BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 118/09 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Darlehensr374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin ist nicht verj344hrt. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind. Die Verj344hrung ist jedenfalls gem344337 247 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V. mit Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB gehemmt, dessen Voraussetzungen nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zu bejahen sind. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 13.06.2008 - 3 O 42/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2009 - 17 U 453/08 -
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