BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 118/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls-ruhe vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 440.356,71 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Die Frage, ob es zu den Pflichten eines mit der Einlegung der Verfas-sungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalts geh366rt, zu pr374fen, ob die Ge-h366rsr374ge gem344337 247 321a ZPO in der Instanz eingelegt worden ist, hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Hiervon sind auch die Instanzgerichte ausgegangen. 2 2. Auf die Grundsatzfrage, ob im Lichte der justiziellen Grundrechte und des Art. 14 GG eine Umkehr der Beweislast oder jedenfalls Beweiserleichte- 3 - 3 - rungen geboten sind, wenn die Eigent374mer den Kausalit344tsnachweis 374ber das Ausma337 von Wasserverunreinigungen, die sie f374r Sch344den an ihrem Eigentum verantwortlich machen, wof374r es weitere amtliche Hinweise gibt, nicht f374hren k366nnen, weil es die f374r den Zustand des Wassers verantwortliche Kommune pflichtwidrig unterlassen hat, die hierf374r erforderlichen Messungen durchzuf374h-ren bzw. zu dokumentieren, kommt es nur an, wenn sie im Ausgangsrechts-streit bereits zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Sie muss sich schon in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen den Be-schluss des Oberlandesgerichts N374rnberg gestellt haben. Der erstmaligen Gel-tendmachung eines hierauf gest374tzten Verfassungsversto337es in der Verfas-sungsbeschwerde h344tte der Grundsatz der Subsidiarit344t entgegengestanden. Dieser verlangt neben der Ersch366pfung des Rechtsweges, dass - sofern eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erw344gungen nicht begr374ndbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechts-mittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht gest374tzt wird - der Verfassungsversto337 schon in den Instanzen geltend gemacht wird (BVerfGE 112, 50, 62). Die Nichtzulassungsbeschwerde tr344gt nichts dazu vor, dass bereits im Verfahren vor dem Landgericht Weiden und dem Oberlandesgericht N374rnberg geltend gemacht worden ist, eine Umkehr der Beweislast sei aus verfassungs-rechtlichen Gr374nden geboten. Sie besch344ftigt sich insoweit nur mit den Ent-scheidungen des Landgerichts Freiburg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Regressprozess gegen den Beklagten und den Anforderungen dieser Ge-richte an die Beweislast. Dem mit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde beauftragten Beklagten ist aber nur anzulasten, das Verfahren gem344337 247 321a ZPO nicht durchgef374hrt zu haben. In diesem Verfahren h344tte lediglich ein be- 4 - 4 - reits vorliegender Geh366rsversto337 ger374gt, also nicht erstmals die verfassungs-rechtliche Argumentation in das Verfahren eingebracht werden k366nnen. 3. Im 334brigen sind die Voraussetzungen, unter denen ein durch 366ffentli-che Versorgungsleistungen gesch344digter Abnehmer sich auf eine Beweislast-umkehr berufen kann, weil der Wasserversorger seinen Untersuchungs- und Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt (BGH, Urt. v. 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82, NJW 1983, 2935). Der Zulassung der Revision zur nochmaligen Kl344rung dieser Frage bedarf es nicht. Ob solche Untersuchungs- und Dokumentationspflichten ver-letzt worden sind und somit die Voraussetzungen f374r eine Beweislastumkehr vorliegen, ist im Einzelfall zu pr374fen; kommt es hierbei zu einem Subsumtions-irrtum, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungs-beschwerdebegr374ndung geht selbst davon aus, dass sich das Berufungsgericht mit den Voraussetzungen f374r die Annahme einer Beweislastumkehr oder von Beweislasterleichterungen in dem hier gegebenen Einzelfall befasst hat. Die Unzufriedenheit der Kl344ger mit dem Ergebnis der - auch auf die gebotenen ver-fassungsrechtlichen Erw344gungen - gest374tzten Entscheidung des Berufungsge-richts stellt keinen Grund dar, von einer Geh366rsverletzung auszugehen. 5 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 6 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 08.08.2008 - 1 O 389/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.05.2009 - 9 U 122/08 -
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