ECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR117.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 117/14 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewi e- sen. Der Wert e- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsät zliche Bedeutung, noch erfordert die Fort - bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob Einrichtungen , die nach § 356 Abs. 1 Sat z 1 SGB III in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung Zahlungen auf die Winterbauumlage entgegengenommen haben, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Inso l- venzanfechtung auf Rückgewähr in Anspruch genommen werden können, ke i- 1 - 3 - ner Klärung, weil sie aus schließlich auslaufendes Recht betrifft (vgl. BGH, B e- schluss vom 15. September 2014 - II ZR 442/13, ZInsO 2015, 1216 Rn. 3; vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14, NJW 2015, 1875 Rn. 2). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen i st. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 20.09.2013 - 1 O 106/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2014 - 16 U 178/13 - 2 3
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