BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 118/08 Verk374ndet am: 4. August 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 603 Satz 2 analog Im Rahmen einer Gebrauchs374berlassung aus Gef344lligkeit kann eine verschul-densunabh344ngige Haftung des Beg374nstigten f374r die Besch344digung des 374berlas-senen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Beg374ns-tigten ohne Wissen des Gef344lligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des 247 603 Satz 2 BGB begr374ndet werden. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08 - LG L374neburg AG L374neburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 1. Juli 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz f374r seinen bei einem Unfall besch344digten Motorroller. 1 Der Kl344ger 374berlie337 dem Beklagten den in seinem Eigentum stehenden Motorroller f374r eine Probefahrt. Auf dieser Fahrt, bei der der Beklagte von dem Zeugen H. auf einem Leichtkraftrad begleitet wurde, kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Kl344gers erheblich besch344digt wurde. 2 Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Motorroller des Kl344gers zum Zeitpunkt des Unfalls von dem Beklagten oder dem Zeugen H. gefahren worden ist. 3 - 3 - Das Amtsgericht hat nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme den Be-klagten als Lenker des Motorrollers des Kl344gers angesehen und ihn gem344337 247 823 BGB zum Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. 4 5 Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision m366chte der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollst344ndige Klageabweisung errei-chen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, dass es dahingestellt bleiben k366nne, ob der Beklagte oder der Zeuge H. im Unfallzeitpunkt den Motorroller gesteuert habe. Sollte der Beklagte den Mo-torroller unerlaubt dem Zeugen H. 374berlassen haben, hafte er entweder aus 247247 603 Satz 2, 280 Abs. 1 BGB oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften, weil der Beklagte den Motorroller dem Zeugen ohne Er-laubnis des Kl344gers 374berlassen habe. Zwischen den Parteien sei n344mlich ent-weder ein Leihvertrag geschlossen worden oder es liege ein Gef344lligkeitsver-h344ltnis vor, in dessen Rahmen der Beklagte jedoch keine weitergehenden Be-fugnisse haben k366nne, als der Entleiher. Deshalb sei bei der Annahme eines 7 - 4 - Gef344lligkeitsverh344ltnisses eine analoge Anwendung der 247247 603 Satz 2, 280 Abs. 1 BGB geboten. II. 8 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Entleiher eines Fahr-zeugs aus positiver Vertragsverletzung f374r alle Sch344den haftet, die ad344quat - kausal durch die unerlaubte 334berlassung des Fahrzeugs an einen Dritten ent-standen sind (BGHZ 37, 306, 309 f.). Denn das Verschulden des Entleihers muss sich bei der Verletzung der Pflicht aus 247 603 Satz 2 BGB nur auf das ei-gene vertragswidrige Verhalten und nicht auf den dadurch verursachten Scha-den beziehen (M374nchKomm-BGB/H344ublein 5. Aufl. 247 603 Rdn. 4 m.w.N.). 2. Dieser zur vertraglichen Haftung bei der Leihe entwickelte Rechtssatz kann jedoch nicht im Wege einer analogen Anwendung des 247 603 Satz 2 BGB auf die Haftung bei einer Gebrauchs374berlassung aus Gef344lligkeit 374bertragen werden. 10 a) Voraussetzung f374r eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungsl374cke enth344lt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin-sicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w344re bei einer Interes-senabw344gung, bei der er sich von denselben Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abw344gungsergebnis gekommen (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 11 - 5 - 22/07 - NJW 2010, 1065 Rdn. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 12 b) Zwar mag bei einer Gebrauchs374berlassung aus Gef344lligkeit, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Interessenlage der Beteiligten mit der bei einer Leihe vergleichbar sein, weil der Gef344llige ebenso wie der Verleiher ein Interesse daran hat, dass der Beg374nstigte mit der Sache sorgf344ltig umgeht und sie ohne entsprechende Erlaubnis nicht an Dritte weitergibt. Dies allein rechtfer-tigt jedoch eine analoge Anwendung des 247 603 Satz 2 BGB nicht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungsl374cke. c) Von der Rechtsprechung (BGHZ 21, 102, 106 f.; BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475; OLG Stuttgart NJW 1971, 660, 661; OLG Koblenz MDR 1999, 1509 und NJW-RR 2002, 595; OLG Karls-ruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - ver366ffentlicht bei juris Rdn. 15; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.) und Teilen des Schrifttums (Palandt/Gr374neberg BGB 69. Aufl. Einl. vor 247 241 Rdn. 8; Erman/Graf von Westphalen BGB 12. Aufl. vor 247 598 Rdn. 2; Jauernig/Stadler BGB 13. Aufl. 247 311 Rdn. 45; Jauernig/Mansel aaO 247 598 Rdn. 5) wird eine vertrags344hnlich ausgestaltete Haftung innerhalb eines Gef344lligkeitsverh344ltnisses grunds344tzlich abgelehnt und der Gesch344digte mit seinen Anspr374chen allein auf das Delikts-recht (247247 823 ff. BGB) verwiesen, weil ein ohne Rechtsbindungswillen der Be-teiligten eingegangenes Gef344lligkeitsverh344ltnis eine an das Vertragsrecht ange-lehnte Haftung nicht begr374nden k366nne. 13 Bei den Regelungen 374ber die vertragliche Leihe handelt es sich um ein vom Gesetzgeber besonders ausgestaltetes Vertragsverh344ltnis, das einen bei-derseitigen Verpflichtungswillen der Beteiligten voraussetzt und f374r jeden Ver-tragsschlie337enden Rechte und Pflichten begr374ndet und ausformt (BGH Urteil 14 - 6 - vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475 f.). Insbesondere ent-halten die Vorschriften 374ber die Leihe umfassende Regelungen bez374glich der Haftung von Verleiher und Entleiher, die ausgewogen die Besonderheiten der unentgeltlichen Leihe ber374cksichtigen (vgl. 247247 599, 600, 602, 603, 606 BGB). Bei der 334berlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines blo337en Gef344llig-keitsverh344ltnisses fehlt den Beteiligten jedoch gerade der Wille, sich rechtlich zu binden (BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475). Die Beteiligten entscheiden sich in diesem Fall daf374r, die Gebrauchs374berlas-sung nicht den gesetzlichen Bestimmungen 374ber die Leihe zu unterstellen. Folglich k366nnen einzelne Bestimmungen, die zur Gestaltung dieses besonderen Vertragsverh344ltnisses beitragen, nicht auf ein dem Deliktsrecht unterfallendes Gef344lligkeitsverh344ltnis 374bertragen werden (BGH Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - NJW 1992, 2474, 2475 f.; OLG Frankfurt VersR 2006, 918 f.; OLG Karlsruhe Urteil vom 26. Februar 2003 - 17 U 121/02 - ver366ffentlicht bei juris Rdn. 17, jeweils zur Frage der 334bertragung der kurzen Verj344hrungsfrist des 247 606 BGB auf ein Gef344lligkeitsverh344ltnis; anders OLG Koblenz VRS 100, 85, 86 f. unter der Annahme eines "leihe344hnlichen Gef344lligkeitsverh344ltnisses"). d) Eine planwidrige Regelungsl374cke als Voraussetzung f374r eine analoge Anwendung des 247 603 Satz 2 BGB besteht auch dann nicht, wenn man mit Tei-len des Schrifttums (vgl. Canaris JZ 2001, 499, 502; Staudinger/Reuter (2005) Vorbem. zu 247247 598 ff. Rdn. 11 f.; M374nchKomm-BGB/Kramer 5. Aufl. Einl. Rdn. 42; AnwK-BGB/Krebs 247 311 Rdn. 92; Gr374neberg/Sutschat in Bamberger/ Roth BGB 247 311 Rdn. 50; Soergel/Kummer BGB (1997) vor 247 598 Rdn. 5; Er-man/Kindl BGB 12. Aufl. 247 311 Rdn. 22; Hoppenz in Pr374tting/Wegen/Weinreich BGB 4. Aufl. 247 598 Rdn. 8; Gehrlein VersR 2000, 415 ff.) annimmt, dass jeden-falls bei Gef344lligkeitsverh344ltnissen mit rechtsgesch344fts344hnlichem Charakter (vgl. zu diesem Begriff Canaris JZ 2001, 499, 502), gegenseitige Schutz- und Treue-pflichten bestehen, deren Verletzung zu einer Haftung nach vertraglichen 15 - 7 - Grunds344tzen (247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) f374hren kann (M374nchKomm-BGB/Kramer 5. Aufl. Einl. Rdn. 42 und ausf374hrlich dazu Krebber VersR 2004, 150 ff.). Denn nach dieser Ansicht haften sowohl der Gef344llige als auch der Beg374nstigte f374r das Verschulden Dritter gem344337 247 278 BGB (M374nch-Komm-BGB/Kramer 5. Aufl. Einl. Rdn. 42; Soergel/Kummer BGB (1997) vor 247 598 Rdn. 5). 3. F374r die Haftung des Beg374nstigten wegen der Besch344digung eines im Rahmen eines Gef344lligkeitsverh344ltnisses 374berlassenen und von diesem an ei-nen Dritten weitergegebenen Gegenstandes besteht daher keine planwidrige Regelungsl374cke des Gesetzes, die durch die analoge Anwendung einzelner Vorschriften aus dem Recht der Leihe geschlossen werden kann. 16 Demgem344337 h344tte das Berufungsgericht zun344chst feststellen m374ssen, ob zwischen den Parteien ein Leihvertrag oder ein blo337es Gef344lligkeitsverh344ltnis zustande gekommen ist (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 21, 102, 107). Nur wenn diese Pr374fung ergeben h344tte, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag ab-geschlossen worden ist, h344tte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf 247 603 Satz 2 BGB st374tzen k366nnen und auf weitere Feststellungen zum konkre-ten Unfallhergang, insbesondere zu der Frage, von wem der Roller im Unfall-zeitpunkt gefahren wurde, verzichten d374rfen. 17 III. Demgem344337 ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschlie337end entscheiden, weil noch erforderliche Feststellungen fehlen und das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand- 18 - 8 - punkt aus folgerichtig - sich nicht mit dem Berufungsangriff des Beklagten be-fasst hat, der vorgetragen hat, dass die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellun-gen rechtsfehlerhaft getroffen worden seien, weil das Amtsgericht den Beklag-ten nicht pers366nlich angeh366rt habe (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 - NJW 2008, 576 Rdn. 26 f.). Zudem wird das Berufungsgericht zu pr374fen haben, ob eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht m366glicher-weise daran scheitert, dass die Parteien zum Zeitpunkt der 334berlassung des Motorrollers noch minderj344hrig gewesen sein k366nnten. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Schilling G374nter Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 09.11.2007 - 39 C 116/07 - LG L374neburg, Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 S 87/07 -
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