BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 117/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.870.191,78 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 - 3 - 1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verj344h-rungsfrage ein Rechtsfehler unterlaufen w344re, handelte es sich um einen blo-337en Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im 334brigen ist das Berufungsgericht bei der Pr374fung der Verj344hrungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem be-haupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheit-liches Ganzes aufzufassen. Daher l344uft f374r den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschlie337lich aller weiterer ad344quat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verj344hrungsfrist, sobald ir-gendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Anspr374che im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; Zugeh366r, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwalts-haftung 2. Aufl. Rn. 1344). 2 Die sp344ter im Raum stehenden Handlungen des Beklagten zu 2 haben den hier in Rede stehenden Schaden nur weiter verfestigt und vertieft. Auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens kann mithin nicht abge-stellt werden. Aus diesem Grund besteht auch nicht der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf. 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 O 1199/07 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 05.05.2009 - 14 U 113/08 -
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