BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 117/08 Verk374ndet am: 2. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2008 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2007 wird zur374ckge-wiesen. Dem Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf-erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Kl344ge-rin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbe-schr344nkung unter bestimmten Voraussetzungen entf344llt. 1 - 3 - Die Kl344gerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 26. Mai 2005 einen Transporter an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschr344nkung der Haftung des Beklagten auf 500 200. Im Vertrag hei337t es nach der Vereinbarung 374ber die Haftungsbeschr344n-kung: 2 "Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Gesch344fts-bedingungen, welche mir ausgeh344ndigt wurden. Der Versicherungs-schutz entf344llt bei: Vors344tzlicher, grob fahrl344ssiger oder alkohol- bzw. drogenbedingter Fahrunt374chtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Po-lizei bei Unfall oder Besch344digung." In den AGB der Kl344gerin ist u.a. Folgendes bestimmt: 3 "F. Sch344den am Mietwagen 205 II. Sch344den durch Unfall 1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im 366ffentlichen und privaten Stra337enverkehr, das mit dessen Gefahren im urs344chlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Miet-wagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilneh-mer beteiligt ist oder nicht. 2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter: a) sofort die Polizei zu verst344ndigen und an der Unfallstelle zu verblei-ben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei 205 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls te-legrafisch, von einem Unfall zu verst344ndigen. ... G. Haftung des Mieters 205 2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschr344nkung des Mieters und be-rechtigten Lenkers - 4 - Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung eines Aufpreises f374r eine Haftungsbeschr344nkung kann die Haftung an Sch344den durch den Mieter und berechtigten Lenker beschr344nkt wer-den, 205 3. Unbeschr344nkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschr344nkung Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbar-ten Haftungsbeschr344nkung dem Vermieter in voller H366he als Gesamt-schuldner auf Schadensersatz: a) In allen F344llen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungs-vertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegen374ber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gem344337 247 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie dar374ber hin-aus b) beim F374hren des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, c) bei Versto337 gegen die in F.I. und II. 374bernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist 205" Der Beklagte fuhr mit dem 2,67 m hohen Mietfahrzeug durch eine Unter-f374hrung mit einer Durchfahrtsh366he von 2,40 m. Es kam zur Kollision mit der De-cke der Unterf374hrung. Dabei wurde der Aufbau des Transporters 374ber dem F374h-rerhaus besch344digt. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind streitig. Die Kl344-gerin verlangte zun344chst Schadensersatz in H366he von 8.167,73 200, sp344ter 7.254,10 200. Der Beklagte zahlte 500 200 (Selbstbehalt). Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.460,10 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung 4 - 5 - des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r die Revision von Bedeutung, ausgef374hrt: 6 Die Haftungsbeschr344nkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte es vers344umt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Ziffer G.3.c. der AGB der Kl344gerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschr344nkung bei ver-tragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, sei gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn nach dieser Klausel entfalle die Haftungsbeschr344nkung ohne R374cksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz f374r die Interessen des Vermieters. 7 Wie das Landgericht richtig festgestellt habe, sei bei Mietvertr344gen 374ber Kraftfahrzeuge eine Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversiche-rung auszugestalten. Das Leitbild der Kaskoversicherung werde dabei durch die "Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrversicherung (AKB)" sowie Teile des VVG vorgegeben. F374r die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen der Gegenseite seien insbesondere 247 7 AKB und 247 6 Abs. 3 VVG (alte Fas-sung; jetzt 247 28 Abs. 2 VVG) relevant. Bei individualvertraglicher Haftungsfrei-stellung und Kaskoversicherung liege grunds344tzlich dieselbe Interessenlage vor. Durch die Vereinbarung und den damit einhergehenden erh366hten Mietzins 8 - 6 - k366nne sich der Mieter nach Art einer Versicherungspr344mie von der Haftung f374r Unfallsch344den freihalten. 9 Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen wer-den m374sse, begr374nde eine Obliegenheit des Mieters, die sich auch in das Leit-bild der Kaskoversicherung einf374ge. Bei der Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei handele es sich um eine Aufkl344rungspflicht, wie sie auch f374r die Kaskoversiche-rung in 247 7 I 2 Satz 4 AKB enthalten sei. Im Rahmen der Kaskoversicherung setze jedoch die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers neben dem Tatbestand der Obliegenheitsverlet-zung auch ein Verschulden des Versicherungsnehmers sowie zum Teil zus344tz-lich eine Relevanz der Obliegenheitsverletzung voraus. Bei grob fahrl344ssiger Verletzung k366nne der Versicherungsnehmer zudem den Kausalit344tsgegenbe-weis f374hren. Der Kausalit344tsgegenbeweis sowie der Entschuldigungsbeweis des Mieters w374rden von der herrschenden Meinung als Kerngehalt der versi-cherungsrechtlichen Leistungsbefreiung bei Obliegenheitsverletzung i.S. von 247 6 VVG gesehen und auch als gesetzliches Leitbild f374r die Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB herangezogen. Obwohl nur eine Obliegenheitsverletzung sanktioniert werde, sei das Verschuldensprinzip als genereller Rechtsgrundsatz auch durch die im Versicherungsrecht gew344hrte Vertragsfreiheit nicht abdingbar und habe eine konkrete Leitbildfunktion f374r alle Versicherungszweige. Eine Klausel, nach der jeglicher schuldhafte Versto337 gegen vertragliche Obliegenhei-ten unter Ausschluss jeglichen Kausalit344tsgegenbeweises zu Nachteilen f374hre, sei daher unwirksam. Diese Grunds344tze habe die Rechtsprechung auch auf vertragliche Haf-tungsausschl374sse bei Mietfahrzeugen 374bertragen. Zwar habe der Bundesge-richtshof in einem gleich gelagerten Fall die Klausel f374r wirksam erachtet und als zus344tzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wiederum entspre- 10 - 7 - chend dem Leitgedanken des 247 6 VVG den Grad des Verschuldens und die Relevanz f374r die Gef344hrdung der Interessen f374r den Vermieter angenommen. Dieses Ergebnis widerspreche aber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, denn 247 6 VVG finde, anders als auf Versicherungsvertr344ge, auf Mietvertr344ge direkt keine Anwendung. Daher m374sse auch die Unwirksamkeit der Klausel dazu f374hren, dass die Versagung der Haf-tungsfreistellung trotz erheblichen Verschuldens und Relevanz der Obliegen-heitsverletzung f374r den Vermieter insgesamt unwirksam sei. So habe auch der Bundesgerichtshof die Klausel bei einem Gebrauchtwagengarantievertrag, mit der dem Garantienehmer der Nachweis abgeschnitten worden sei, dass eine Obliegenheitsverletzung f374r den eingetretenen Schaden nicht urs344chlich gewe-sen sei, insgesamt als unwirksam angesehen. 2. Diese - weitgehend zutreffenden - Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 a) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 (- XII ZR 19/08 - NJW 2009, 3229 f.), nach Erlass des Berufungsurteils, die streitige Klausel 374berpr374ft und als wirksam angesehen. Er hat entschieden, dass keine unangemessene Benachteiligung i.S. des 247 307 BGB vorliegt, wenn in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zus344tzlichen Entgeltes gew344hrte Haftungsfreistellung davon abh344ngig gemacht wird, dass er bei Unf344l-len die Polizei hinzuzieht. 12 Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen wer-den muss, begr374ndet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Ob-liegenheit des Mieters. Diese f374gt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begr374ndung einer Aufkl344rungspflicht entsprechend derjeni- 13 - 8 - gen, die f374r Kaskoversicherungsf344lle bei gleichartiger Interessenlage in 247 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Ob-liegenheit zu erf374llen, oder sich 374ber sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-tungsfreiheit einzub374337en. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat ledig-lich bei Unf344llen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderli-chen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht ber374hrt, in einem Ermittlungsverfahren die Aus-sage zu verweigern. Auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich die Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. F374r diese ist jedoch im Rahmen des 247 7 V 4 AKB ebenso wie f374r die Kfz-Haftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachtr344glichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensit344t des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz f374r die Gef344hrdung der Inte-ressen des Versicherers abh344ngt (BGH, Urteile vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752); hieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB (247 7 V Satz 4 AKB i.V.m. 247 6 Abs. 3 VVG) nichts ge344ndert. Den Interessen der Versicherung entspricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter dessen Interesse. 14 b) Soweit dagegen eingewandt wird, die st344ndige Rechtsprechung k366nne heute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei bei Unf344llen mit blo337em Sachschaden nach ihren Richtlinien nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet und deshalb die in der Klausel enthaltene Verpflichtung sinnlos sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. 15 - 9 - F374r die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Li-nie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu pr374fen ist zun344chst, welches Inte-resse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und wel-ches die Gr374nde sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden f374r den Wegfall der Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel f374r die beiden Parteien h344tte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klau-sel behandelten Vertragsrisikos durch eigene T344tigkeit verhindern, ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eige-ne Vorsorge sch374tzen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abw344gung zu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Ma337gabe dieser Grund-s344tze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzu-ziehen hat, nicht unangemessen. 16 aa) Der Vermieter hat auch bei Unf344llen ohne Personenschaden ein Inte-resse an der vollst344ndigen Aufkl344rung des Unfallgeschehens und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vors344tz-lich, grob fahrl344ssig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlan-gen. Die dazu erforderliche Aufkl344rung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei selten m366glich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Ob-hut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermie-ters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des Vermieters vom Unfall dessen Aufkl344rungsm366glichkeiten beschr344nkt. Der Ver-mieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursa-chung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahrunt374chtigkeit ist ohne Mit-wirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umst344nde, die die Haftungs-reduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Un- 17 - 10 - fallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelm344337ig zum Nachteil des Vermieters. 18 bb) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgef374hrt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei nicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufkl344rung von vornherein aus. Die Fest-stellung besonderer Umst344nde, die die Haftungsreduzierung ausschlie337en, ist dann nicht m366glich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar den Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht droht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz ihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilit344t 374berpr374fen und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche Unfallaufnahme zun344chst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es f374r den Ver-mieter g374nstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall auf-nimmt. cc) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an der Aufkl344rung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Oblie-genheit zu erf374llen oder sich 374ber sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-tungsfreiheit einzub374337en (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbe-dingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies f374hrt, wenn die Klausel als g374ltig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegf344llt. Der Ver-mieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. 19 - 11 - dd) Demgegen374ber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter nur gering. Bei den heutigen M366glichkeiten der Telekommunikation ist der Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es ge-n374gt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten hat. 20 21 ee) Hinzu kommt, dass ein Versto337 gegen die Pflicht, die Polizei beizu-ziehen, nicht automatisch zur vollen Haftung f374hrt. Wie ausgef374hrt, kommt es entgegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsre-duzierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen Hinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenversto337 relevant ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen w344re. Damit sind die Inte-ressen des Mieters ausreichend gewahrt. Die Abw344gung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte durch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch einge-schr344nkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeintr344chtigt wird. 22 Die Argumentation des Berufungsgerichts gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (aaO) abzuweichen. 23 - 12 - 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die H366he der vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen war im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. 24 Hahne Fuchs V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 331 O 247/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2008 - 14 U 267/07 -
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