BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/10 Verk374ndet am: 7. April 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein SGB IV 247 28e Abs. 1 Satz 2; InsO 247 129 Abs. 1 Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeitr344gen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren 374ber dessen Ver-m366gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Best344tigung von BGHZ 183, 86; st344ndige Rechtsprechung). BGH, Urteil vom 7. April 2011 - IX ZR 118/10 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. April 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden die Urteile des Amtsge-richts D374sseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 782,88 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar 2008 und einen Fremdantrag vom 18. M344rz 2008 am 16. Mai 2008 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des M. K. . Die Vollstreckungs-beh366rde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen r374ck-st344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge aus einer fr374heren unternehmerischen T344tigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 200 und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 200. Auf die vom Kl344ger erkl344rte 1 - 3 - Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zur374ck. Wegen der Ar-beitnehmeranteile in H366he von 782,88 200 lehnte sie die R374ckzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ab-gewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers in Kenntnis der Ent-scheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 2 1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungs-beitr344ge kann ungeachtet der Regelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366-gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtspre-chung zwischenzeitlich best344tigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts geben man-gels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu ent-scheiden. 3 - 4 - 2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-setzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. Zinsen sind ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38). 4 Vill Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.10.2009 - 23 C 6279/09 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.06.2010 - 22 S 286/09 -
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