BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 118/04 vom 26.Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Geh366rsr374ge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anh366rungsr374ge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Er hat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen. In das Wissen des Zeugen P. sind keine Tatsachen gestellt, aus denen er die Willensrichtung der Vertreter der Kl344gerin h344tte entnehmen k366nnen. Der Beweisantrag war somit ungeeignet. Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.01.2003 - 12 HKO 17662/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.05.2004 - 7 U 2012/03 -
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