BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 118/04 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 168.726,32 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde als grunds344tzlich angesehene Rechtsfrage, ob ein Steuerberater mit unangek374ndigten und unvorhersehbaren Gesetzes344nde-rungen rechnen und sein Verhalten, etwa durch gr366337tm366gliche Beschleunigung rechtsgesch344ftlicher Umsetzungen, darauf ausrichten muss, stellt sich nicht. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat der Beklagten vielmehr vorgeworfen, dass sie trotz eines konkreten Hinweises des Steuerberaters J. auf die bevorstehende nachteilige Gesetzes344nderung Mitte Juli 1997 nicht unverz374glich reagierte, in-dem sie die Verschmelzung sofort beurkunden und zum Handelsregister an-melden lie337. Der vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf ging dahin, dass die Beklagte einen individuellen Informationsvorsprung nicht zugunsten des Man-danten genutzt hat. Insoweit liegt der Sachverhalt hier anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487) entschie-denen Fall, in dem es darum ging, inwieweit der Steuerberater Ver366ffentlichun-gen in der Tages- oder Fachpresse 374ber Vorschl344ge zur 304nderung des Steuer-rechts verfolgen muss, um f374r den Mandanten nachteiligen Gesetzes344nderun-gen in seiner Beratungs- bzw. Gestaltungspraxis zuvorkommen zu k366nnen. Im 334brigen war der Vorschlag zur Einf374gung eines 247 50c Abs. 11 EStG mit dem Ziel, Gestaltungen zu verhindern, durch die Gewinne von Kapitalgesellschaften letztlich steuerfrei vereinnahmt werden konnten, bereits aus dem Koalitionsent-wurf eines Jahressteuergesetzes 1996 vom 27. M344rz 1995 (BT-Drucks. 13/901 Seite 14) bekannt. Die damals einsetzende Kritik bot keine Gew344hr daf374r, dass der Gedanke endg374ltig fallen gelassen wurde, weil der Gang des Gesetzge-bungsverfahrens nicht vorhergesehen werden konnte. Die Revision ist auch nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r zuzulassen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 42, 367; 60, 5; 67, 41). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten weder in ent-scheidungserheblicher Weise 374bergangen, noch Streitiges irrigerweise als un-streitig behandelt. Die kl344gerische Behauptung, Mitte Juli 1997 sei im Hause der Beklagten aufgrund eines Anrufs des Steuerberaters J. bekannt gewe- 3 - 4 - sen, dass der Bundesrat den Gesetzesbeschluss vom 26. Juni 1997 abgelehnt habe und der Vermittlungsausschuss eine 304nderung des 247 50c EStG und die Einf374hrung weiterer Missbrauchsbek344mpfungsvorschriften plane, hat die Be-klagte nicht bestritten. Die Ausdehnung des 247 50c EStG auf den Anteilserwerb von einem anrechnungsberechtigten Ver344u337erer, um die es angesichts der schon im Zusammenhang mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 gef374hrten Diskussion ausschlie337lich gehen konnte, war im vorliegenden Fall infolge der Verweisung gem344337 247 4 Abs. 5 UmwStG f374r die Ermittlung des Ver-schmelzungsergebnisses und damit f374r den Erfolg des "Umwandlungsmodells" von zentraler Bedeutung. Die Feststellung des Berufungsgerichts, J. habe die Beklagte in dem Telefonat auf die M366glichkeit hingewiesen, das Umwand-lungsmodell k366nne infolge einer gesetzlichen 304nderung nicht mehr anwendbar sein, ist deshalb verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrer R374ge, das Berufungsgericht habe die Kausalit344t der Pflichtver-letzung f374r den geltend gemachten Schaden fehlerhaft beurteilt, weil die Einf374-gung des 247 50c Abs. 11 EStG nach 247 52 Abs. 1 EStG auch in den F344llen des 247 4 UmwStG f374r den gesamten Veranlagungszeitraum 1997 Geltung beanspru-che und die geplante Gestaltung mit dem Erwerb der GmbH-Anteile durch die Kl344gerin im Juni 1997 bereits unumkehrbar in Gang gesetzt worden sei, legt die Beklagte keinen Zulassungsgrund dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Regelung des 247 52 Abs. 1 EStG habe im Hinblick auf das verfassungsrecht-liche R374ckwirkungsverbot so ausgelegt werden m374ssen, dass sie keine Um-wandlungsf344lle erfasse, in denen die Anmeldung der Verschmelzung zum Han-delsregister bis zum 5. August 1997 erfolgt ist, hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung mehr. Denn sie betrifft nur 334bergangsfragen zu auslaufendem Recht. 4 - 5 - Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Geh366r auch nicht dadurch verletzt, dass es erhebliches Vorbringen der Beklagten zur Schadens-h366he nicht zur Kenntnis genommen h344tte. Es durfte die kl344gerische Behaup-tung, bei dem Gesellschafter T. sei ohne Anwendung des Sperrbetrages auf das Verschmelzungsergebnis abgesehen von einem erstattungsf344higen K366r-perschaftsteuerguthaben noch eine weitere Steuerersparnis in H366he von 212.958 DM zu erwarten gewesen, rechtsfehlerfrei der Schadensberechnung zugrunde legen. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 3 O 210/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.05.2004 - 14 U 205/02 -
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