BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 117/09 Verkündet am: 5. Oktober 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1579 Nr. 2 a) Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden. b) Zweck der gesetzlic hen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar e r- scheinen lassen. Entscheidend ist deswegen dar auf abzustellen, dass der unte r- haltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft ei n- gegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähi g- keit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. c) Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte L e- bensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies e i- ner späteren Beschränkung oder V ersagung des Unterhalts wegen grober Unbi l- ligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der L e- bensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2011 - XII ZR 117/09 - OLG Düsseldorf AG Mönchengladbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkham mer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidu ng, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Juli 1979 die Ehe ges chlossen. 1981, 1987 und 1989 wurden die drei gemeinsamen Kinder geboren, deren Betre u- ung und Erziehung die Klägerin übernahm. Nach der Trennung im Juni 1998 wurde die Ehe auf den im Oktober 1999 zugestellten Scheidungsantrag im März 2002 rechtskräftig ges chieden. Im Scheidungsverbundverfahren schlossen die Parteien einen Unte r- haltsvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nacheh e- lichen Unterhalt in Höhe von monatlich 422 1 2 - 3 - Mit Urteil vom 25. Mai 2005 wurde eine Abänd erungsklage des Bekla g- ten, mit der er einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin begehrte, rechtskräftig abgewiesen. Im vo r- liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin wegen veränderter wirtschaftlicher V erhältnisse einen erhöhten nachehelichen Unterhalt , während der Beklagte im Wege der Widerklage wegen der noch andauernden verfestigte n Lebensg e- meinschaft der Klägerin aus Billigkeitsgründen einen Wegfall seiner Unterhalt s- pflicht für die Zeit ab Januar 200 8 be antragt . Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiteren rückständigen Unterhalts ver urteilt , die Unterhaltspflicht auf die Widerklage des Beklagten aber auf die Zeit bis Ende 2007 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesger icht das Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zu weit e- re m monatlichen Unterhalt verurteilt, und zwar in Höhe von 783,99 von Januar 2008 bis Dezember 2009, in Höhe von 422 2010 bis Dezember 2011 und in Höhe von 200 bis Dezember 2012. Für die Folgezeit ab Januar 2013 hat es der Klägerin nachehelichen Unterhalt versagt . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen seine Unterhaltspflicht für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2012. Entscheidungsgründe : Für das Ver fahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10 ). 3 4 5 - 4 - Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsvergleich abgeändert und den Beklagten auch für die Zeit ab Januar 2008 zu erhöhte m Unterhalt verurteilt , weil s eit Abschluss des Vergleichs eine wesentliche Änderung der Einko m- mensverhältnisse der Parteien eingetreten sei . Der Unterhalt sanspruch der Klägerin entfalle nicht nach § 1579 Nr. 2 BGB, sei allerdings nach § 157 8 b BGB zu begrenzen bzw. zu befristen. Dem Vergleich liege ein bereinigtes Einkommen des Beklagten von 2.372,85 je 382 nei n- geschränkten Erwerbsfähigkeit und einem neben der Kinderbetreuung erzielb a- ren Einkommen aus teilschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 501 t- lich sowie einem weiteren Entgelt für die Versorgung des Lebensgefährten der Klägerin ausgegangen. Der B eklagte sei seit April 2004 neu verheiratet und erziele unterhaltsrelevante Einkünfte, die sich auf der Grundlage einer Steue r- pflicht nach der Grundtabelle und nach Abzug des Kindesunterhalts auf mona t- lich 2.793,46 ägerin Einkünfte aus ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie ein Entgelt für die Verso r- gung ihres Bekannten in Höhe von 90 der Differenzmethode ergebe sich daraus eine Unterhaltspflicht des Beklagten, die jed enfalls den von der Klägerin begehrten Unterhalt von monatlich 783,99 erreiche. Selbst wenn die Klägerin als erwerbspflichtig behandel t und ein Nett o- einkommen in Höhe von 1.500 berücksichtig t werd e, ergebe sich im Wege 6 7 8 - 5 - der Differenzmethode ein Unterhal t sanspruch in dieser Höhe. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sei deswegen keine Entscheidung über eine Erwerb s- pflicht der Klägerin erforderlich. Für die Zeit ab 2009 gelte dies erst recht, weil der Beklagte für diese Zeit nur noch geringeren Kindesunterha lt schulde. Unte r- haltsansprüche der neuen Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksicht i- gen, weil der Beklagte solche A nspr üche nicht nachprüfbar dargelegt und b e- legt habe. Es fehle bereits an einem konkreten Vortrag zu den Einkünften der neuen Ehefrau im Jahre 2008 und zu einem eventuellen Wohnvorteil. Ob die neue Ehefrau im Verhältnis zur Klägerin eine Erwerbsobliegenheit treffe, könne deswegen dahinstehen. Unterhaltsansprüche der Klägerin seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 1 579 BGB " verwirkt " . Es könne dahinstehen, ob zw i- schen der Klägerin und dem Zeugen eine verfestigte Lebensgemeinschaft b e- stehe, weil der Beklagte mit diesem Einwand aufgrund des rechtskräftigen U r- teils vom 25. Mai 2005 ausgeschlossen sei. Zwar habe das Amts gericht seine r- zeit eine " Verwirkung " verneint, weil es keine eheähnliche Wirtschaftsgemei n- schaft feststellen konnte. Die maßgeblichen Umstände, auf die der Beklagte nun erneut seinen Verwirkungseinwand stütze, hätten aber schon damals vo r- gelegen. Der Bekla gte sei schon seinerzeit von einer verfestigten Lebensg e- meinschaft ausgegangen. Maßgebliche Änderungen im Verhältnis der Klägerin zu dem Zeugen habe er in diesem Verfahren nicht vorgetragen. Eine neue B e- urteilung der Rechtslage sei auch nach § 36 EG ZPO nic ht erforderlich. Zwar sei durch die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Reform des Unterhaltsrechts der Härtegrund des dauerhaften Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner als eigenständiger Ausschlusstatbestand eingeführt worden . Dabei handle es sich allerdings um keinen neuen " Verwirkungstatb e- stand " . Zweck der Regelung sei die Zusammenfassung der zu § 1579 Nr. 7 BGB aF entwickelten Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit von Unterhaltslei s- 9 - 6 - tungen bei einer neuen Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten. Auch nach der früheren Rechtsprechung sei es bei Vorliegen einer dauerhaften und verfestigten eheersetzenden Verbindung des Unterhaltsberechtigten nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners angekommen. Durch die Unterhaltsreform sei keine Änderung der bis Ende 2007 maßgeblichen Rechtslage eingetreten. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei allerdings nach § 1578 b BGB herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen. Mit diesem Einwand sei der Beklagte nicht präkl udiert, obwohl eine Begrenzung schon nach früherem Recht gemäß § 1573 Abs. 5 BGB aF möglich gewesen sei. Nach dieser Rechtslage sei eine Begrenzung wegen der hier vorliegenden langen Ehedauer aber nicht in B e- tracht gekommen. Dies habe sich erst durch die n euere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert, nach der die Ehedauer nur ein Abwägungskrit e- rium neben anderen darstelle. Sowohl der Unterhaltsvergleich als auch das er s- te Abänderungsverfahren seien noch vor dieser Rechtsprechungsänderung a b- geschloss en gewesen . Nach § 1578 b BGB könne nun auch der Krankheitsu n- terhalt herabgesetzt und zeitlich begrenzt werden, falls ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig sei. Dabei sei vor allem auf das Vorliegen ehebedingte r Nachteile abzustellen. Solche Nachteile seien hier nicht gegeben. Eine von der Klägerin behauptete Erkrankung sei nicht ehebedingt. Selbst wenn ihre Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Gesta l- tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und der Ki n- dererziehung geringer ausfalle, als sie ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bestünde, wäre der Nachteil mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe von monatlich 259,18 zwischen den Parteien ausgeglichen. Selbst im Falle eines Aufstockungsunterhalts bei fortbestehender Erwerbspflicht der Kl ä- gerin liege kein ehebedingter Nachteil vor. Sie sei gelernte Einzelhandelskau f- frau und habe nichts dazu vorgetragen, als solche nicht mehr erwerbsfähig zu 10 - 7 - sein. Nach der Scheidung sei sie von 2002 bis 2004 als Sachbearbeiterin für den Zeugen erwerbstätig gewesen. Krankengeld habe sie erst ab Januar 2004 und Erwerbsminderungsrente erst seit April 2005 bezogen. Ihr Alter von " jetzt 53 Jahren " spreche ebenfalls nicht gegen eine Erwerbsfähigkeit. Andererseits sei § 1578 b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt und berücksichtige auch die nacheheliche Solidarität. I n- soweit seien die 20jährige Ehedauer und die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Der Beklagte lebe in guten wirtschaftlichen Verhäl t- nissen und ihm verbleibe trotz der Unterhaltspflicht ein die Einkünfte der Kläg e- rin nicht unerheblich übersteigendes Einkommen. Bei Anwendung des § 1578 b BGB sei nicht zuletzt auch das der Klägerin zuzubillig ende Vertrauen in die bi s- herige Unterhaltsregelung zu berücksichtigen (§ 36 Ziff. 1 EGZPO). Ihre pe r- sö n lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe die Klägerin zumindest auf den bislang titulierten Unterhalt von monatlich 422 e- sa mt sei unter Abwägung dieser Umstände eine stufenweise Abschmelzung des Unterhalts bis zu dessen Befristung angezeigt. Innerhalb der Übergangszeit sei die Klägerin in der Lage, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Wegfall der Unterha ltsleistung einzustellen. D as Oberlandesgericht hat die Revision zu der Frage zugelassen, ob durch die Einfügung des § 1579 Nr. 2 BGB durch das Unterhaltsrechtsänd e- rungsgesetz eine inhaltliche Neuregelung der bisherigen Rechtsprechung zur verfestigten L ebensgemeinschaft erfolgt ist und der Beklagte hierdurch entg e- gen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung mit seinem Vortrag zur " Verwirkung " des nachehelichen Unterhalts nicht ausgeschlossen sei. 11 12 - 8 - II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hal ten den Angriffen der Rev i- sion nicht in allen Punkten stand. 1. Weil das Oberlandesgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist zugunsten des Beklagten im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf Aufs tockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zusteht. Feststellungen, die einen Anspruch auf Krankheitsunte r- halt nach § 1572 BGB rechtfertigen können, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Jahre 2005 waren die Parteien auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens von einer u n- eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen und hatten ihr neben der seinerzeit noch an dauernden Kinderbetreuung ein Einkommen aus teilschichtiger Erwerbstätigkeit zuger echnet. Unterhalt schuldete der Beklagte in der Folgezeit zunächst nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB und ab Eintritt der vollschichtigen Erwerbspflicht der Klägerin als Aufstockungsunterhalt allein nach § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. insoweit S enatsurteil vom 14. April 2010 XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 14 ff.). Selbst wenn damit die Einsat z- zeitpunkte für einen späteren Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 2 und 4 BGB gewahrt sein sollten (vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familie n- richterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 254, 256) , kann im Revisionsverfahren nicht von einem solchen Unterhaltsanspruch ausgegangen werden, w eil es dafür an den erforderlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts fehlt. 2. Unabhängig von dem hier gegebenen Unterhalt statbestand ist das Oberlandesgericht allerdings im Ergebnis zutreffend von einem Unterhaltsb e- darf der Klägerin ausgegangen, der den von ihr begehrten Unterhalt von 783,99 13 14 15 - 9 - Nach seinen Feststellungen ist seit Abschluss des gerichtlichen Ve r- gleichs sowohl im Einkommen des Beklagten als auch hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten. Die wegen dieser Änd e- rung der Geschäftsgrun dlage de s gerichtlichen Vergleich s nach § 313 BGB g e- botene Anpassung (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - Fa mRZ 2011, 1041 Rn. 23 und BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 26) führt rec h- nerisch zu einem Unterhaltsanspruch der Klägerin nach de n ehelichen Leben s- verhältnissen, der jedenfalls den von ihr begehrten Unterhalt erreicht. Dies greift die Revision auch nicht an. Zwar entsteht ein Anspruch auf Anschlussunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur als so lcher auf Teilunte r- halt, wenn schon der entfallene frühere Unterhaltsanspruch nur auf einen Teil des vollen Unterhaltsbedarfs geric htet war (Senatsurteile vom 27. Juni 2001 XII ZR 135/99 - Fam RZ 2001, 1291, 1294 und vom 17. September 2003 XII ZR 184/01 - FamRZ 2003, 1734, 1736 ; O LG Koblenz NJW - RR 2006, 151 Rn. 19 ). Das Oberlandesgericht hat in seiner Hilfsbegründung allerdings von der Revision unangefochten ausgeführt, dass der Klägerin auch auf der Grun d- lage eines aus voller Erwerbstätigkeit allenfalls erzielbaren eigenen Nettoei n- kom mens in Höhe von 1.500 restlichen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe des begehrten Unterhalts deckt. Ein später an dessen Stelle getretener Kran k- h eitsunterhalt könnte danach ebenfalls den von der Klägerin begehrten Unte r- halt erreichen. 3 . Soweit das Oberlandesgericht eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB abgelehnt hat, hält dies den Angri ffen der Revision allerdings nicht stand. Der Beklagte ist mit 16 17 18 - 10 - diesen Einwendungen auch im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil vom 25. Mai 2005 nicht präk lu diert. a) Schon nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht konnte ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB aF führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hatte, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzuse hen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten war. Dabei setzte die Annahme e i- ner verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn eine solche Form des Zu sammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wurde. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden konnte, ließ si ch nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich oblag es der verantwortlichen Beurte i- lung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtete oder nicht (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 26 mit Anm. Maurer ; BGHZ 176, 150 = FamRZ 2008, 1414 Rn. 26; BGHZ 157, 395 = FamRZ 2004, 614, 616 und BGHZ 150, 209 = FamRZ 2002, 810, 811). Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Hä r- tegrund in das Gesetz übernommen worden. Auch damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebe nheiten bzw. Veränderungen in den Leben s- verhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte U n- terhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neureg e- 19 20 - 11 - lung hat nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensge meinschaft auszugehen ist, sondern ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtspr e- chung Bezug genommen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende U m- stände wie etwa ein über einen län geren Zeitraum hinweg geführter gemeins a- mer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinsch aft nahel e- gen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte früh e- re Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT - Drucks. 16/1830 S. 21; vgl. auch Senat s- urteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 27 und vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 39 ; Wendl/Gerhardt aaO § 4 Rn. 1267; Schnitzler FF 2011, 290 f. ). We itere Kriterien wie etwa die Lei s- tungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist damit kein Fall der bloßen Bedarfsdeckung im Sinne von § 1577 Abs. 1 BGB. Die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes si nd allerdings im Rahmen der Kinderschutzklausel im Einleitungssatz des § 1579 BGB zu beachten. Zutreffend ist das Oberlandesgericht in der Vorlagefrage somit davon ausgegangen, dass durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zur Frage der B e- schränkung oder Versagu ng des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbi l- ligkeit nach § 1579 BGB keine grundlegende Rechtsänderung eingetreten ist, die allein zu einer Abänderung des früheren Unterhaltstitels berechtigen würde ( vgl. Senatsurteil vom 29. September 2010 - X II ZR 205/08 - FamRZ 20 10, 1884 Rn. 16). 21 - 12 - b) Soweit das Berufungsgericht allerdings da von ausgegangen ist, dass schon nach dem Vortrag des Beklagten seit der Abweisung der früheren Abä n- derungsklage mit Urteil vom 25. Mai 2005 keine Änderung der unterhalt srel e- vanten Tatsachen vorliegt, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine verfestigte L e- bensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB eine gewisse Dauer der neuen Verbindung voraus, die allerd ings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird ( vgl. auch Schnitzler FF 2011, 290, 292) . Die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird durch objektive, nach außen tretende Umst ände , wie etwa ein en über einen längeren Zeitraum hinweg geführte n gemeinsame n Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie de n Erwerb eines gemeinsamen Familienheims beeinflusst. Ein allein intimes Verhält nis reicht dafür nicht aus ( Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 27) . aa) Auf dieser rechtlichen Grundlage hatte das Amtsgericht in dem Vo r- verfahren mit Urteil vom 25. Mai 2005 die Voraussetzungen für eine Beschrä n- kung od er Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB verneint. Obwohl der Beklagte schon in dem früheren Verfahren vorgetr a- gen hatte, die Klägerin unterhalte zu ihre m Bekannten eine verfestigte Leben s- gemeinschaft, hatte das Amtsgericht ein e solche Feststellung nicht getroffen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin und ihr Bekannter zwar im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen leb t en und eigene Haushalte unterh ielten. Trotz der seit Ende 2000 bestehenden Freundschaft und intimen Be ziehung sei keine eheähnliche Wir t- schaftsgemeinschaft bewiesen. Dabei hatte das Amtsgericht entscheidend d a- rauf abgestellt, dass die Beziehung bewusst auf Distanz gehalten werde , wobei 22 23 24 - 13 - die Distanz auch nach außen zum Ausdruck komme (vgl. insoweit auch S e- natsurteil vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 39) . Für die Voraussetzungen des " Verwirkungstatbestandes " sei der Beklagte somit b e- weisfällig geblieben. bb) Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts hat der B e- klagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht lediglich die seinerzeit vorgetragenen Umstände wiederholt, sondern weitere Umstände für eine nunmehr verfestigte Lebensgemeinschaft vorgetragen. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass die Klägerin jetzt mit dem Zeugen nicht nur - wie seinerzeit - viereinhalb Jahre, sondern mehr als zehn Jahre eine intime Beziehung unterhält . Wenngleich die Dauer nicht das allein entscheidende Kriterium für die Verfestigung einer L e- bensgemeinschaft ist, kann sie bei der Würdigung a ber nicht völlig unberüc k- sichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass der Beklagte unter Bezug auf einen Ze i- tungsbericht zu den gemeinsamen Tanzsportaktivitäten der Klägerin und ihres Bekannten weitere Umstände vorgetragen hat , die das seinerzeit noch vermis s- te Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit zusätzlich stützen. Für den Tatbestand des § 1579 Nr . 2 BGB, der für die Feststellung einer verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig verschiede ne Indiztatsachen e r- fordert, ist der neue Vortrag des Beklagten deswegen nicht un erheblich. Das Oberlandesgericht durfte den Einwand des Beklagten nicht als präkludiert a n- sehen, weil eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne diese neu hinzugetret e- nen Umstän de in einem vorangegangenen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden war. Im Gegensatz zur Rechtsa uffassung des Oberlandesgerichts führt dies nicht zu einer im Abänderungsverfahren unzulässigen Fehlerkorrektur (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 185, 322 = Fa mRZ 2010, 1150 Rn. 17 ff.) . Die W i- derklage des Beklagten ist darauf gerichtet, die Zukunftsprognose für den kün f- 25 26 - 14 - tigen Unterhaltsanspruch der Klägerin durch neu hinzugetretene Tatsachen zu erschüttern. Dies ist ihm im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO aF nicht verwehrt . Davon unabhängig könnte eine Präklusion ohnehin nicht gegenüber der für eine Übergangszeit zugesprochenen Erhöhung des Unterhalts eingre i- fen ( Senatsurteil BGHZ 98, 353 = FamRZ 1987, 259, 262 ; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familie nrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 10 Rn. 193 ). c) Das angefochtene Urteil kann deswegen keinen Bestand haben und ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben. D as Verfahren ist nach § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberl ande s- gericht zurückzuverweisen , weil dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt ist . § 1579 Nr. 2 BGB sieht als Rechtsfolge einer verfestigten Leben s- gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten eine Billigkeitsprüfung vor, die zur Versagung, Herabsetzun g oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen U n- terhalts führen kann . Diese ist dem Tatrichter vorbehalten und kann vom Rev i- sionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden ( Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 26) . 4 . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Soweit es nach der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1579 BGB noch auf Fragen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehel i- chen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ankommen sollte, b e- stehen gegen die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts keine Bede n- ken. Während § 1579 BGB eine Beschränkung oder Versagung des nachehel i- chen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit auf der Grundlage der dort genan n- ten Versagungstatbest ände ermöglicht, regelt § 1578 b BGB eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhäl t- nissen bei abnehmender nachehelicher Solidarität und fehlendem ehebedingten 27 28 29 - 15 - Nachteil. Die beiden Begrenzungstatbestände schließe n sich deswegen nicht gegenseitig aus (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 39) . Zutreffend ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 1578 b BGB von einem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen. Ob und in welchem Umfang eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zei tliche Begrenzung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt, ist nach tatrichterlichem Ermessen zu beu r- te i len, das im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 14) . So l- che Fe hler hat weder die Revision vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich . Insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB nicht präkludiert ist. Sowohl der Vergleich als auch das spätere Urteil aus dem Jahre 2005 datieren aus einer Zeit vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Herabsetzung und zeitl i- chen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts und dem Inkra fttreten des U n- terhaltsrechtsänderungsgesetzes. Nach der früheren höchstrichterlichen Rech t- s prechung kam eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht in Betracht, wenn eine lange Ehe - dauer vorlag . Das ist bei der hier bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 20jährigen Ehe der Fall. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung ka nn deswegen erst auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Senats in Betracht kommen, die nicht mehr allein auf die Ehedauer abstellt und dan e- ben weitere Umstände, insbesondere das Vorliegen ehebedingter Nachteile, berücksichtigt (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006). 30 31 - 16 - b) Sollte das Berufungsgerichtsgericht nicht zu einem Wegfall der Un te r- haltspflicht des Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 gelangen, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Unterhaltsanspruch der Klägerin teilweise auf den Tr ä- ger von S ozial l eistungen übergegangen ist. Nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bezieht die Klägerin neben ihrer Erwerbsminderungsrente Lei s- tungen nach dem SGB II. In Höhe dieser Leistungen geht ihr Unterhaltsa n- spruch nach § 33 SGB II auf den Träger der Sozialleistungen über. Ob überg e- gangene Ansprüche an die Klägerin zurück abgetreten wurde n, ist nicht festg e- stellt. Ist dies nicht der Fall, könnte die Klägerin insoweit allenfalls Leistung an den Sozialleistung sträger verlangen (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 XII ZR 99/95 - FamRZ 1996, 1203 , 1207; Wendl/Klinkhammer aaO § 8 Rn. 109). Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.08.2008 - 39 F 258/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2009 - II - 5 UF 238/08 - 32
Full & Egal Universal Law Academy