ECLI:DE:B GH:2017:141217UIXZR118.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/17 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 205, 206; InsO § 208 Ab s. 1 Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht d a- zu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird. BGB § 205 Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhaltea b kommen vereinbaren, w enn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseu n- z u länglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinwe i- se auf das nach Anzeige der Ma sseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweig e- rungsrecht unwidersprochen hinnimmt. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 118/17 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dez ember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf v om 25. April 2017 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Amtsgericht bestellte den Beklagten mit Beschluss vom 1. August 2003 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R . GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte erteilte der Rechtsvo r- gä ngerin des Klägers (fortan: Kläger) am 24. September 2003 ein anwaltliches Mandat, in die Masse fallende Versicherungsansprüche der Schuldnerin durc h- zusetzen. Der Kläger wurde entsprechend tätig. Der Beklagte zeigte am 1. Juni 2004 dem Insolvenzgericht Masseunz u- länglichkeit an. Das Insolvenzgericht veröffentlichte die Anzeige unter 1 2 - 3 - am 7. Juni 2004. Ende 2004 bat der B e- klagte den Kläger, seine Kostenrechnung zu übersenden, weil er das Mandat selbst weiterbearbeiten wolle. Am 8. Februar 2005 stellte der Kläger eine G e- te teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2005 mit, dass er die Gebührenrechnung unmittelbar nach Za h- lungseingang der Versicherungsleistung " zur Anweisung bringen " werde. Auf eine Mahnung des Klägers teilte der Bekl agte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit, dass ein Ausgleich der Kostenrechnung über den a n- gemahnten Betrag nicht möglich sei. Weiter heißt es unter anderem: " Nicht nur, dass ich in dem Insolvenzverfahren die Masseunz u- länglichkeit angezeigt habe und vor diesem Hintergrund bereits ein Ausgleich der bei Ihnen entstandenen Kosten nicht vorg e- nommen werden darf, so ist auch die Höhe der von Ihnen in Rechnung gestellten Kosten aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. wie vor dazu, dass Sie für die von Ihnen entfalteten Tätigkeiten einen entsprechenden monet ä- Ausgleich der bei Ihnen entstandenen Kosten bis zur Beseitigung der Masseunzulänglichkeit zu verw eigern, was ich der Vollstä n- digkeit halber hier nochmals erwähnen darf. Sollten Sie tatsächlich gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung anstrengen, so sähe ich mich gezwungen, den Ausgleich unter Hinweis auf die bereits angezeigte Masseunz u- länglichkeit zu verweigern. Von selbst versteht sich in diesem Z u- sammenhang, dass die von Ihnen gestellte Kostenrechnung in die so genannte Masseschuldtabelle aufgenommen wurde. Sollten Sie ungeachtet dessen daran interessiert sein, die Angel e- pauschal abzugelten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt " Auf eine erneute Aufforderung des Klägers vom 18. Dezember 2007, einen konkreten, belastbaren Vorschlag für eine vergleichsweise Einigung a b- zugeben , verhandelten die Parteien über den Anspruch des Klägers und eine 3 - 4 - persönliche Haftung des Beklagten. Der Beklagte teilte schließlich am 20. Mai 2008 mit, er werde die geltend gemachte Forderung selbstverständlich als Masseverbindlichkeit berücksichtigen, falls es nicht zu einer Einigung kommen zahlen. Der Kläger reagierte auf dieses Angebot nicht. Er erhob am 2. Oktober 2008 gegen den Beklagten persönlich Klage auf Schadensersatz . Das Obe r- landesgericht Düsseldorf wies diese Klage in zw eiter Instanz mit Urteil vom 8. September 2009 ab. Mit Beschlüssen vom 23. Juli 2015 setzte d as Insolvenzgericht die Ve r- gütung des Be klagten fest und bestimmte für den 21. September 2015 einen A nhörungstermin zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit und zur Erörterung der Schlussrechnung des Beklagten. Am 19. August 2015 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu. Daraufhin bat der Kl ä- ger den Beklagten mit Schreiben v om 14. September 2015 um Ausgleich der Kostennote. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der auf die Honorarford e- rung entfallenden Quote für Altmassegläubiger in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 5 6 - 5 - I . Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in WM 2017, 1993 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Schreiben vom 20. Mai 2008 en t- halte keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ob dieses Schreiben ein Anerkenntnis enthalte, könne dahins teh en. In diesem Fall sei die neue Verjä h- rungsfrist jedenfalls im Mai 2011 abgelaufen gewesen . Jedoch führe die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Bekla g- ten und die Aufnahme der Forderung des Klägers in die Masseschuldliste zu einer Hemmung d er Verjährung. Dies folge aus einer entsprechend en Anwe n- dung der §§ 205, 206 BGB. Der Gläubiger eine r Altmasseforderung verfüge über keine Vollstreckungsmöglichkeiten. Der Verwalter agiere als staatlich b e- liehener Amtswalter in einem justizförmigen Verfahr en. Der Rechtsverkehr müsse darauf vertrauen können, dass der Verwalter nach Wegfall der Durc h- setzungssperre seine Masseschuldliste aus freien Stücken korrekt abarbeite. Eine Hemmung der Verjährung entsprechend §§ 205, 206 BGB sei zudem aus praktische n Erw ägungen erforderlich, weil andernfalls zu befürchten stehe, dass die Insolvenzmasse durch vermeidbare Rechtsstreitigkeiten weiter ausg e- zehrt werde. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit müsse sich der Inso l- venzverwalter um eine unverzügliche Verwertung de r vorhandenen Restmasse bemühen. Drohe ein Zeitablauf, in dem die Forderungen der Altmassegläubiger verjähren könnten, liefe es diesen Grundsätzen entgegen, die finanziellen Re s- sourcen der Masse zur Feststellung von Altmasseverbindlichkeiten einsetzen zu m üssen. 7 8 - 6 - II . Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Leistungsklage zulässig ist. Trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Altmassegläubiger jedenfalls in Höhe de r auf ihn entfallenden Quote auf Lei s- tung klagen, sobald der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt hat (§§ 66, 211 Abs. 2 InsO) und die vorrangigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO berichtigt sind. Diese Voraussetzungen sind n ach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt. 2 . Anders als das Berufungsgericht meint, führt weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO noch die Aufnahme der Altmasseforderung in eine vom Bekla gten geführte Li s- te zur Hemmung der Verjährung. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit b e- wirkt keine Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. Ebenso scheidet eine entsprechend e Anwendung der §§ 205, 206 BGB aus. a) § 205 BGB ist - wovon auch das Berufun gsgericht ausgeht - auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit unmittelbar nicht anwendbar (Wenner/ Jauch, ZIP 2009, 1894, 1895 f; Hahn, ZInsO 2016, 616, 617) . Die Vorschrift sieht eine Hemmung der Verjährung vor, solange der Schuldner auf Grund e i- ner Verei nbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Lei s tung berechtigt ist. Dies setzt voraus, dass ein unter den Parteien verei n- bartes Leistungsverweigerungsrecht vorliegt (Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, § 205 Rn. 5). Andere rechtliche Hinderni sse, die der Geltendmachung des A n- spruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen grundsätzlich keine He m- mung nach § 205 BGB (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, 9 10 11 12 - 7 - FamRZ 2012, 627 Rn. 23; Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 309/12, WM 2015, 93 8 Rn. 22). Insbesondere gilt § 205 BGB grundsätzlich nicht für Lei s- tungsverweigerungsrechte, die auf dem Gesetz beruhen (Staudinger/Peters/ Jacoby, aaO) . Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einem solchen gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Altmasseverbindlichke i- ten , weil fortan eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 8 mwN ), eine Befriedigung nur im Rahmen des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfolgt u nd z u- dem ein Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO besteht ( BGH, aaO; Jaeger/ Windel, InsO, § 208 Rn. 50; MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 208 Rn. 6 2) . b) Anders als das Berufungsgericht meint , kommt auch keine entspr e- chende Anwendung des § 205 BGB auf das durch die Anzeige der Masseunz u- länglichkeit begründete Leistungsv erweigerungsrecht in Betracht. Dies ist mit de m gesetzgeberischen Regelungs willen nicht vereinbar. aa) Der Gesetzgeber hat § 205 BGB abweichend von § 202 BGB aF ei n- schränkend gefasst. Nach § 202 Abs. 1 BGB aF war die Verjährung gehemmt, solange die Le istung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Nunmehr verlangt § 205 BGB ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Dieser Änderung lag die Erwägung zugrun de, die Verjährungshe m- mung auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte zu b e- schränken (BT - Drucks. 14/6040, S. 118). Die Fassung werde dadurch entspr e- chend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheblich vereinfacht und biete sich damit auch weniger für Umgehungsversuche an (BT - Drucks. 14/6040, S. 118). 13 14 - 8 - Eine entsprechend e Anwendung setzt zunächst voraus, dass die Int e- ressenlage des gesetzlich geregelten Falles mit der des zu entscheidenden Fa l- les übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die g e- setzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entsche i- denden Fall zutreffen. Schließlich darf die Übertragung der gesetzlichen Reg e- lung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausges chlossen sein. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn das Hindernis in seiner Wirkung e i- nem vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht gleichkommt (aA Palandt/El - lenberger, BGB, 7 7 . Aufl., § 205 Rn. 3; Staud inger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 205 Rn. 19 ff). Richtigerweise muss das Hindernis nicht nur in seinen Wirku n- gen, sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gleichstehen. Entsche i- de nd ist, ob der Parteiwille die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bildet (MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertung s- grundlage nicht gegeben ist, scheidet au s. Dies gilt insbesondere für gesetzl i- che Leistungsverweigerungsrechte (Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 205 BGB, Rn. 8; MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 2, 7). bb) D as Leistungsverweigerungsrecht, das auf der Anzeige der Mass e- unzulä nglichkeit durch den Insolvenzverwalter beruht, erfüllt diese Vorausse t- zungen nicht (Wenner/Jauch, ZIP 2009, 1894, 1896 f; Hahn, ZInsO 2016, 616, 617 f ; HK - InsO/Landfermann, 8. Aufl., § 210 Rn. 6; MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 7; ebenso LAG Düs seldorf, ZIP 1984, 858, 860 f zur KO; aA Jaeger/Windel, InsO, § 208 Rn. 51; vgl. auch Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 210 Rn. 20 ). Es handelt sich um die gesetzliche Folge der Anzeige der Ma s- seunzulänglichkeit. Dabei steht das Recht, die Masseunzulängl ichkeit festz u- stellen, einseitig dem Insolvenzverwalter zu ( BGH, Urteil vom 3. April 2003 15 16 - 9 - - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 360 f; MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 208 Rn. 38; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2004, § 208 Rn. 7a). Die Gläubiger habe n keine Mitspracherechte (Pape, aaO Rn. 7). Da bereits die A n- zeige der Masseunzulänglichkeit die verfahrens - und vollstreckungsmäßige Durchsetzung der Forderung einschränkt, stehen weder die Anzeige der Ma s- seunzulänglichkeit durch den I n solvenzverwalter noch das bloße Stillhalten der Altmassegläubiger nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einer recht s- geschäftlichen Erklärung gleich (Wenner/Jauch, aaO S. 1895 f; Hahn, aaO). Daran ändert sich nichts, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit in eine von ihm geführte Liste einträgt. cc) Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist auch nicht aus Rechtsschutzgesichtspunkten geb o- ten. Der Gläubiger ist in der Lage, seine Ansprüche durch eine Feststell ung s- klage zu verfolgen ( BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 363; BAGE 129, 257 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 210 Rn. 6 ; Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 210 Rn. 13 ). Auf diese Weise kann er den Eintritt der Verjäh rung verhindern , weil gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs die Verjährung hemmt . Auf der anderen Seite ist der Insolvenzverwalter unschwer in der Lage, eine allein wegen drohender Verjährung bevorstehend e Feststellungsklage o h- ne Mehrkosten für die Insolvenzmasse zu vermeiden . I h m steht frei, den A n- spruch (wiederholt) anzuerkennen, einen Verjährungsverzicht zu erklären oder ein Stillhalteabkommen zu treffen. dd) Aus dem Beschluss des Bundesgerichtsho fs vom 22. September 2010 (IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160) folgt nichts zugunsten einer Hemmung der Verjährung durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Die Entscheidung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass Vergütungsansprüche aus 17 18 - 10 - einem laufend en Verfahren nicht vor Beendigung jenes Verfahrens verjähren sollen (aaO Rn. 30 ff). Darum geht es im Streitfall nicht. c) § 206 BGB ist auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Anzeige der Masseunzuläng lichkeit durch den Insolvenzverwalter ist kein Akt höherer Gewalt (Wenner/Jauch, ZIP 2009, 1894, 1897; Hahn, ZInsO 2016, 616, 618 ; aA Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 210 Rn. 20 ). Sie hindert den Gläubiger auch nicht allgemein an der Recht s- verfolgung un d damit der Hemmung der Verjährung. Auch wenn eine Lei s- tungsklage unzulässig ist ( BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 8 mwN), steht dem Altmasseg läubiger eine Feststellungsklage offen . Auch diese hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 B GB die Verjährung. III . Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist unbegründet. Dem Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu , weil der Anspruch des Klägers verjährt ist . 1 . Eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift erfasst die Verfolgung von Insolvenzfo r- derungen. Auch wenn nach einer Anzeige de r Masseunzulänglichkeit Altma s- segläubiger nicht mehr mit einer vollen Befriedigung rechnen können (vgl. § 209 Abs. 1 InsO), fehlt es für diese Forderungen an einem den §§ 174 ff InsO en t- sprechenden Verfahren. Es ist daher insbesondere unerheblich, ob der I nso l- venzverwalter eine Liste der Masseschulden führt oder nicht. 19 20 21 - 11 - 2 . Die Parteien haben weder eine rechtsgeschäftliche Stundungsverei n- barung noch ein Stillhalteabkommen gemäß § 205 BGB getroffen . a) Allerdings können d ie Parteien auch dann ein St illhalteabkommen vereinbaren, wenn einer Partei ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Daher steht es dem Abschluss eines Stillhalteabkommens nicht entg e- gen, dass der Beklagte sich wegen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzli ches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann (aA MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 2). Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien neben einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht zusätzlich ein Stillhalteabkommen vereinbaren, das die K lagbarkeit eines Anspruchs auch auf vertraglicher Grundlage ausschließt. b ) Jedoch fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. aa) Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzune h- men, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläub i- ger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2 000, 2661, 2662 unter II. 2. ; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15 je mwN ). D iese s St illhalteabkommen kann nach einhelliger Auffassung auch konkludent vereinbart werden ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197 /9 7, ZIP 1999, 491, 4 94 ; vom 15. Juli 2010, aaO ; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, 2014, § 205 Rn. 17 ). Besteht bereits ein gesetzliches Leistung s- verweigerungsrecht, wird dies im Allgemeinen eher fernliegen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Bindungswille der Parteien erkennbar ist. Es kommt d a- rauf an, ob anhand der tats ächlichen Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Parteien dem Schuldner konkludent ein Recht zur vorübergehenden 22 23 24 25 - 12 - Leistungsverweigerung haben einräumen w ollen (MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Auf Seiten des Gläubigers genügt es vor allem nicht, dass er Leistungsverweigerungen des Schuldners oder entsprechende Ankündigu n- gen nur resignierend hinnimmt. Es muss vielmehr der Wille feststellbar sein, sich hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seiner Forderung rechtlich zu beschrä n- ken ( vgl. BGH , Urteil vom 15. Juli 2010, aaO mwN; Staudinger/Peters/Jacoby , aaO Rn. 9) . b b) Die se Voraussetzungen für ein konkludent abgeschlossenes Stillha l- teabkommen sind nicht erfüllt. Ebenso wenig liegt ein e nachträglich vereinbarte Stundung der Honorarforder ung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens vor. Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Es fehlt an einem rechtsgeschäftliche n Ein vernehmen zwischen Kläger und Beklagtem , die gerichtliche Auseinandersetzung über den Anspruch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück zu stellen. Aus dem Gesamtverhalten der Parteien kann auch nicht entnommen werden, dass die Forderung gestundet werden sol lte. Trotz Streit um die Höhe der Ansprüche hat der Kläger den sachlich zutreffenden - Hinweis des Beklagten auf das nach Anzeige der Ma s- seunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hingenommen. Auch i m Ü brigen kann dem Verha lten der Parteien und den g e- wechselten Schreiben nicht entnommen werden, dass der Kläger auf die ve r- bleibenden Möglichkeiten, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, vor überg e- hend und kraft einer bindenden Vereinbarung verzichten wollte. D er Kläger hat w eder konkrete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung angekündigt noch haben die Parteien die Möglichkeit einer Feststellungsklage erörtert . Der Kläger hat vielmehr in unverjährter Zeit nur Ansprüche gegen den Beklagten persönlich 26 27 - 13 - gerichtlich verfolgt. Damit hat er zugleich deutlich gemacht, dass er eine Ause i- nandersetzung nicht zurückstellen wollte. D ie wiederholten Hinweise des Beklagten, er werde selbstverständlich die geltend gemachte Forderung in die Masseschuldtabelle aufnehmen und als Masseverbind lichkeit berücksichtigen , enthalten allein einen Hinweis auf die gesetzliche Lage. Sie erfolgten nur im Rahmen von Verhandlungen , die A n- sprüche des Klägers teilweise zu erfüllen . Es ist nicht ersichtlich, dass diese Schreiben ein stillschweigendes Angebot des Beklagten darstellen, der Kläger möge die Forderung stunden oder sich mit einem Stillhalteabkommen einve r- standen erklären. Der Beklagte hatte angesichts der bestehenden gesetz lichen Leistungsverweigerungsrechten keinen Anlass, ohne weiteres ein vertragliches Stillhalteabkommen einzugehen. Schließlich fehlt es an einem hinreichend kl a- ren Verhalten des Klägers, aus dem sein Einverständnis mit einer Stundung seiner Forderung oder einem Stillhalteabkommen geschlossen werden könnte. Insbesondere fehlt es sowohl nach dem Schreiben des Beklagten vom 6. D e- zember 2006 als auch vom 20. Mai 2008 an einer ausreichenden Reaktion des Klägers, dass er vor diesem Hintergrund eine rechtsgeschäft liche Vereinbarung als getroffen ansehe. Vielmehr hat der Kläger die - sachlich zutreffenden - Hi n- weise des Beklagten hingenommen, die laufenden Verhandlungen über eine teilweise Befriedigung schließlich einschlafen lassen und sich entschlossen, den Beklag ten persönlich in Anspruch zu nehmen. Dies genügt nicht für eine Vereinbarung im Sinne des § 205 BGB. 3 . Es bestehen keine Anhaltspunkte da für , dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert wäre, die Einr e- de de r Verjährung zu erheben . 28 29 - 14 - 4 . Damit war die Verjährungsfrist abgelaufen, als der Kläger am 18. Se p- tember 2015 Klage hinsichtlich seiner Masseforderungen erhob. Die Honora r- forderung des Klägers verjährte nach den unangegriffenen Feststellungen des Beruf ungsgerichts ursprünglich mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Auch wenn es sich bei den Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2005 , 6. Dezember 2006 und 2 0. Mai 2008 um Anerkenntnis se im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB ge handelt haben sollt e, trat Verjährung sp ätestens Ende des Jahres 2011 ein. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 30.05.2016 - 2 O 298/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2017 - I - 24 U 104/16 - 30
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