ECLI:DE:BGH :2016:061216UXZR118.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 118/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 6. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilka m- mer des Landg erichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2015 aufg e- hoben. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsg e- richts Neuss vom 18. März 2015 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1 . in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hier - aus seit dem 19. Februar 2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei zum Preis von 1.482 . Zu den Reiseleistungen gehörte der Transfer vom Flughafen zum Hotel. Auf d ieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der 1 - 3 - Transferbus auf der ei genen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fah r- zeug gerammt wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann erlit ten schwere Verle t- zungen ; der Ehemann musste bis zu seinem Rücktrans port nach Deutschland am 4. Januar 2014 intensivmedizinisch betreut werden . Die Klägeri n verlangt Rückzahlung des gezahlten Reisepreises. Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Reisemangels am Anreisetag bejaht, der Klage in Höhe von 105,86 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussber u- fung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen . Hiergegen richtet sich d ie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurte i- lung der Beklagten . I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Reise leistungen seien mangelfrei erbracht worden. D er Reiseveranstalter schulde eine bestimmte G e- staltung der Reise und habe für deren Gelingen einzustehen . Er trage una b- hängig davon, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruhe, die Gef ahr des Misslingens der Reise, so weit deren erfolgreiche G e- staltung von seinen Leistungen abhänge ; i hn treffe daher insoweit eine Erfolg s- haftung. Um jedoch eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhin dern, bedürfe es einer angeme s- senen Einschränkung der Gewährleistungshaftung . Beeinträchtigungen der Reise, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden ve r- wirkliche, seien vom Mangelbegriff aus zu nehme n ; s ie lägen außerhalb des 2 3 4 - 4 - Schutzz wecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung. Danach sei die Gefahr einer Kollision mit einem " Geisterfahrer " auf einer Kraftfahrtstraße, die im privaten Alltag ebenso wie bei einer Auslandsreise bestehe, keine reisesp e- zifische Gefahr und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein solcher Unfall habe auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistun gen. D er Reiseveranstalter sei gehalten, bei der geschuldeten Beförderung vom Flughafen zum Hotel ein verkehrs - und betriebssicheres Fahrze ug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen. Ihm obliege aber nicht, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen, welchen di e- ser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. O b sich der Re isende im Zeitpunkt des Eintritts einer alltäglichen, nicht reisespez i- fischen Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befunden habe , sei ebenso wenig von Belang, da die eingetretene Gefahr in keinem inneren Zusammenhang hierzu stehe . II. Di ese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat unter Aufh e- bung des Berufungsurteils abschließend in der Sache selbst entscheiden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstatt ung des gesamten Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB zu . 1. Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnl i- chen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Re i- seleistungen von derjenigen abweicht, welche die Pa rteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Der Re i- severanstalter trägt unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Ge fahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg 5 6 - 5 - und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (BGH, Urteil vom 23. September 1982 VII ZR 301/81, BGHZ 85, 50, 56; Urteil vom 17. Januar 1985 VII ZR 375/83 , NJW 1985, 1165, 1166; Urteil vom 20. März 1986 VII ZR 187/85, BGHZ 97, 255, 259; Urteil vom 12. Juni 2007 X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215 Rn. 20; vgl. auch Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 3; Staudinger/A. Staudinger; BGB, Neubearbei tung 2016, § 651 c Rn. 9, 42, jeweils mwN). Fällt bereits die erste Reiseleistung aus und wird damit die gesamte Reise vereitelt , verliert der Reiseveranstalter seinen Vergütungsanspruch insgesamt ( BGHZ 97 , 2 55 ). 2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Reisem angel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor. a) Die von der Beklagten als Reisebestandteil geschuldete Transferlei s- tung hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur zum Inhalt, ein zum Transport der Reisenden wie ihres Gepäcks geeignetes ve rkehrssich e- res Fahrzeug und zu dessen Führung ausgebildetes und geeignetes Personal bereitzustellen. Vielmehr schuldete die Beklagte insoweit wie auch im Übr i- gen den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhing; sie hatte mithin die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt ve r- einbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungs pflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reiseb e- standteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Tran s- fe r leistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beein trächtigt wird. b) Die Beklagte hat diese Leistung objektiv fehlerhaft erbracht, da der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt und die Reisenden hierdurch schwer verletzt wurden. Entgegen der Auffassung des 7 8 9 - 6 - Berufungsgerich ts ist ein Reisemangel nicht deshalb zu verneinen, weil sich in der mangelhaften Transferleistung das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden verwirklicht hätte. aa) Eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung kann in B e- zug auf Umstände geboten sein, die allein in der persönlichen Sphäre des Re i- senden liegen oder in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der re i- severtraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, eben so wie es im Sch a- densersatzrecht anerkannter Lehre entspricht, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine vertragliche Haftung b e- steht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwe n- dung die verletz te Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrac h- tung des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Schadensersatza n- spruch nach § 651f BGB ausgesprochen, es könne nicht Zweck reisevertragl i- cher Haftung sein, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos einträten, werde auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem ha f- tungsbegründende n Ereignis einträten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 X ZR 163/02, NJW 2005, 1420 Rn. 18 = RRa 2005, 112 mwN). Der Reisende hat deshalb in Fällen, in denen kein Zurechnungszusammenhang zu einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder sonst zu einem haftungsbegrü n- denden Ereignis besteht, die Risiken einer Unternehmung, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfällt, hinzunehmen (vgl. Erman/Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651c Rn. 10). So verhält es sich etwa, wenn der Reisende außerhalb der I n- anspruchnahme vo n Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt oder Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr i n Anspruch nehmen kann . bb) E in solcher Fall liegt hier nicht vor. 10 11 - 7 - Der Unfall, der sich während der von der Beklagten geschuldeten Tran s- ferfahrt ereignete, wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Soweit die Reisenden wie die Klägerin und ihr Ehemann schwer verletzt und in ein Kra nkenhaus gebracht wurden, kon n- ten sie die Fahrt zum Hotel auch nach der unfallbedingten Unterbrechung nicht fortsetzen. Damit hat sich durch den von dem Falschfahrer verursachten Unfall eine für die Personenbeförderung im allgemeinen Straßenverkehr typisch e und, weil der Transport als Reiseleistung geschuldet war, insofern auch reisespezif i- sche Gefahr verwirklicht. Die Reisenden befanden sich auf der Transferfahrt in einem von dem Reiseveranstalter eingesetzten Fahrzeug und somit gleichsam in dessen Obhut, so dass der Zusammenstoß mit dem von einem Falschfahrer gesteuerten Fahrzeug und die Folgen dieses Zusammenstoßes auch in einem inneren Zusammenhang mit der Transportverpflichtung des Reiseveranstalters standen. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter k eine Schuld an dem durch den " Geisterfahrer " verursachten Unfall trifft, ist für die Minderung nach § 651c BGB und die daraus folgende Verpflichtung zur (vollständigen oder teilweisen) Erstattung des Reisepreises unerheblich. Der Reiseveranstalter trägt da s Ris i- ko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reis e- erfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zug e- rechnet werden können. Diese Wertung entspricht dem Grundgedanken des allgemeinen Leistungsstörungs rechts, insbesondere der Regelung des § 326 BGB, wonach derjenige Vertragspartner, der die vertragliche Leistung objektiv nicht zu erbringen vermag, die Gegenleistung nicht erhalten oder behalten soll. Es mag daher mit dem Berufungsgericht davon gesprochen werden können, dass sich in dem Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe, das j e- der Teilnehmer am Straßenverkehr eingeht. Dieses Risiko hat indessen in e i- nem Fall wie dem vorliegenden, in dem es die fehlerfreie Erbringung der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung beeinträchtigt hat, nicht der Reise n- 12 13 - 8 - de, sondern der Reiseveranstalter zu tragen, der die Preisgefahr auch sonst tragen muss. 3. Aufgrund des Reisemangels hat die Beklagte keinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. a) Das Vorliegen eines Reisemangels führt nach § 651d Abs. 1 BGB zu einer Minderung des Reisepreises für die Dauer des Mangels. Minderung für die Dauer des Mangels bedeutet nicht, dass aufgrund eines durch einen Unfall auftretenden Reisemangels zwingend nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit, hier also nur für den Unfalltag, eintritt. Ein Ereignis, das einen besonders schweren Reisemangel herbeiführt, kann dazu führen, dass die Reise insg e- samt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt und kann eine Minderung rechtfert i- gen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses b e- schränkt ist. Für den Fall, dass der Reisende zu Tode kommt oder schwere Ve r letzungen erleidet, liegt dies auf der Hand (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 X ZR 93/07, BGHZ 177, 249 Rn. 9, 11). b) So liegen die Dinge hier. Durch die fehlerhafte Transportleistung wurde der Wert der gesamten Reise und deren Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nu t- zen aufgehoben. Nach dem festgestellten Sac hverhalt erlitten die Klägerin und ihr Ehemann schwere Verletzungen, die bei dem Ehemann eine intensivmediz i- nische Betreuung erforderten . Die Reisenden konnten nach den unangefocht e- nen Feststellungen des Amtsgerichts die wei teren Reiseleistungen aufgrund d er erlittenen Verletzungen nicht nutzen. Unter diesen Umständen war der Reis e- zweck vereitelt , denn e in Nutzen der Reise und der mit der Reise verbundene und zu erwartende Erholungserfolg konnte für die Reisenden nicht mehr eintr e- ten. 14 15 16 17 - 9 - III. Die Kostenents cheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 18.03.2015 - 92 C 2383/14 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2015 - 22 S 165/15 - 18
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