft zu jedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist der Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, inwie-weit die Kl344gerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei k366nnte Bedeutung gewinnen, wieweit die urspr374ngliche Informationsverpflich-tung der Beklagten reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Kl344gerin die Angebote Dritter w366rtlich mit-zuteilen hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach von der Beklagten, wenn sie der Kl344gerin Gelegenheit zu einem "Nachtrags-angebot" gab, "auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsf344higsten und dem T. -Angebot hinzuweisen" war. Sollte ein prim344rer Anspruch der Kl344- gerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, schl366sse dies einen entsprechenden Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu - 14 - dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise aus. Jedoch k366nnte ein geringerer Umfang des Prim344ranspruchs das Ergebnis der Interessenabw344gung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheim-haltungsinteresse der Beklagten in Betracht kommen sollte. Bei der Pr374fung eines solchen wird andererseits zu ber374cksichtigen sein, dass Anfragen und Angebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt sind. Im Zusammenhang mit der Pr374fung des Auskunftsumfangs wird das Be-rufungsgericht auch erneut zu pr374fen haben, ob und inwieweit der Kl344gerin ins-besondere zu 334berpr374fungszwecken ein sch374tzenswertes Interesse an der Mit-teilung erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist. 24 25 Der Kl344gerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der verlangten Auskunft klarzustellen, "welches Angebot das wettbewerbsf344higste war". Der Begriff des "wettbewerbsf344higsten" Angebots kn374pft ersichtlich an Nr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem f374r die Wettbewerbsf344higkeit aus-schlie337lich die Faktoren Preis, Qualit344t, Technik und Lieferf344higkeit ma337geblich - 15 - sein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so verstandene Wettbewerbsf344higkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objekti-vierbar ist, d374rfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, welches Angebot von der Beklagten bei der Auftragsvergabe als das "wettbe-werbsf344higste" eingesch344tzt worden ist. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 20.11.2001 - 14 O 34/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 17/02 -
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