BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 117/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 62.377,61 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Das Berufungsurteil f374gt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Beratungspflichten des Prozessbevollm344chtigten bei dem Abschluss eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ein. Die grunds344tzliche Belehrungsbed374rftigkeit des Kl344gers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt. Im 334brigen beruht es auf der tatrichterlichen W374rdigung des Ein-zelfalls, wonach der umfassend informierte Kl344ger dem Vergleich zugestimmt hat. 1 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2005 - 15 O 147/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 8 U 782/05 -
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