BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL XI ZR 117/09 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. M344rz 2009 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Zahlungsklage in H366he von weiteren 25.444 200 nebst Zinsen abgewiesen und stattdessen dem Hilfsan-trag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklag-ten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Kl344gers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. August 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2007 wie folgt abge344ndert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 41.150 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 20. Dezember 2006 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der Kl344ger f374r die 334bertragung seines Kommanditanteils an der I. KG von der A. mbH erhalten hat. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. M344rz 2009 zur374ckgenommen hat, dieses Rechtsmittels f374r verlustig er-kl344rt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (247247 91, 97 Abs. 1, 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens betr344gt 41.150 200. Von Rechts wegen Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2007 - 4 O 675/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 149/07 -
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