BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 118/02 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2002 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.255,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Frage des Schadenseintritts bei der Vers344umung von Verj344hrungs- und Ausschlussfristen ist als gekl344rt zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1679). Eine Hemmung der Verj344hrung aus 247 51b BRAO in entsprechender Anwendung des 247 203 BGB, solange die feh- 2 - 3 - lerhafte Rechtsauffassung des Rechtsanwalts dem Mandanten unbekannt bleibt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es vorliegend nicht um einen Anwaltsfehler bei der Prozessf374hrung geht. Auf die Fragen, ob die sekund344re Hinweispflicht des Beklagten auch gegen374ber einem Mandanten besteht, der selbst Rechtsanwalt ist, und ob sie bereits durch die Einschaltung anderer Rechtsanw344lte entfallen ist, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, dass ein Anlass f374r einen sekund344ren Hinweis erst in der Revisionsin-stanz des Vorprozesses entstanden ist und dass der Beklagte damals nicht mehr mandatiert war. Diese Feststellungen werden nicht mit Erw344gungen an-gegriffen, die ihrerseits einen Zulassungsgrund erkennen lassen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 01.11.2001 - 2/22 O 328/01 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2002 - 8 U 273/01 -
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