BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 387; InsO § 178 Abs. 2 Satz 1, Ab s. 3; ZPO § 767 Abs. 2 a) Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzfo r- derung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des I n- sol venzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGHZ 100, 222). b) Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzford e rung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor de r Feststellung bestand. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - IX ZR 118/12 - KG Berlin LG Berlin Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Vill, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt : Die Revision gegen den die Berufung des Klägers zurückweise n- den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. August 2005 eröffneten Insolven z- verfahren über das Vermögen der T . B . Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin oder T , B . ). Die Schuldnerin stand in G e- schäftsbezie hungen zu der D . g mbH in M . (fortan: T : M : ), über deren Vermögen am 30. Juni 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zugun sten der T . M . wurde im Insolvenzverfahren der T . B . eine Forderung in Höhe von 1.947.755,32 der T . B . im Insolvenzverfahren der T . M . eine Forderung in Höhe von 1.957.063,48 die Forderung der T . B . gegen die zugunsten der T . M . festge stellte Forde rung in deren voller Höhe auf. Der Beklagte lehnte es ab, einen Verzicht auf die Forderung der T . M . zu erklären. 1 - 3 - Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der In solvenztabelle wegen der Ford e- rung in Höhe von 1.947.755,32 n- tragt er, den Beklagten zur Herausgabe eines etwa erteilten Tabellenauszugs zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück gewiesen worden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nicht b egründet. Lege man zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs (Urteil vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222 , 227 ) der Insolvenzverwalter gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung vor deren Feststellung nicht aufrechnen könne , weil er die geschuldete Leistung vorher nicht bewirken könne, sei er mit der nach der Feststellung erfolgten Aufrec h- nung zwar nicht präkludiert. Die Aufrechnung sei aber weiterhin ausgeschlo s- sen, weil immer noch nicht feststehe, welche Quote auf die fest gestellte Ford e- rung entfalle; die Leistung könne deshalb auch jetzt noch nicht bewirkt werden. 2 3 4 5 - 4 - Halte man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Au f- rechnung vor der Feststellung der Hauptforderung für möglich, sei die Aufrec h- nung nach der F eststellung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird von seiner zweiten B e- gründung getragen. 1. M it Recht hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage als zulässig erachtet. Die Eintragung in di e Tabelle wirkt für die festgestellte Ford e- rung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gege n- über dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Dem Insolvenzverwalter stehen gegen die Eintragung deshalb diejenigen Rechtsbehelfe zu, die gegen ein rechtskräftiges Urteil gegeben wären. Einwe n- dungen gegen den festgestellten Anspruch selbst können entsprechend § 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83, ZIP 1984, 1509, 1510; vom 19. März 1987 - IX ZR 148/86, BGHZ 100, 222, 224; vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 Rn. 12 ). Um eine solche Einwendung handelt es sich bei de r B e hauptung des Klägers, die festgestellte Forderung der T . M . sei durch Aufrechnung erloschen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht, weil die festgestel l- te Forderung vom Kläger sonst bei der Verteilung berücksichtigt werden müsste (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO). 2. D ie Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nicht begründet. 6 7 8 - 5 - a) D ie rechtlichen Voraussetzungen der vom Kläger erklärten Aufrec h- nung lagen allerdings vor. Sie ergeben sich aus § 387 BGB. Die Insolvenzor d- nung enthält keine besonder en Bestimmungen für die vom Verwalter erklärte Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung. Weil aber auch über das Verm ö- gen der T . M . das Insolvenzverfahren eröffnet war, handelte es sich auch bei der aufgerechneten Gegen forderung der T . B . um eine Insolven z- forderung; insoweit sind zusätzlich die §§ 94 bis 96 InsO zu beachten. aa) N ach § 387 BGB kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine F ord e- rung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm g e- bührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die aufgerechneten Forderungen waren trotz ihres Charakters als Insolvenzford e- rungen auf gleichartige Le istungen gerichtet und standen in dem von § 387 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 226 f unter II. 4. a und b). bb) D ie der T . B . als Schuldnerin obliegende Leistung auf die Ford e- rung der T . M . konnte trotz des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T . B . bewirkt werden. Bewirkt werden kann eine Leistung, sobald die darauf gerichtete Forderung entstanden und entweder fällig oder vorzeitig erfüllbar ist (§ 271 Ab s. 2 BGB). Abweichend von diesem herkömmlichen rein zeitlichen Verständnis (vgl. dazu Eckardt, ZIP 1995, 257, 263) hat der Bundesgerichtshof die Ansicht ve r- treten, der Konkursverwalter dürfe eine Konkursforderung vor ihrer Feststellung zur Tabelle ni cht durch Aufrechnung befriedigen, weil dies dem Grundsatz der 9 10 11 12 - 6 - gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger z u- wider laufe und den übrigen Konkursgläubigern das Recht nehme, der Ford e- rung im Prüfungstermin zu widersprechen; er könn e deshalb jedenfalls bis zur Feststellung der Forderung die ihm obliegende Leistung nicht bewirken (BGH, Urteil vom 19. März 1987, aaO S. 227 unter II. 4. c ; zustimmend Gerhardt, EWiR 1987, 1011, 1012; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 94 Rn. 77 f ). Die Ausführungen betrafen zwar die Zulässigkeit einer Aufrechnung vor der Fes t- stellung der Hauptforderung zur Tabelle. Der Gesichtspunkt der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung ist aber in gleicher Weise be troffen, wenn - wie hier - gegen eine Insolvenzforder ung nach ihrer Feststellung in ihrem vollen Betrag aufgerechnet wird. An d er damals vertretenen Auffassung hält der Senat nach erneuter Pr ü- fung nicht fest. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt nicht dazu, dass e ine von diesem geschuldete Leistung nicht mehr bewirkt werden kann. Das Recht, über das zur Insolvenzmasse gehöre n- de Vermögen des Schuldners zu verfügen, geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO) . Dessen Verfügungsbefugnis ist prinzipiell unb e- schränkt. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, von seiner Verfügungsbefugnis nur nach den Bestimmungen der Insolvenz ordn ung Gebrauch zu machen. Unwir k- sam ist eine Verfügung des Verwalters aber regelmäßig nur, wenn sie dem I n- solvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig zuwiderläuft (BGH, Urteil vom 1 0. Januar 20 13 - IX ZR 172 / 11 , WM 20 13 , 471 Rn. 8 f mwN) . Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. Aufrechnungen des Insolvenzverwalters gegen Insolvenzforderungen im N e nn betrag sind nicht stets insolvenzzweckwidrig. Beispielsweise können sich die Befriedigungsau s- sichten der Gläubigergemeinschaft verbessern, wenn eine uneinbringliche Masseforderung gegen eine Insolvenzforderung aufgerechnet wird mit der Fo l- 13 - 7 - ge, dass letzte re bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden muss. Vortei l- haft für die Masse kann eine Aufrechnung durch den Verwalter auch dann sein, wenn es zu verhindern gilt, dass ein Insolvenzgläubiger die Insolvenzd i vidende auf seine volle Forderung in Anspruch nimmt und erst danach mit dem verble i- benden Teil seiner Forderung gegen eine Forderung der Masse aufrechnet . Sollten dem Verwalter bei der Einschätzung der Auswirkungen der Aufrechnung Fehler unterlaufen , oder verletzt er in anderer Weise seine Pflichten , kann dies - ein Verschulden vorausgesetzt - zu einer Haftung nach § 60 InsO führen. Die Verfügung wird allein dadurch aber nicht unwirksam (wie hier RG LZ 1907, Sp. 835, 836; RG LZ 1910, Sp. 231, 232; Jaeger/Windel, InsO, § 94 Rn . 57 f ; MünchKomm - InsO/Bra ndes/Lohmann, 3. Aufl., § 94 Rn. 14 f ; HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 94 Rn. 16 f; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 94 Rn. 8; HmbKomm - InsO/Jacoby, 4. Aufl., vor § § 94 - 96 Rn. 10; BK - InsO/Blersch/von Olshausen, 2005, § 95 Rn. 10 ; Lüke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2002, § 94 Rn. 35 f; Pi e- kenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 94 Rn. 9; Graf - Schlicker/Hofmann, InsO, 3. Aufl., § 94 Rn. 18; Eckardt, aaO S. 263 ff; Häs e- meyer in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 15 Rn. 112 ff; Got t- wald /Adolphsen in Gottwald, Insolvenzrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 45 Rn. 10 8 ; Dobmeier, ZInsO 2007, 1208, 1210 ) . Im Streitfall war die Aufrechnung nicht unwirksam, denn sie lief nicht o f- fenkundig dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefri edigung zuw i- der. Im Insolvenzverfahren der T . B . war mit einer wesentlich höheren B e- friedigungsquote der Gläubiger zu rechnen als im Insolvenzverfahren der T . M . . Ohne die Aufrechnung war deshalb zu erwarten, dass der Kläger bei der Verteil ung der Masse der T . B . an den Beklagten einen deutlich höh e- ren Betrag würde auszahlen müssen als er aus seiner Beteiligung am Inso l- 14 - 8 - venzverfahren der T . M . würde vereinnahmen können. Dies konnte er durch die Aufrechnung vermeiden. cc) D ie aufgerechnete, gegen die T . M . gerichtete Gegenford e- rung der T . B . war fällig und durchsetzbar. Zwar war über das Vermögen der T . M . ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch hatte die T . B . , die in jenem Verfahren Insolvenzgläubigerin war, ihre vor Verfa h- renseröffnung begründete Berechtigung zur Aufrechnung aber nicht verloren (§ 94 InsO) . Umstände, die diese Berechtigung nach Maßgabe der §§ 95, 96 InsO beschränken könnten, sind nicht festgestellt. b ) D ie Aufrechnung des Klägers ist jedoch nach § 767 Abs. 2 ZPO au s- geschlossen. Nach dieser Bestimmung k önnen Einwendung en gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch nur dann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden, wenn die Gründe, au f denen sie beruh en , erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendu n- g en hätte n geltend gemacht werden müssen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52, NJW 1953, 345 ). Wird eine Insolvenzford e- rung zur Tabelle festgestellt, ist die Norm entsprechend anwendbar, denn die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. An d ie Stelle der mündlichen Ve r- handlung tritt dann der Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle (BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381, 383 f; MünchKomm - ZPO/ Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 74; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 76 7 Rn. 15; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 767 Rn. 32 ; MünchKomm - InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 79; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., 15 16 - 9 - § 178 Rn. 52 f; Pape /Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2 010, § 178 Rn. 33 ) . aa) Im Streitfall hatte d er Kläger die Aufrechnung noch nicht erklärt , als die Forderung der T . M . zur Tabelle festgestellt wurde . Maßgeblich ist aber nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Zeitpunkt, in dem das Gesta l- tungsrecht der Aufrechnung ausgeübt wird, sondern derjenige , in dem sich die aufgerechneten Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, mithin der Ei n- tritt der Aufrech n ungslage ( etwa BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 342; vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 11 mwN ) . Die Aufrechnungslage bestand lange bevor die Forderung der T . M . zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Insbesondere war diese Ford e- rung, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, schon vor ihrer Festste l- lung zur Tabelle seitens des Klä gers erfüllbar. bb ) Im Schrifttum wird allerdings eine Präklusion des Einwands, die I n- solvenzforderung sei durch die nach ihrer Feststellung zur Tabelle erklärte Au f- rechnung des Insolvenzverwalters mit einer Masseforderung in ihrem Nomina l- betrag erlos chen, verschiedentlich in Abrede gestellt (Jaeger/Windel, InsO, § 94 Rn. 59; MünchKomm - InsO/Brandes/Lohmann, aaO § 94 Rn. 14; BK - InsO/ Blersch/von Olshausen, aaO ; Häsemeyer, aaO Rn. 113) . Zur Begründung wird ausgeführt, der Aufrechnungsstreit werde nur zwi schen dem Verwalter und dem betroffenen Insolvenzgläubiger geführt. Das Aufrechnungsrecht werde, wie § 94 InsO zeige, vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Di e im Insolvenzverfahren erfolgende Feststellung der Forderung betreffe das Verhältnis auch zu den ü b- rigen Insolvenzgläubigern und wirke sich a uf die Forderung nicht aus, weil sie nur über die Teilnahme der Forderung an der Verteilung entscheide. Eine Prä k- lusion der Aufrechnung im Aufrechnungsstreit zwischen dem Verwalter und 17 18 - 10 - dem Insolvenzgläubiger könn e deshalb nicht mit der zuvor erfolgten Festste l- lung der Hauptforderung zur Tabelle begründet werden (MünchKomm - InsO/Brandes/Lohmann, aaO). Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Regelungen der Insolvenzor d- nung über die Feststellung von Insolvenzfor derungen zur Insolvenztabelle (§§ 178 ff InsO) verfolgen in erster Linie den Zweck, zügig und abschließend Klarheit darüber zu schaffen, welche Forderungen mit welchem Betrag an der Verteilung der Masse teilhaben. Ein Widerspruch des Insolvenzverwalters od er eines Insolvenzgläubigers gegen eine angemeldete Forderung muss deshalb, wenn er die Feststellung hindern soll, im Prüfungstermin oder bei der im schrif t- lichen Verfahren stattfindenden Prüfung der Forderung erhoben werden (§ 178 Abs. 1 InsO). Ist eine F orderung festgestellt, wirkt ihre Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Dadurch soll zumindest im Insolven z- verfahren ein weiterer Streit über das Bestehe n der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen werden. Dieser Zweck könnte verfehlt werden, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hätte, noch nach der Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle deren Erlöschen durch e ine Aufrechnung geltend zu machen, die er schon vor der Feststellung im Pr ü- fungstermin hätte erklä ren können. Auf die weiteren Wirkungen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle, etwa für die Vollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Ein tragung in die Tabelle nach der Aufhebung des I n- solvenzverfahrens (§ 201 Abs . 2 InsO), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. cc) Der Umstand, dass ein Insolvenzgläubiger nicht gehindert ist, noch nach der Feststellung seiner Forderung zur Tabelle mit dieser Forderung gegen 19 20 - 11 - eine Forderung der Masse aufzurechnen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Präklusionsnorm des § 767 Abs. 2 ZPO beschränkt zum Schutz der Rechtskraft der Entscheidung über eine Forderung stets nur Einwendungen des Vollstre ckungsschuldners gegen den festgestellten Anspruch . Sie hindert den Vollstreckungsgläubiger nicht, sich nach der Feststellung seiner Forderung B e- friedigung durch Aufrechnung zu verschaffen. 3. D ie Aufrechnung des Kläger s gilt nach dem eindeutigen Wort laut se i- ner Erklärung der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung der T . M . in ihrem vollen Nennbetrag und nicht dem Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der auf diese Forderung entfallenden Insolvenzdividende. Dass gegen den Anspruch auf die Insolvenzdividende nach der ganz herrschenden Auffassung (Jaeger/Windel, aaO Rn. 56; Mün chKomm - InsO/Brandes/Lohmann, aaO Rn. 13; HK - InsO/Kayser, aaO Rn. 14 ; Uhlenbruck/Sinz, aaO Rn. 77 ; Schmidt/Thole, aaO Rn. 9; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 30; BK - InsO/ Blersch/von Olshausen, aaO; Graf - Schlicker/Hofmann, aaO Rn. 17; Eckardt, aaO S. 2 60 ff; Häsemeyer, aaO Rn. 111 ) unbedenklich nach der Feststellung 21 - 12 - d er zugrunde liegenden Forderung zur Tabelle aufgerechnet und diese Au f- rechnung erforderlichenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann, verhilft der Klage deshalb n i cht zu einem Teilerfolg . Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2011 - 20 O 313/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2012 - 23 U 84/11 -
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