ECLI:DE:BGH:2016:061216UXZR117.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 117 /15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 a) Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. b) Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrs unfall während des Tran s- fers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Re i- sende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehm en kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den g e- samten Anspruch auf den Reisepreis. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - X ZR 117/15 - LG Düsseldorf AG Neuss SprGr.: II BE: RinBGH Schuster - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Deze mber 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilka m- mer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufg e- hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsg e- richts Neuss vom 17 . Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bu chte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.485 . Zu den Reiseleistungen gehörte d er Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf d ies er Fahrt kam es zu einem Verkehrsu nfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fah r- zeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlitten Verletzungen , der - entwegen der Ehemann intensivmedizinisch betreut werden musste . Die Kläg e- rin hat die Rückzah lung des gezahlten Reisepreises und Erstattung weite rer 1 - 3 - Kosten verlangt . Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels bejaht und der Kl ägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage 1 . 0 02,72 vorgerichtlich nebst Zinsen zug e- sprochen . Auf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger in, der die Beklagte entgegentritt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils . I. Das Beruf ungsgericht hat angenommen, die Reiseleistungen seien mangelfrei erbracht worden. D er Reiseveranstalter schulde eine bestimmte G e- staltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen. Er trage una b- hängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit d eren erfol greiche G e- staltung von seinen Leistungen abhänge ; i hn treffe daher insoweit eine Erfolg s- haftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, bedürfe es einer angeme s- senen Einschränkung der Gewährleistungshaftung. Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden ve r- wirkliche, seien vom Mangelbegriff auszunehmen ; s ie lägen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftu ng. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem Geisterfahrer auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisesp e- zifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall 2 3 4 - 4 - hab e auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs - und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. Ob sich der Reisende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespezif i- schen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe, sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüf ung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufh e- bung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden . Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Reis epreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu. 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet , die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnl i- chen ode r nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisem angel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Re i- seleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stil lschweigend , vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Re i- severanstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reise leistungen einzustehen ( BGH, Urteil vom 23. September 1982 VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50 , 56 ; Urteil vom 17. Januar 1985 VII ZR 375/83, NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20. März 1986 VII ZR 187/8 5, BGHZ 97, 255, 259 ; Urteil vom 12. Juni 2007 5 6 - 5 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 3 ; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rn. 9 , 42 , jeweils mwN ). Fällt bereits die er ste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt , verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt (BGHZ 97, 255). 2. Nach d iesen Maßstäben liegt ein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor . a) Die von der Bekla gte n als Reisebestandteil geschuldete Transfer lei s- tung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt , ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes verkehrssich e- res Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit wie auch im Übr i- gen den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu b efördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt ve r- einbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlich en Beschaffenheit d i es es Reiseb e- standteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Tran s- fe r leistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird . b) Die Beklagte hat die se L eistung objektiv f ehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen V erkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch zum Teil schwer verletzt wurden. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhafte n Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte. 7 8 9 - 6 - aa) Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in B e- zug auf Umstände geboten sein , die allein in der persönlichen Sphäre des Re i- senden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der re i- severtraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, ebenso wie es im Sch a- densersatzrecht anerkannte r Lehre entspricht , dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung b e- steht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwe n- dung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbe grenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrac h- tung des Einzelfalls . Der Bundesgerichtshof hat zu dem Schadensersatza n- spruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertragl i- cher Haftung sein, den Reisende n von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem ha f- tungsbegründenden Ereignis einträten (BGH , Urteil vom 11. Januar 20 05 X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn. 18 = RRa 2005, 112 mwN). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegrü n- denden Ereignis besteht , die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen ( vgl. Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c R n . 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der I n- anspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkran kt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Unfall , der sich während der von der Beklagten geschuldeten Tran s- fer fahrt ereignete , wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit . Soweit die Reisenden, wie die Klägerin und 10 11 12 - 7 - insbesondere ihr Ehemann, (schwer) verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurden, konnten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unte r- brechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer ve r- ursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenve r- kehr typische und, weil der Transport als Reiselei stung geschuldet war, insofern auch reisespezifische Gefahr verwirklicht . Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von e inem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusamme n- stoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters st and en . Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein e Schuld an dem durch ifft , ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt das Ris i- ko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reis e- erfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zug e- rechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll . Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfal l das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das j e- der Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in e i- nem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträch tigt hat, nicht der Reise n- de, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss. 13 - 8 - 3. Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. a) Das Vorliegen eines Reisemangels führ t nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen Zei t, hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insg e- samt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt und kann eine Minderung rechtfert i- gen, die nicht auf den antei ligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses b e- schränkt ist . Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Ve r letzungen erleidet, liegt dies auf der Hand (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rn. 9, 11 ). b) So liegen die Dinge hier. Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nu t- zen aufgehoben. D er Ehemann der Klägerin wurde nach dem festgestellten Sachverhalt so schwer ve rletzt, dass er intensivmedizinischer Behandlung b e- durfte und bis zu seinem Transport nach Deutschland im Krankenhaus verble i- ben musste und keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnte. Für ihn war der Nutzen der Reise vollständig entfallen. Ni chts anderes gilt für die Klägerin. Auch wenn s ie 24 Stunden nach dem Unfall das Krankenhaus ve r- lassen konnte und in dem gebuchte n Hotel L eistungen für die verbleibenden Tage bis zum Rücktransport ihres Ehemannes in Anspruch nahm , hielt sie sich nach den u nangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an jede m dieser Tag e i m Krankenhaus auf, um ihre m Ehemann beizustehen . Unter diesen U m- ständen war auch für die Klägerin der Reisezweck vereitelt, denn ein Nutzen 14 15 16 17 - 9 - der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungse r- folg konnte nicht mehr eintreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 1 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 17.02.2015 - 75 C 3139/14 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2015 - 22 S 89/15 - 18
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