BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/08 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 82 Ist nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zur Erf374llung einer Verbindlich-keit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insol-venzmasse zu erf374llen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfah-renser366ffnung Kenntnis erlangt hat. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 - LG Neubrandenburg AG Neubrandenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Neubrandenburg vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der Be-klagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der zugesproche-ne Betrag mit 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz zu ver-zinsen ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2005 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der B. GmbH (fortan Schuldnerin). Die Er366ffnung wurde am 11. Februar 2005 im Internet und am 23. Februar 2005 im Bundesanzeiger ver366ffentlicht. 1 Die Schuldnerin war bei der Beklagten gegen Sch344den aus Einbruchs-diebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzer366ffnung eingetrete-nen Versicherungsfalls 374bersandte die Beklagte an die Postanschrift der Schuldnerin am 25. Februar 2005 einen Scheck 374ber 2.853 200. Mit einem sp344-testens am 3. M344rz 2005 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2005 zeig-te der Kl344ger der Beklagten die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an und for- 2 - 3 - derte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. M344rz 2005 wurde der Scheck eingel366st, ohne dass der Kl344ger den Einl366sungsbetrag erhielt. Die auf Zahlung von 2.853 200 nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist mit Ausnahme der angegriffenen Zinsh366he unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte k366nne sich f374r die erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlung nicht mit Erfolg auf den Schutz des guten Glaubens nach 247 82 Satz 1 InsO berufen. Die fehlende Kenntnis von der Verfahrenser366ffnung habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Sie sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Bei einer Zahlung durch Scheck trete die Erf374llung erst mit Einl366sung des Schecks durch Barzahlung oder Gutschrift ein. Dieser Zeitpunkt sei ma337geblich daf374r, ob die Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenser366ffnung gehabt habe. Am 8. M344rz 2005 habe die Beklagte bereits Kenntnis von der Insolvenzer366ffnung gehabt, weil ihr das Schreiben des Kl344gers sp344testens am 3. M344rz 2005 zuge-gangen sei. Auch wenn bei einem Versicherungsunternehmen die Organisati-onsstrukturen m366glicherweise nicht derart ausgestaltet seien, dass jede einge-hende Information dem Sachbearbeiter unverz374glich vorgelegt w374rde, sei bei 5 - 4 - einem Zeitraum von f374nf Tagen eine eingegangene Information als der Beklag-ten zugegangen zu bewerten. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverh344ltnis nicht fei gewor-den. 6 1. Mit Er366ffnung des Insolvenzverfahren geht nach 247 80 Abs. 1 InsO die Empfangszust344ndigkeit f374r alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse geh366renden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter 374ber (Jaeger/Windel, InsO 247 82 Rn. 2; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 82 Rn. 3; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 82 Rn. 6). Die Parteien haben nicht vorgetra-gen, dass die Scheckzahlung der Beklagten als eine nach dem Versicherungs-vertrag zul344ssige Leistung an Erf374llungs statt gem344337 247 364 Abs. 1 BGB er-bracht worden ist. Deshalb konnte die Beklagte den Scheck mangels Einigung mit dem Kl344ger nur erf374llungshalber hingeben und ihre Deckungspflicht erst er-f374llen, wenn der Scheck ordnungsgem344337 eingel366st wurde (vgl. BGHZ 44, 178, 179 f; 131, 66, 74). Entsprechend 247 270 Abs. 1 BGB trug die Beklagte Gefahr und Kosten der Scheck374bermittlung an den Gl344ubiger (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99, ZIP 2000, 1719, 1721 unter II. 2. d). Diese 334bermittlung an den Kl344ger ist im Streitfall nur insoweit gescheitert, als der Scheck in die H344nde eines Organwalters der nicht mehr empfangszust344ndigen Insolvenz-schuldnerin gelangt und von diesem nicht an den Kl344ger weitergeleitet, sondern eingel366st worden ist. Ob die Beklagte aufgrund der Einl366sung durch die Insol-venzschuldnerin von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freige- 7 - 5 - worden ist oder von dem Kl344ger auf nochmalige Leistung in Anspruch genom-men werden kann, beurteilt sich nach 247 82 Satz 1 InsO, nicht nach dem allge-meinen Gefahrtragungsgrundsatz des 247 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionser-widerung meint. Nach 247 82 Satz 1 InsO wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung an den Insolvenzschuldner die Er366ffnung des Verfahrens nicht kannte. a) Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass sie die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, weil sie ihre Leistungs-handlung - 334bersendung des Schecks - nach der 366ffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenser366ffnung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 12). Ma337geblich f374r den 334bergang der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach 247 9 Abs. 1 Satz 3 InsO als bewirkt gilt (HK-InsO/Kayser, aaO 247 82 Rn. 20). Die 366ffentliche Bekanntmachung ist durch die Ver366ffentlichung im Internet erfolgt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der durch 247 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit 247 1 Satz 1 der Verordnung zu 366ffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfah-ren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I, S. 677) einger344umten M366glich-keit zu einer entsprechenden Ver366ffentlichung Gebrauch gemacht. Nach Ziffer I. 3. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 2. September 2003 (III 150/1518 - 42 SH/5, AmtsBl. M-V 2003, 931) erfolgten ab dem 1. Januar 2004 die 366ffentlichen Bekanntmachun-gen in Insolvenzverfahren ausschlie337lich im Internet. Auf die von 247 30 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung daneben vorge-schriebene und hier erst am 23. Februar 2005 erfolgte Ver366ffentlichung im Bun-desanzeiger kommt es f374r den Zeitpunkt der 366ffentlichen Bekanntmachung ge-m344337 247 9 Abs. 3 InsO nicht an (vgl. Keller ZIP 2003, 149, 153). Die 366ffentliche 8 - 6 - Bekanntmachung ist demzufolge durch Internetver366ffentlichung mit Ablauf des 14. Februar 2005 (Montag) bewirkt worden (247 9 Abs. 1 Satz 3, 247 4 InsO, 247 222 Abs. 2 ZPO). b) Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszust344ndig-keit eines Gl344ubigers nach 247 82 InsO nur gesch374tzt, wenn ihm die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber dessen Verm366gen solange unbekannt geblieben ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (Jaeger/Windel, aaO 247 82 Rn. 48; HK-InsO/Kayser, aaO 247 82 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 82 Rn. 11; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 82 Rn. 23; FK-InsO/App, 5. Aufl. 247 82 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 82 Rn. 27; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. 247 82 Rn. 10; Nerlich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 82 Rn. 18; Smid, InsO 2. Aufl. 247 82 Rn. 9; Graf-Schlicker/Scherer, InsO 247 82 Rn. 5; Hess, Insol-venzrecht 247 82 InsO Rn. 14; H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.15 Fu337n. 57; ebenso zum fr374heren Recht Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 8 Rn. 59). Die hiervon abweichende Ansicht, die den Zeitpunkt der Leistungshandlung f374r ma337geblich h344lt (M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO Rn. 13; zum fr374heren Recht ebenso Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 8 KO Anm. 2) und sich hierf374r auf den mit 247 407 BGB 374bereinstimmenden Schutzzweck beruft, ber374ck-sichtigt die Unterschiede zwischen 247 407 BGB und 247 82 Satz 1 InsO nicht hin-reichend. 9 aa) Der Vorschrift des 247 407 BGB kann nicht das allgemeine Prinzip ent-nommen werden, dass der Schuldner stets gesch374tzt werden soll, wenn er sich im Zeitpunkt seiner letzten Leistungshandlung in Unkenntnis der wirklichen Rechtslage befunden hat (Jaeger/Windel, aaO). Der ma337gebliche Zeitpunkt ist vielmehr f374r jede dem Schuldnerschutz dienende Vorschrift aus ihrem Norm-zweck abzuleiten. 247 407 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuld- 10 - 7 - ner, ohne dessen Zutun die Abtretung erfolgt ist, in seiner Rechtsstellung m366g-lichst nicht beeintr344chtigt werden soll (BGHZ 105, 358, 360; BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 f). Er soll vor den Nachteilen der Abtretung gesch374tzt werden; ihn sollen aber keine zus344tzlichen Verpflich-tungen treffen (BGHZ 105, 358, 360 f). bb) Bei 247 407 BGB und 247 82 Satz 1 InsO sind die Risikolagen und die Schutzzwecke verschieden. 11 In den F344llen des 247 407 BGB gibt die Kenntnis des Schuldners, die sei-nen Leistungsschutz begrenzt, dem Individualinteresse eines Zessionars Vor-rang, der die wirksame Leistung an den Zedenten vorher zwar gem344337 247 816 Abs. 2 BGB von diesem herausverlangen kann, dem aber die Gefahr einer an-spruchsvereitelnden Verf374gung des Zedenten im ordentlichen Gesch344ftsver-kehr, eines Vollstreckungszugriffs von Gl344ubigern des Zedenten und das Risiko von dessen Insolvenz droht. Vergleichbare Gefahren drohen dem Insolvenz-verwalter nicht. Anders als nach der Konkursordnung f344llt auch die Leistung des Drittschuldners an den Insolvenzschuldner gem344337 247 35 Abs. 1 InsO in die Mas-se. Trotz seiner Fehlleitung unterliegt der Leistungsgegenstand nicht der Zwangsvollstreckung durch den Neugl344ubiger des Insolvenzschuldners (247 89 Abs. 1 InsO). Dritte k366nnen daran keine Rechte erwerben (247 91 Abs. 1 InsO). Die Risikolage, welcher 247 82 InsO Rechnung tragen will und der in den F344llen des 247 407 BGB nichts Entsprechendes gegen374ber steht, liegt darin, dass dem Insolvenzverwalter der nach 247 80 Abs. 1 InsO seiner Verf374gungsmacht unter-stehenden Leistungsgegenstand von einem ungetreuen Insolvenzschuldner vorenthalten wird. So soll es auch im Streitfall gewesen sein. 12 - 8 - Der durch 247 82 Satz 1 InsO den Drittschuldnern aus Billigkeitsgr374nden einger344umte Gutglaubensschutz gew344hrt deshalb nicht wie 247 407 BGB ein Min-destma337 an Sicherheit; er stellt sich vielmehr als eine besondere Verg374nstigung dar (so schon BGHZ 140, 54, 58 f zu 247 8 Abs. 2 und 3 KO) und dient zugleich dem 366ffentlichen Interesse an einem effektiven Insolvenzverfahren. Diesem Regelungsziel entspricht es, dem Leistenden weitergehende Obliegenheiten als nach 247 407 BGB aufzuerlegen und darauf abzustellen, ob der Drittschuldner seine Leistung noch zur374ckrufen und so dem Risiko eines treuwidrigen Verfah-rensschuldners vorbeugen kann (vgl. Jaeger/Windel, aaO; HK-InsO/Kayser, aaO). 13 cc) Best344tigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Wertung f374r den Fall, dass ein gutgl344ubiger Schuldner nicht an den wirklichen Erben, sondern an den Erbscheinserben als Gl344ubiger geleistet hat. Abweichend von 247 407 Abs. 1 BGB ist f374r die Kenntnis des Schuldners von der Unrichtigkeit des Erbscheins bei Leistung an den Erbscheinserben (247247 2367, 2366 BGB) der Zeitpunkt ent-scheidend, an dem sich der Leistungserfolg vollendet (Staudinger/ Schilken, BGB Neubearbeitung 2004, 247 2366 Rn. 8; M374nchKomm-BGB/Mayer, 4. Aufl. 247 2366 Rn. 17; Siegmann/H366ger in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. 247 2366 Rn. 14; Erman/Schl374ter, BGB 12. Aufl. 247 2366 Rn. 4; Palandt/Eden-hofer, BGB 68. Aufl. 247 2366 Rn. 3). Dort gelangt der Leistungsgegenstand kraft dinglicher Surrogation in Rechtsanalogie zu 247 718 Abs. 2, 247 1418 Abs. 2 Nr. 3, 247 1473 Abs. 1, 247 1638 Abs. 2, 247247 2041, 2111 Abs. 1 BGB unmittelbar in den Nachlass. Der Erbscheinserbe ist dem wirklichen Erben als Erbschaftsbesitzer nach 247 2018 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung von Gl344ubigern des Erbschaftsbesitzers in Nachlasssurrogate kann vom wirklichen Erben nach 247 771 ZPO abgewehrt werden (M374nchKomm-BGB/Helms, 4. Aufl. 247 2019 Rn. 1 a.E.). Zus344tzlich wird der wirkliche Erbe durch 247 2019 Abs. 1 BGB 14 - 9 - gesch374tzt. Auch hier ist demzufolge die Gefahr im Falle einer Fehlleitung der Leistung wesentlich geringer als das Gl344ubigerrisiko von Zessionar oder Schuldner, die gegen den Zedenten nach den Vorschriften 374ber die Herausga-be einer ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen m374ssen. Das Hauptrisiko liegt 344hnlich wie bei 247 82 InsO in einem unredlichen Empf344nger, dort dem Insol-venzschuldner, hier dem Erbscheinserben. Die Folgerung ist hier wie in den F344llen des 247 82 InsO, dass das geringere Regressrisiko des leistenden Schuld-ners es rechtfertigt, von ihm auch Bem374hungen zur Verhinderung des Leis-tungserfolges zu erwarten und den Schutz der Unkenntnis von der fehlenden Empfangszust344ndigkeit des Scheingl344ubigers nur dann zu gew344hren, wenn sie bis zur Unabwendbarkeit des Leistungserfolges andauert. F374r die abweichende Ansicht spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entscheidend die in 247 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 892 Abs. 2 BGB getroffene Regelung, weil sie darauf beruht, dass der Erwerber auf den Gang des Grundbuchverfahrens kei-nen Einfluss hat (Jaeger/Windel, aaO). Diese Regel ist bei 247 82 InsO ebenso wenig anwendbar wie bei den 247247 2366, 2367 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12. Oktober 1970 - III ZR 254/68, WM 1971, 54; ferner BGHZ 57, 341, 343). 2. Danach konnte die Beklagte nur dann von der Verpflichtung zur erneu-ten Leistung frei werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie die Einl366-sung des Schecks noch durch dessen Sperrung verhindern konnte, keine Kenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Dies ist auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht der Fall. 15 a) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgem344337 zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverz374glich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden (BGHZ 140, 54, 16 - 10 - 62; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Revision beschr344nkt sich diese Recht-sprechung nicht auf den Bankenbereich (vgl. BGHZ 140, 54). Ob sich die Orga-nisation, wenn es an einem darartigen internen Informationssystem fehlt, das Wissen einzelner Mitarbeiter, die nicht zu den Entscheidungstr344gern geh366ren, etwa bei der Posteingangsstelle besch344ftigt sind, unmittelbar zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, aaO), mag dahinstehen. Jedenfalls m374ssen sich die Entscheidungstr344ger so behandeln lassen, als h344tten sie das Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems ben366tigt worden w344re, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen. Diese Zeitspanne ist angesichts des Standes der modernen B374ro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen. b) Nach dem Vortrag der Beklagten sei es von ihr innerhalb der "asseku-ranz374blichen und angemessenen Bearbeitungszeit von mindestens neun Ar-beitstagen" nicht zu erwarten gewesen, nach Erhalt der Er366ffnungsanzeige des Kl344gers am 3. M344rz 2005 geeignete Ma337nahmen gegen die drohende Scheck-einl366sung zu ergreifen. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, dass sie eine Organisationsstruktur geschaffen hat, die eine kurzfristige Kenntnisnahme des Inhaltes eilbed374rftiger Schreiben durch die Entscheidungstr344ger erm366glicht. Dies hat nichts mit der Frage nach der angemessenen Bearbeitungsfrist f374r den eine Sachverhaltsaufkl344rung erfordernden Leistungsantrag eines Versicherten zu tun (hierzu LG K366ln VersR 1982, 389). Aus dem Nachweis der Insolvenzer-366ffnung ergab sich vielmehr unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorg344nge an die Schuldnerin sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorg344nge gab, konnte auf dem Bildschirm in k374rzester Zeit festgestellt werden. Da diese Kenntnis-nahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gew344hrleistet war, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7. M344rz 17 - 11 - 2005, als sie den am Folgetag eingel366sten Scheck noch sperren lassen konnte, Kenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gehabt h344tte. III. Der Ausspruch zur Zinsh366he h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Amtsgericht hat dem Kl344ger Zinsen nach 247 288 Abs. 2 BGB zuerkannt. Bei der Klageforderung handelt es sich indes nicht um eine Entgeltforderung nach dieser Vorschrift. 247 286 Abs. 3 BGB setzt die Vorgaben der Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 um (Palandt/Gr374neberg, aaO 247 286 Rn. 1). 18 - 12 - Nach Erw344gungsgrund 13 der Richtlinie unterfallen ihr nicht Zahlungen von Versicherungsgesellschaften. Es bewendet daher bei der Zinsh366he des 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 238/06 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 39/07 -
Full & Egal Universal Law Academy