BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/07 Verk374ndet am: 10. Juli 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 60 Abs. 1; BGB 247 280; ZPO 247 850c; SGB I 247 52 Abs. 1 a) Hat die Sozialversicherung nach 247 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzul344ssige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Ver-m366gen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuh344n-der im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzuge-hen. b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuh344nder im Restschuldbefreiungsver-fahren unpf344ndbare Versorgungsbez374ge des Schuldners ein, die dieser teil-weise f374r sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus an-deren Einkommensquellen unterhalb der Pf344ndungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuh344nder daf374r Sorge tragen, dass dem Schuldner jeden-falls ein Beitrag in H366he der Pf344ndungsgrenze verbleibt. - 2 - BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Rae-bel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-richts W374rzburg vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin bezieht eine Witwenrente der Deutschen Rentenversiche-rung Bund (vormals BfA; fortan: Rentenversicherung), Leistungen der Landwirt-schaftlichen Sozialversicherung (fortan: LSV) sowie Arbeitslohn aus einer ge-ringf374gigen Besch344ftigung. F374r sich genommen liegen die Bez374ge jeweils un-terhalb der Pf344ndungsgrenze f374r Arbeitseinkommen gem344337 247 850c ZPO. Die Witwenrente wird der Kl344gerin nicht in voller H366he ausgezahlt. Ein Teilbetrag wird von der Rentenversicherung mit Erm344chtigung der AOK Ost-Westfalen-Lippe (fortan: AOK) mit Verbindlichkeiten der Kl344gerin gegen374ber der AOK ver-rechnet (vgl. 247 52 SGB I). 1 Am 15. April 2002 trat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Insolvenzverfahren ihre pf344ndbaren Bez374ge f374r die Zeit von 2 - 4 - sechs Jahren nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuh344nder ab. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. April 2002 er366ffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Oktober 2003 k374ndigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbe-freiung an und bestimmte den Beklagten zum Treuh344nder. Durch Beschluss vom 29. Januar 2004 hob es das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass der Schuldnerin Restschuldbefreiung gew344hrt werde, wenn sie f374r die Zeit von f374nf Jahren ab dem 22. April 2002 ihre Obliegenheiten erf374lle und Versagungs-gr374nde nicht wirksam geltend gemacht w374rden. Der Beklagte vereinnahmte die Zahlungen der LSV; die 374brigen Eink374nf-te flossen an die Kl344gerin. Die Summe der um den Verrechnungsbetrag gek374rz-ten Witwenrente und des Arbeitslohns lag durchg344ngig unterhalb der Pf344n-dungsgrenze. In der Zeit von Oktober 2003 bis M344rz 2005 belief sich die Diffe-renz auf insgesamt 1.549,22 200. 3 Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten pers366nlich die Zahlung des Dif-ferenzbetrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die monatliche Differenz zwischen dem pfandfreien Betrag und der Summe ihrer tats344chlichen Eink374nfte ab dem 1. April 2005 auszuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zuge-lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgericht-lichen Entscheidung. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe seine Pflichten als Treu-h344nder schuldhaft verletzt und hafte der Kl344gerin aus 247 280 BGB auf Scha-densersatz. Er habe bei der Berechnung der Pf344ndungsfreigrenze die Kl344gerin nicht so stellen d374rfen, als habe sie die Witwenrente in voller H366he erhalten. Die Verrechnung gem344337 247 52 SGB I sei von ihm nach Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin angreifbar gewesen, weil sie von 247 114 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht gedeckt gewesen sei. Die insolvenzrechtlich un-zul344ssige Vorwegbefriedigung eines Insolvenzgl344ubigers durch Verrechnung k366nne jedoch nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners gehen, weil mit ihr "fak-tisch" die Pf344ndungsfreigrenze unterlaufen werde. Der Insolvenzverwalter oder Treuh344nder habe vielmehr darauf zu achten, dass s344mtliche Verm366genspositi-onen, die dem Schuldner zust344nden, den Schuldner oder den Verwalter oder Treuh344nder tats344chlich auch erreichten. Bei Zahlungsverzug oder Minderleis-tung m374sse der Treuh344nder auf eine ordnungsgem344337e Erf374llung hinwirken. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, weil er nach der Verfahrenser366ffnung keine Schritte unternommen habe, um die Verrechnungspraxis der AOK zu be-enden. Das schuldhafte Unterlassen beziehe sich auch auf pf344ndbare Anspr374-che der Kl344gerin und mithin auf den Gegenstand der Abtretungserkl344rung ge-m344337 247 287 Abs. 2 InsO. Aus der Summe der festgestellten, tats344chlich gegebe-nen Eink374nfte ergebe sich nach Abzug der Pf344ndungsfreigrenze der Betrag, der 6 - 6 - den Gl344ubigern jeweils zur Verf374gung zu stellen sei. Bei ordnungsgem344337er T344-tigkeit des Beklagten w344re die Verrechnung unterblieben. II. Diese Ausf374hrungen tragen die Verurteilung des pers366nlich auf Scha-densersatz in Anspruch genommenen Beklagten nicht. 7 1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenversto337, einerseits gegen die Vorwegbefriedigung der AOK im Wege der Verrechnung durch die von der Krankenkasse hierzu erm344chtigte Rentenversicherung nicht vorgegangen zu sein, andererseits aber die Bez374ge der Kl344gerin nicht aus Mitteln der LSV auf-gef374llt zu haben, betrifft zun344chst den Zeitraum des er366ffneten Insolvenzverfah-rens ab Oktober 2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch zum Verwal-ter 374ber das Verm366gen der Kl344gerin bestellt. Nach dem insoweit unmittelbar einschl344gigen 247 60 Abs. 1 Satz 1 InsO war er allen Beteiligten des Insolvenz-verfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzte, die ihm nach der Insolvenzordnung oblagen. 8 a) Die Vorschrift des 247 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-ten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen. 9 aa) Dazu geh366ren nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter frem-der Interessen gegen374ber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind au337er-dem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haftung nach 247 60 InsO 10 - 7 - kann nur dann begr374ndet sein, wenn diesem Dritten gegen374ber besondere, in-solvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erf374llung durch die Verletzung der anderen Pflichten gef344hrdet wird (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 f Rn. 12). bb) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des 247 60 Abs. 1 InsO (BGHZ 74, 316, 319; BGH, Urt. v. 22. Januar 1995 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425, zur KO; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 60 Rn. 81; M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247247 60, 61 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 60 Rn. 12). Der Verwal-ter haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenz-spezifischer Pflichten einen Einzelschaden zuf374gt. Dies wird unter anderem f374r den Fall angenommen, dass er 374ber das Verm366gen des Schuldners verf374gt, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 65); insoweit verst366337t er gegen seine Verpflichtung zur ord-nungsgem344337en Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, aaO 247 60 Rn. 12). Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchf374hrung und Rechnungsle-gung (247 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegen-374ber dem Schuldner (BGHZ 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem gegen374ber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die Mas-se betrifft, auf seine Richtigkeit zu 374berpr374fen und Einspruch einzulegen, falls er auf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247247 60, 61 Rn. 65). Dagegen geh366rt es nicht zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner au337erhalb der Verwertung der Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. Uhlenbruck, aaO 247 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung nicht insolvenzbefangener Anspr374che gegen374ber Drittschuldnern wahrzuneh-men. 11 - 8 - b) In Anwendung dieser Grunds344tze trifft den Beklagten keine Verantwor-tung daf374r, dass die Rentenversicherung ihre auf 247 52 SGB I gest374tzte Ver-rechnungspraxis 374ber den Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung hinaus fortgesetzt hat. 12 aa) Die Verrechnung bezieht sich auf Bez374ge, die gem344337 247 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 247 850 Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 850 Rn. 10; Z366ller/St366ber, ZPO 26. Aufl. 247 850 Rn. 8). Dieses geh366rt nach 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit zur Insolvenzmasse, als es der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt. 13 (1) Aufgrund der Verweisung in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierf374r unter anderem 247247 850c, 850e Nr. 2a ZPO ma337geblich. Danach war die Witwenrente in dem von der Klage erfassten Zeitraum durchg344ngig unpf344ndbar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844,37 200; unpf344ndbar nach 247 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegen374ber bis zum 30. Juni 2005 monat-lich 930 200, danach 985,15 200 (vgl. Pf344ndungsfreigrenzenverordnung vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493). Verf374gt der Schuldner 374ber Bez374ge mehre-rer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenl344ufige gerichtliche Anordnungen - f374r jedes Einkommen in den Genuss der Pf344ndungsfreibetr344ge (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO 247 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (247 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Eink374nf-te oder Sozialleistungen (vgl. 247 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den In-solvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in K374b- 14 - 9 - ler/Pr374tting, InsO 247 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO 247 36 Rn. 15). Der Be-schluss des Insolvenzgerichts hat die H366he des Gesamteinkommens an-zugeben und unter Ber374cksichtigung des 247 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpf344ndbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgem344337 ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden. (2) Soweit die Witwenrente zur Auszahlung gelangt ist, hat der Beklagte nicht 374ber Verm366gen der Schuldnerin verf374gt, welches der Zwangsvollstreckung nicht unterlag. Die Rentenzahlungen sind an die Kl344gerin pers366nlich geleistet worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat diese allerdings im Ok-tober 2003 auf Anforderung des Beklagten einen Betrag von 146,24 200 in die Masse gezahlt, der sich nach einer Vergleichsberechnung des Verwalters f374r den Zeitraum bis einschlie337lich September 2003 zugunsten der Masse ergab. Die R374ckforderung dieser Leistung war Gegenstand der in erster Instanz ange-k374ndigten Klage, die sich im Falle der Gew344hrung von Prozesskostenhilfe auf einen Zeitraum ab Mai 2002 beziehen sollte. Nach Versagung der Prozesskos-tenhilfe f374r den Abrechnungszeitraum bis einschlie337lich September 2003 ist Klage nur f374r die Folgezeit ab Oktober 2003 erhoben worden. Der von dem Be-klagten m366glicherweise zu Unrecht zur Masse gezogene Betrag ist deshalb nicht Streitgegenstand. 15 bb) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der im Wege der Verrechnung getilgten "Spitze" des Anspruchs auf Witwenrente gegen374ber der Rentenversicherung auf eine ordnungsgem344337e Erf374llung hinzuwirken. Der durch Verrechnung getilgte Teil des Rentenanspruchs betraf ebenfalls das massefreie Verm366gen der Schuldnerin, f374r dessen Realisierung der Insolvenz- 16 - 10 - verwalter grunds344tzlich keine Verantwortung tr344gt. Nach den Feststellungen ist offen, ob die Rentenversicherung nach 247247 52, 51 Abs. 1, 247 54 Abs. 4 SGB I o-der aber nach 247247 52, 51 Abs. 2 SGB I gegen die Witwenrente verrechnet hat. Darauf kommt es f374r das Insolvenzverfahren auch nicht entscheidend an; in beiden F344llen ist der Beklagte der Kl344gerin nicht zum Schadensersatz verpflich-tet. (1) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach 247 51 Abs. 2 SGB I eine Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen hat, sind die der AOK zu erstattenden Sozialleistungen aus dem freien Verm366-gen der Kl344gerin erbracht worden. Der Insolvenzverwalter war in dieses Rechts-verh344ltnis nicht eingebunden (vgl. 247 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und hat sich deshalb von vornherein nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er insoweit nicht t344tig geworden ist. 17 (2) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach 247 51 Abs. 1, 247 54 Abs. 4 SGB I verrechnet hat, war diese Verrechnung - in den von 247 114 Abs. 2 InsO gezogenen zeitlichen Grenzen - als solche wirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07, Rn. 10 ff, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ; BSGE 92, 1, 4 Rn. 9 f). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht schon deshalb nicht. Dar374ber hinaus k366nnte die Verrechnung allenfalls dann in entsprechender Anwendung des 247 96 Abs. 1 InsO unwirksam sein, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt (247 31 SGB X) erkl344rt worden sein sollte (vgl. BSGE 92, 1, 3 Rn. 6). Ein Verwaltungsakt h344tte hingegen durch eine vor den Sozialge-richten zu erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden m374ssen. In welcher verfahrensrechtlichen Form die Rentenversicherung gegen die Witwenrente verrechnet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Parteien haben hierzu nicht vorgetragen. 334berdies w344re der Beklagte der Kl344gerin selbst 18 - 11 - dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Verrechnung unwirksam oder bei Verfahrenser366ffnung noch anfechtbar gewesen w344re. Der Insolvenz-verwalter ist nicht verpflichtet, im Interesse des Insolvenzschuldners dessen unpf344ndbares, vom Insolvenzbeschlag nicht erfasstes Verm366gen durch die frist-wahrende Anfechtung von Bescheiden zu sichern. 2. Die Vorschrift des 247 114 Abs. 2 Satz 1 InsO verweist auf den in Ab-satz 1 der Vorschrift bezeichneten Zeitraum. Danach beschr344nkt sich das durch 247 114 Abs. 2 Satz 1 InsO gew344hrte Aufrechnungsprivileg auf Bez374ge des Schuldners f374r die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats. Auch hieraus ergibt sich gegen den Beklagten kein haftungsbegr374ndender Tatbestand. 19 a) Bei Ablauf der Zwei-Jahres-Frist Ende April 2004 war das Insolvenz-verfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohl-verhaltensphase. Ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach 247247 286 ff be-stellte Treuh344nder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des 247 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das Landgericht angenommen hat, ausschlie337lich die Vorschrift des 247 280 BGB heranzuziehen ist, nach welcher der Treuh344nder nur nach allgemeinen Grunds344tzen haftet (zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck, aaO 247 60 Rn. 72), hat der Senat bislang nicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des 247 60 InsO k366nnte entgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des 247 292 InsO, der die Rechtsstellung des Treuh344nders im Restschuldbefreiungsverfahren regelt, anders als 247 313 Abs. 1 Satz 3 InsO f374r das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die Vor-schriften der 247247 58, 59 InsO, nicht jedoch auf die Regelungen 374ber die Haftung des Insolvenzverwalters verweist. 20 - 12 - b) Die Haftungsgrundlage bedarf im Streitfall keiner Kl344rung. Von der genannten Witwenrente einschlie337lich der f374r die R374ckf374hrung der Verbindlich-keiten gegen374ber der AOK eingesetzten Spitze gelangte - mit Recht - nichts zur Masse; der Pflichtenkreis des Treuh344nders (vgl. 247 292 InsO) war deshalb ebenso wenig ber374hrt wie der des Insolvenzverwalters im vorausgegangenen Insolvenzverfahren. Etwas anderes k366nnte nur gelten, wenn der Beklagte die Kl344gerin nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nach 247 114 Abs. 2 Satz 1 InsO daran gehindert h344tte, gegen374ber der Rentenversicherung die Unzul344s-sigkeit der Verrechnung durchzusetzen. Dies wird von der Kl344gerin nicht gel-tend gemacht. 21 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 22 1. Die Kl344gerin hat die sozialrechtliche Verrechnung in der Berufungsin-stanz nicht in Frage gestellt und gegen den Beklagten auch nicht den Anspruch erhoben, ihr den durch die Verrechnung verloren gegangenen Teil ihrer Wit-wenrente der Rentenversicherung wieder zu beschaffen oder zu ersetzen. Ihr Begehren ging vielmehr dahin, die sozialrechtliche Verrechnung durch die AOK in der Weise zu beachten, dass ihr derjenige Teil der Witwenrente, der nicht an sie zur Auszahlung gelangte, aus den von dem Beklagten zur Masse gezoge-nen Leistungen der Rente des LSV aufgef374llt werde. Hierbei hat sie rechnerisch - zu ihren Ungunsten - eine Zusammenrechnung nach 247 850e Nr. 2a ZPO zugrunde gelegt. Obwohl in Wirklichkeit alle drei Eink374nfte unpf344ndbar waren, beansprucht sie aus ihnen nicht mehr als den nach 247 850c ZPO pf344ndungsfrei- 23 - 13 - en Betrag, weil sie den Mehrbetrag - den sie vermeintlich f374r pf344ndbar h344lt - an den Beklagten abgetreten habe. 2. Der Beklagte h344tte als Insolvenzverwalter und sp344ter als Treuh344nder die von ihm eingezogene - unpf344ndbare - Rente des LSV nicht an die Insol-venzgl344ubiger aussch374tten d374rfen, sondern sie an die Kl344gerin in der von ihr beanspruchten H366he abf374hren m374ssen. Hierf374r trifft ihn auch ein Verschulden (247 60 InsO, 247 280 BGB), weil er selbst von der zutreffenden Pf344ndungsgrenze gem344337 247 850c ZPO ausgegangen ist und es gleichwohl zugelassen hat, dass die deutlich niedrigeren und damit unpf344ndbaren Rentenleistungen des LSV an die Gl344ubiger ausgesch374ttet wurden. 24 Aus diesen Gr374nden ist auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Er ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weit gefasst. Entsprechend dem Zahlungsantrag erfasst er ab dem 1. April 2005 die von der Kl344gerin mit 25 - 14 - Recht beanspruchte Differenz zwischen dem rechnerisch pf344ndungsfreien Be-trag und der Summe der tats344chlich ausgezahlten unpf344ndbaren Eink374nfte aus der Witwenrente und dem laufenden Arbeitseinkommen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 C 2523/05 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 42 S 740/06 -
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