BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 118/06 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 127.729,41 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte der Kl344gerin wurden nicht verletzt. 1 Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit f374r eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungs-nehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nicht-zulassungsbeschwerdebegr374ndung f374r ihre Auffassung herangezogene Ent-scheidung (BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) aus- 2 - 3 - dr374cklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14). Tritt der sp344tere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erf374llungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gl344ubiger eines Dritten ab, so erfolgt dies unentgeltlich, wenn der Empf344nger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer - mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Verm366genswert zugef374hrt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerr374ckerstattungsanspr374che erbracht worden seien, hat die Kl344gerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach 247 134 InsO anfechtbar. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 O 53/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.05.2006 - I-12 U 223/05 -
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