BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 117/07 Verk374ndet am: 25. M344rz 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgesch344digten einen besonderen f374r Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haft-pflichtversicherung des Sch344digers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter dar374ber aufkl344ren (Fortf374hrung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470). BGH, Urteil vom 25. M344rz 2009 - XII ZR 117/07 - LG L374beck AG Ahrensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. M344rz 2009 durch den Richter Sprick, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Ur-teil der 14. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten. 1 Mit Vertrag vom 2. Juni 2005 mietete die Beklagte nach einem Verkehrs-unfall, bei dem ihr Fahrzeug besch344digt worden war, von der Kl344gerin - ausgehend von einer Reparaturdauer von ca. einer Woche - ein Ersatzfahr-zeug zu dem von der Kl344gerin angebotenen sogenannten Unfallersatztarif. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschr344nkung und einen Bring- und Hol-dienst der Kl344gerin. Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs ge-gen374ber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung 2 - 3 - f374r den Unfall unstreitig ist, auf Schwierigkeiten sto337en k366nnte, wies die Kl344ge-rin die Beklagte nicht hin. 3 Die Kl344gerin stellte der Beklagten, die den Mietwagen am 17. Juni 2005 zur374ckgegeben hatte, f374r die Mietdauer von sechzehn Tagen Kosten in H366he von 2.902,32 200 (2.502 200 zuz374glich 16 % MWSt: 400,32 200) in Rechnung. Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, an die Kl344gerin 1.083 200. Die Beklagte zahlte weitere 400,32 200 (die in der Rechnung ausgewiesene Mehr-wertsteuer). Mit der Klage macht die Kl344gerin den noch offenen Rechnungsbe-trag von 1.419 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Die Be-klagte verlangt widerklagend R374ckzahlung zuviel bezahlter Mehrwertsteuer in H366he von 250,94 200. Sie ist der Ansicht, die Kl344gerin habe es pflichtwidrig unter-lassen, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Miet-wagenkosten durch die Streithelferin hinzuweisen. Die Kl344gerin habe deshalb nur Anspruch auf Mietwagenkosten in H366he der von der Streithelferin gezahlten 1.083 200 (netto) zuz374glich der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 314,68 200 nebst Zinsen statt-gegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht das amtsge-richtliche Urteil abge344ndert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.104,32 200 (1.419 200 - 314,68 200) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (93,25 200) verur-teilt. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Landgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344gerin sei kein Versto337 gegen ei-ne Aufkl344rungspflicht vorzuwerfen. Folglich bestehe auch kein Schadensersatz-anspruch, mit dem die Beklagte gegen den restlichen Mietzinsanspruch auf-rechnen k366nne. Im Zeitpunkt des hier zu pr374fenden Vertragsschlusses sei noch streitig gewesen, ob und ggf. in welchem Umfang 374berhaupt eine Aufkl344rungspflicht des Vermieters gegen374ber dem Mieter im Hinblick auf die mit einem Unfaller-satztarif verbundenen Risiken habe bestehen k366nnen. Dabei sei von besonde-rem Gewicht f374r die Beurteilung der Schwierigkeiten, in denen sich beide Ver-tragsparteien objektiv befunden h344tten, dass dieser Streit sich nicht etwa in den Randgefilden der Fachliteratur abgespielt habe, sondern in der aktuellen Recht-sprechung ausgetragen worden sei und unter den Gerichten grundlegende Mei-nungsverschiedenheiten offenkundig gewesen seien. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374sse der Autover-mieter den Mieter lediglich dann dar374ber aufkl344ren, dass die Haftpflichtversiche-rung nicht den vollen Tarif 374bernehme, wenn er dem Unfallgesch344digten einen Tarif anbiete, der deutlich 374ber dem Normaltarif auf dem 366rtlich relevanten Markt liege und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif 374bernehme. Unter welchen Voraussetzungen die 334ber- 8 - 5 - schreitung als Ursache f374r die erw344hnte Gefahr einzuordnen sei, bleibe unklar. Insbesondere bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen eine vorwerfbare Verkennung der objektiven Pflichtenlage anzunehmen sei. Vielmehr werde das vertragsrechtlich erforderliche Verschulden als von dem Pflichtenversto337 indi-ziert unterstellt. Zum Ausgleich f374r diese Vernachl344ssigung des Verschuldens m374ssten die Anforderungen an den objektiven Pflichtenversto337 entsprechend hoch angesetzt werden. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass nicht nur den Auto-vermietern, sondern auch der Gesamtheit der Versicherer die Erstattungsprob-lematik bekannt gewesen sei. Deshalb liege es au337erordentlich nahe, nicht nur dem einzelnen Vermieter die Folgen seines "Informationsvorsprungs" belastend zuzurechnen, sondern ebenfalls zu ber374cksichtigen, dass die Versicherungen die M366glichkeit zur Schaffung von Klarheit nicht genutzt h344tten. Dies alles f374hre zu dem Ergebnis, dass der vom Bundesgerichtshof allgemein umschriebene Pflichtenversto337 erst dann anzunehmen sei, wenn der Normaltarif um mehr als 30 % 374berschritten sei. Das sei hier nicht der Fall. Der zum Vergleich heranzuziehende Normal-tarif betrage 2.017,24 200 zuz374glich MWSt. Er errechne sich im Hinblick darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Mindestreparaturdauer von einer Woche ausgegangen seien unter Zugrundelegung des Schwacke- Automietpreisspiegels 2003 - aus einer Wochenpauschale (sieben Tage) von 657 200 zuz374glich neun Tagen 340 145 200 = 1.305 200, einer Wochenpauschale f374r die Vollkaskoversicherung von 147 200 sowie neun Tagen Vollkaskoversicherung 340 21 200 = 189 200 und 32 200 f374r Zustellung und Abholung sowie 10 200 f374r den Zusatz-fahrer. Dies ergebe eine Bruttosumme von 2.340 200, somit einen Nettobetrag von 2.017,24 200. Dieser weiche von den von der Kl344gerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten um weniger als 30 % ab. Eine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin habe deshalb nicht bestanden. 9 - 6 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 11 1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufkl344-rungspflicht der Kl344gerin auf m366gliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen Unfallersatztarifs k366nne erst dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um 374ber 30 % 374bersteige. a) Nach 247 311 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grunds344tzlich eine Aufkl344rungspflicht gegen374ber dem Mie-ter 374ber Umst344nde und Rechtsverh344ltnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - f374r den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung f374r den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufkl344rungspflicht richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen f374r den Vermieter erkennbare Gesch344ftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (Senatsurteile BGHZ 168, 168, 172 f. und vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718 m.w.N.). 12 b) Der Senat hat ausgehend von diesen Grunds344tzen das Bestehen ei-ner Aufkl344rungspflicht des Autovermieters gegen374ber dem Mietinteressenten 374ber m366gliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gr374nden bejaht: 13 Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfall-gesch344digte geht f374r den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagen-kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegen374ber dem 14 - 7 - Grunde nach zu deren 334bernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das Angebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen "Unfallersatztarif" wird der Interessent, der den in einen "Normaltarif" und einen meist h366heren "Unfaller-satztarif" gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser An-nahme best344rkt. Demgegen374ber kennt der Autovermieter den gespaltenen Mietwagenmarkt und wei337 sp344testens seit dem Jahr 2002, nachdem die In-stanzgerichte dazu 374bergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer Haftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den Normaltarif 374berstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung solcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. und vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.). Seit der ersten neueren Entscheidung des VI. Zivilsenats zu den Unfall-ersatztarifen vom 12. Oktober 2004 (BGHZ 160, 377) ist Autovermietern und Haftpflichtversicherern bekannt, dass nunmehr auch nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung ein Unfallersatztarif, der den 366rtlichen Normaltarif 374bersteigt, nur insoweit einen erforderlichen und damit von der gegnerischen Haftpflicht-versicherung zu erstattenden Aufwand zur Schadensbeseitigung gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt, als der h366here Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. 15 Eine Aufkl344rungspflicht des Vermieters 374ber m366gliche Regulierungs-schwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Abrech-nung von Mietwagenkosten besteht somit seit Ver366ffentlichung der Entschei- 16 - 8 - dung des VI. Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, ZIP 2004, 2435) grunds344tzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem Mietinteres-senten einen von ihm speziell f374r Ersatzmietfahrzeuge nach Unf344llen entwickel-ten, den 366rtlichen Normaltarif 374bersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ab-lehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz durch zus344tzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. 334ber diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrech-nung der Mietwagenkosten muss der wissende Vermieter den unwissenden Mieter aufkl344ren. Dabei kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu Las-ten des Mieters ber374cksichtigt werden, dass der Gesamtheit der Haftpflichtver-sicherer die Problematik bekannt war. 17 c) Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be war die Kl344gerin hier ver-pflichtet, die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. Juni 2005 darauf hinzuweisen, dass der von ihr angebotene Unfallersatztarif von dem gegneri-schen Haftpflichtversicherer m366glicherweise nicht erstattet werden w374rde. Denn der vereinbarte Unfallersatztarif der Kl344gerin lag - nach ihrem eigenen Vortrag - 374ber dem 366rtlichen Normaltarif zuz374glich der erbrachten Zusatzleistungen (Voll-kaskoversicherung, Bring- und Abholdienst, Zusatzfahrer). 18 2. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-stellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welcher H366he der Beklagten aufgrund der Aufkl344rungspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (247247 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) zusteht, den sie der Klageforderung entgegenhalten kann. Da die Beklagte so zu stellen ist, wie sie ohne das sch344- 19 - 9 - digende Verhalten der Kl344gerin gestanden h344tte, bedarf es zun344chst der Fest-stellung, wie die Beklagte sich bei erteilter Aufkl344rung verhalten h344tte. Diese Feststellung wird das Berufungsgericht, ggf. nach erg344nzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben. 20 Soweit es danach auf die H366he des in Ansatz zu bringenden 366rtlichen Normaltarifs ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von dem Berufungsgericht f374r den vorliegenden Mietvertrag durchgef374hrte Berech-nung des Normaltarifs keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Be-rufungsgericht zur Ermittlung des Normaltarifs von dem sog. gewichteten Nor-maltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 f374r das jeweilige Post-leitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierf374r einen geeigneten Ankn374p-fungspunkt darstellt (BGH Urteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - NJW 2006, 2693). Auch die Berechnung des Normaltarifs f374r die Mietdauer von sechzehn Tagen auf der Grundlage eines Wochentarifs von 657 200 und weiteren neun Ein-zeltagen 340 145 200 = 1.305 200 ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu be-anstanden. Bei der Ermittlung des vergleichbaren 366rtlichen Normaltarifs ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese haben die Parteien zun344chst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber f374r die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch l344nger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche t344glich beendet werden k366nnen. Ange-sichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht f374r die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif f374r den Mietwagen angesetzt hat. Ein Anspruch auf den von der Revision ver-langten, in der R374ckschau f374r die gesamte Vertragsdauer g374nstigsten Mietwa-gentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begr374ndet. Die weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten Normaltarif auf der Grundlage der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis- 21 - 10 - spiegel 2003 addierten Kosten f374r die zus344tzlich vereinbarte Zustellung und Ab-holung des Fahrzeugs von 32 200 (2 x 16 200), sowie die Vollkaskoversicherung f374r eine Woche von 147 200 und neun Tage 340 21 200 (189 200) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr k366nnen diese regelm344337ig auch gem344337 247 249 BGB er-forderlichen Kosten grunds344tzlich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel gesondert neben dem Normaltarif verlangt werden. F374r die von dem Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Kosten f374r einen Zusatz-fahrer in H366he von 10 200 fehlt es allerdings an einer Feststellung dazu, dass die Parteien einen Zusatzfahrer vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, w344ren insoweit nicht nur Kosten in H366he von 10 200, sondern von 160 200 in Ansatz zu bringen, da nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel f374r den Zusatzfahrer 10 200 pro Miettag verlangt werden k366nnen. - 11 - Die Sache war zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 22 Sprick Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Ahrensburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 41 C 958/06 - LG L374beck, Entscheidung vom 19.07.2007 - 14 S 59/07 -
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