BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 117/06 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Streitwert: 6.369 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin betrieb seit 1995 in M. ein Krankenhaus mit eigener K374che. Der Beklagte errichtete in der Nachbarschaft des Krankenhauses ein Altenheim ohne eigene K374che. Nach einer Besprechung, deren Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist, und Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges zwischen dem Krankenhaus und dem Altenheim 374bernahm der Beklagte den Betrieb der Krankenhausk374che und versorgte von dort sowohl das Kranken-haus als auch das Altenheim. 1 Zum 31. Dezember 2003 legte die Kl344gerin das Krankenhaus still. Der Beklagte benutzte die K374chenr344ume der Kl344gerin weiter f374r sein Altenheim. Mit Schreiben vom 7. April 2005 k374ndigte die Kl344gerin das Vertragsverh344ltnis ge-gen374ber dem Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich zum n344chstm366glichen Zeitpunkt und verlangte die R344umung und Herausgabe der K374che. Das Land- 2 - 3 - gericht hat die R344umungsklage abgewiesen mit der Begr374ndung, die Parteien h344tten bei Beginn des Vertragsverh344ltnisses die ordentliche K374ndigung ausge-schlossen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsge-richt hat das zwischen den Parteien bestehende Nutzungsverh344ltnis als Miet-vertrag angesehen, bei dem die ordentliche K374ndigung erst nach Amortisierung der vom Beklagten vorgenommenen Investitionen zul344ssig sein sollte. Das Be-rufungsgericht ging von einer Amortisationsdauer von ca. 20 Jahren aus und hat dementsprechend die ordentliche K374ndigung w344hrend dieses Zeitraumes f374r ausgeschlossen angesehen. Der Senat hat die Revision der Kl344gerin mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 26. M344rz 2008 hat die Kl344gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2008 der Erledigungserkl344rung zugestimmt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt er-kl344rt haben, ist 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91 a ZPO zu ent-scheiden. Die Bestimmung findet Anwendung, weil 374bereinstimmende Erledi-gungserkl344rungen auch in der Revisionsinstanz noch zul344ssig sind (BGHZ 106, 359, 368 und 123, 264, 265 f.). Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Da-nach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich un-terlegen w344re. 3 a) Zutreffend und unangefochten sind die Tatgerichte davon ausgegan-gen, dass die Krankenhausk374che der Kl344gerin dem Beklagten f374r einen langen Zeitraum zur Nutzung zur Verf374gung stehen sollte. Die Annahme des Beru- 4 - 4 - fungsgerichts, der Beklagte habe von der Errichtung einer K374che abgesehen, weil er von der M366glichkeit einer langfristigen Nutzung der Krankenhausk374che habe ausgehen d374rfen, ist naheliegend; ebenso die Wertung, die ordentliche K374ndigung sei deshalb bis zur Amortisation der vom Beklagten get344tigten In-vestition ausgeschlossen worden. 5 b) Das Berufungsgericht hat aber 374bersehen, dass der Ausschluss der ordentlichen K374ndigung nicht wirksam vereinbart worden ist, weil die Schriftform des 247 550 BGB nicht eingehalten ist. Wird n344mlich ein Mietvertrag f374r l344ngere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form abgeschlossen, so gilt er f374r unbe-stimmte Zeit und kann - fr374hestens zum Ablauf eines Jahres nach 334berlas-sung - ordentlich gek374ndigt werden. Zwar haben die Parteien keine bestimmte Laufzeit vereinbart. In Rechtsprechung und Literatur besteht aber Einigkeit, dass die Bestimmung auch auf Mietvertr344ge mit unbestimmter Dauer Anwen-dung findet, wenn die Parteien die ordentliche K374ndigung 374ber ein Jahr hinaus ausschlie337en (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 - NJW 1960, 475 f.; OLG K366ln ZMR 2001, 963, 966; Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht 9. Aufl. 247 550 BGB Rdn. 20; Lindner-Figura/Opr351e/Stellmann Gesch344ftsraum-miete Kap. 6 Rdn. 16; Staudinger/Emmerich BGB [2003] 247 550 Rdn. 8; Emme-rich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. 247 550 Rdn. 5; Herrlein/Kandelhard Mietrecht 3. Aufl. 247 550 Rdn. 28; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. 247 550 Rdn. 7). Damit war die ordentliche K374ndigung der Kl344gerin wirksam und der Beklagte h344tte zur R344umung und Herausgabe verurteilt werden m374ssen. Das Herausgabeverlan-gen verst366337t auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat die Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen eine Berufung auf den Schriftformmangel als treuwidrig angesehen (vgl. Emmerich aaO Rdn. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. - 5 - III. 6 Der Streitwert der R344umungsklage (247 41 Abs. 2 GKG) hat sich durch die 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung nicht ver344ndert, da die bis zur Erledi-gungserkl344rung entstandenen Kosten des Rechtsstreits den Streitwert nach 247 41 Abs. 2 GKG 374bersteigen und der Streitwert nach 247 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist. Sprick Richter am Bundesgerichtshof Fuchs Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Sprick V351zina Dose Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 23.02.2006 - 73 O 1954/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.05.2006 - 20 U 2381/06 -
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