BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 118/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 2 Abs. 1 Satz 2 a.F. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "fr374hestens, wenn Ihnen diese Belehrung 374ber ihr Widerrufs-recht ausgeh344ndigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten ha-ben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. HWiG 247 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbest344tigung verbunden, verst366337t dies nicht gegen 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an ei-nem geschlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. 1 Die Kl344ger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich 374ber einen Treuh344nder an 2 - 3 - dem geschlossenen Immobilienfonds "Z. fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen formularm344337igen Annuit344tendarlehensvertrag 374ber 35.000 DM. Das Di-sagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nomi-nalzinssatz 5,75% p.a., der anf344ngliche effektive Jahreszins 8,60%, die Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Kl344gern zu tragende Gesamtbelas-tung wurden eine Vierteljahresrate 374ber 678,13 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende Restschuld des sp344testens am 30. Januar 2018 f344lligen Darlehens ange-geben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpf344ndung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebens-versicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite bei-gef374gt war eine von den Kl344gern gesondert unterschriebene Widerrufs-belehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, die unter anderem folgen-den Inhalt hat: "Sie k366nnen Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Woche 205 schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt fr374hestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung 374ber Ihr Widerrufsrecht ausgeh344ndigt worden ist, je-doch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausferti-gung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver-bundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande. 205 - 4 - Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." 3 Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Kl344gern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erh344lt eine Mehrfertigung der Wider-rufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit best344tigt." Ferner unterzeichneten die Kl344ger eine dem Darlehensvertrag bei-gef374gte "Besondere Erkl344rung", in der die Beklagte die Kl344ger 374ber das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hin-wies, dass sie den Kredit "unabh344ngig von dem finanzierten Gesch344ft und seinen Risiken" zur374ckzuzahlen h344tten und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegen374ber den Kl344gern aufgetreten sei. Ende Februar 1998 374bersandte die Beklagte den Kl344gern eine Vertragsausfertigung. Anfang M344rz 1998 valutierte sie das Darlehen. 4 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kl344ger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensver-tragserkl344rung aufgrund einer Haust374rsituation bestimmt worden zu sein. Ihre Klage st374tzen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Dar-lehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schuldeten sie deshalb nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%. 5 - 5 - Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf R374ckzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in H366he von 10.978,61 200 und Erstattung der Kosten der au337ergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten 374ber 492,70 200 jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Au337erdem begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-vertrag keine Anspr374che mehr zustehen. Hilfsweise, f374r den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die R374ck-zahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abz374glich der Fondsaussch374ttungen in H366he von 8.797,71 200 und Erstattung der Kosten der au337ergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten 374ber 492,70 200 jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, des weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-vertrag keine Anspr374che mehr zustehen und sie sich mit der Annahme ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. 304u337erst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsan-gabe im Darlehensvertrag die R374ckzahlung des Disagios in H366he von 1.789,52 200 nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen Zinssatz von 4% 374bersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. H366chst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem 30. Januar 2008 lediglich Zinsen in H366he von 4% p.a. zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung und wendet unter anderem ein, die Kl344ger m374ssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuer-vorteile 374ber 8.614,99 200 anrechnen lassen. 6 - 6 - Das Landgericht hat unter Klageabweisung im 334brigen die Beklag-te zur Zahlung von 4.954,42 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-tung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgespro-chen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kl344ger zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ger hat es dem Zahlungs-anspruch in H366he von 8.797,71 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-tung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 - 7 - Den Kl344gern stehe kein R374ckzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine m366gliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach 247 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung der Kl344ger erfolgt sei. Die Kl344ger k366nnten ihr Begehren auch nicht im Wege des R374ckforderungsdurchgriffs auf ei-nen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren st374tzen, weil sie eine arglistige T344uschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gr374n-dungsgesellschafter nicht dargetan h344tten. 10 Die Kl344ger h344tten aber ihre Darlehensvertragserkl344rung nach 247 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kl344ger h344tten den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen k366nnen, weil die Widerrufsbelehrung feh-lerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar f374hre der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Gesch344fte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese gen374ge den Anforderungen aber deshalb nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "fr374hes-tens" versto337e gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Frist-beginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei 374berdies recht-lich unzutreffend. Aufgrund dessen k366nnten die Kl344ger von der Beklagten die R374ckabwicklung des gesamten Gesch344fts verlangen, weil Fondsbei-tritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft darstellten. Die Kl344ger m374ssten sich auf ihren R374ckgew344hranspruch die erzielten Steuer-vorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die R374ckabwicklung des Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten- 11 - 8 - r374ckfluss komme. Ein Anspruch der Kl344ger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausf374hrungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den Kl344gern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. 13 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-chers erfordert eine umfassende, unmissverst344ndliche und f374r den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszu374ben. Er ist deshalb auch 374ber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344ch-tigen, darf die Widerrufsbelehrung grunds344tzlich keine anderen Erkl344run-gen enthalten. Zul344ssig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Er-g344nzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu geh366rt etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserkl344rung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirk-sam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil 14 - 9 - vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht zul344ssig sind Erkl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haust374rwider-rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-chen zur374ckgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 m.w.Nachw.). b) Nach diesen Ma337st344ben ist die den Kl344gern erteilte Widerrufs-belehrung 374ber den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. 15 aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des 247 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des 374bli-cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abw344gung der beider-seitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist fr374hestens mit der Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-kunde. 16 - 10 - bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach dem f374r den Fristbeginn die Aush344ndigung der schriftlichen Widerrufsbe-lehrung ma337geblich ist, nicht 374berein. Dies ist aber unsch344dlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verl344ngerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zul344ssig ist (vgl. M374nchKommBGB/Masuch 5. Aufl. 247 355 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. 247 5 HWiG Rdn. 16; Palandt/Gr374neberg, BGB 68. Aufl. 247 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB 59. Aufl. 247 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung 2004 247 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 247 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. 247 5 HWiG Rdn. 6; B374low, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. 247 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann f374r ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verl344ngerung der Widerrufsfrist und die Belehrung 374ber diese in einem Akt zusammenfallen, ber374hrt die Ordnungsgem344337heit der Be-lehrung nicht. 17 F374r die Wirksamkeit der Vereinbarung 374ber den Beginn der Wider-rufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-cherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten m374sste. Auch wenn in 247 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in 247 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit 247 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in 247 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdr374cklich an die Aush344ndigung der Vertragsur-kunde gekn374pft war, setzte der Fristbeginn neben der Aush344ndigung der Widerrufsbelehrung auch die 334bergabe einer Abschrift der Vertragsur- 18 - 11 - kunde i.S. des 247 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm einger344umte 334berlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner 334berlegung, der Kreditvertrag, vor-liegt (M374nchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. 247 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ Heinrichs, BGB 61. Aufl. 247 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitungen 1998 und 2001 247 7 VerbrKrG Rdn. 41; B374low, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. 247 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich des Haust374rwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aush344ndigung der Ver-tragsurkunde nicht Voraussetzung f374r den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haust374rsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage f374r den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbunde-ne Gesch344ft). cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verst366337t der Formulierungszusatz "fr374hestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass f374r den Fristbeginn die Aush344ndigung der Belehrung ma337geblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem sp344te-ren Zeitpunkt 374bergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den 374brigen Teilen der Wider-rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung wird der Verbrau-cher durch die Verwendung des Wortes "fr374hestens" auch nicht 374ber die 19 - 12 - f374r den Beginn der Widerrufsfrist ma337geblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zun344chst 374ber die M366glichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-vertrages gerichteten Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Wo-che informiert; der nachfolgende Absatz enth344lt sodann den Hinweis auf deren Beginn. dd) Gegen die Ordnungsgem344337heit der Belehrung l344sst sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aush344ndigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Be-lehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten k366nnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach 247 146 BGB nicht mehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den An-trag nicht nach 247 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen h344tte. Viel-mehr w344re dessen Annahme gem344337 247 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen m374sste. 334ber sein Widerrufs-recht m374sste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die urspr374ngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen w374rde und unwirksam w344re (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). 20 2. Die einw366chige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten 374bersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Aus374bung des Widerrufsrechts durch die Kl344ger am 21. Dezember 2005 bereits abgelaufen. 21 - 13 - III. 22 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. 23 1. Entgegen der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von den Kl344gern zu unterzeichnende Empfangsbest344tigung enth344lt. Die Emp-fangsbest344tigung stellt im Verh344ltnis zur Widerrufsbelehrung keine ande-re Erkl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigen-st344ndige Erkl344rung dar. a) Nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine an-dere Erkl344rung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbe-lehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es gen374gt, wenn sich die Belehrung vom 374brigen Vertragstext klar und 374bersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen l344sst, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung 374ber das Widerrufs-recht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; M374nchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 247 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. 247 2 HWiG Rdn. 4). Schlie337t sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbest344tigung - an, kommt es darauf an, ob f374r den durchschnitt-lichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach n344her bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). 24 - 14 - 25 b) Nach diesen Ma337st344ben ist die Empfangsbest344tigung kein (un-zul344ssiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenst344ndige Erkl344rung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbest344tigung sind horizontal und durch einen Querstrich r344umlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenst344n-diger Erkl344rungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unter-schriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umst344nden ist die Empfangsbest344ti-gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Aus374bung des Widerrufsrechts abzuhalten. 2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensver-tragserkl344rung auch "die finanzierten verbundenen Gesch344fte" nicht wirk-sam zustande kommen, ist keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehens-vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unsch344dlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-kation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegesch344fts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, 26 - 15 - Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-zierung des Fondsanteils gew344hrt wurde, war f374r die Kl344ger klar, dass mit dem verbundenen Gesch344ft nur die treuh344nderische Fondsbeteili-gung gemeint sein konnte. 27 Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas ande-res auch nicht aus dem von den Kl344gern unterzeichneten Zusatzformular "Besondere Erkl344rung", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspal-tungsrisiko, d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei den Kl344gern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, f374hrt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zu-treffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte ver-bundene Gesch344ft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbun-dene Gesch344ft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage w344re eine Wider-rufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Gesch344fts sogar eher geeignet gewesen, die Kl344ger von der Wahrnehmung des Wi-derrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404). 3. Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht einen R374ck-zahlungsanspruch der Kl344ger aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergeben-den Formmangels (247 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadenser-satzanspruch aus einem eigenen Aufkl344rungsverschulden der Beklagten verneint hat, werden von den Kl344gern - etwa im Wege der Gegenr374ge - nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. 28 - 16 - IV. 29 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird 374ber die Hilfsantr344ge der Kl344ger auf R374ckzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularm344337ige Darlehensvertrag weist lediglich den f374r die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teil-betrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinan-zierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kl344ger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses f374r die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur f374r die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zins-satz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309). 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gew344hrt ihnen ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der H366he der im Darle-hensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage k366nnen sie - wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte 30 - 17 - auf R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom 9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gem344337 247 197 BGB a.F. verj344hrt ist. Auch soweit die Kl344ger mit ihrem vorrangig gestellten Hilfsantrag die R374ckzahlung des Disagios beanspruchen (dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verj344h-rungseinrede befassen m374ssen. Auf den R374ckzahlungsanspruch, der zu-n344chst der regelm344337igen drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelm344337i-ge, kenntnisabh344ngige Verj344hrung der 247247 195, 199 BGB Anwendung (Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzun-gen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, f374r deren Vorliegen die Beklagte als - 18 - Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast tr344gt (Senat BGHZ 171, 1, 10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sach-vortrag gegeben hat - nachzuholen haben. Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -
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