BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 119/04 Verk374ndet am: 20. Dezember 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. M344rz 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Der Kl344ger wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in H. zu erwerben. Am 18. Dezember 1995 unterbreitete er der C. GmbH (nachfolgend: Verk344uferin) ein entsprechendes notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erkl344rung vom 20. Dezember 1995 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 125.496 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der B-Bank mit dem Kl344ger und dessen Ehefrau am 20./22. Dezember 1995 einen Darlehensvertrag 374ber 142.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarle-hen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparvertr344ge 374ber je 71.000 DM dienen sollte. 2 Der Darlehensvertrag enth344lt unter anderem folgende Bedingun-gen: 3 "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: ... Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 142.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. ... Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das be-antragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. ... - 4 - 247 5 Besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen ... Die Bausparkasse kann das Darlehen der B-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a - e gere-gelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverh344ltnis eintritt. ...." Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Ziffer 11 b folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; ..." Mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1995 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 142.000 DM zuz374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374bernahm der Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unter-warf sich "wegen dieser pers366nlichen Haftung der Gl344ubigerin gegen-374ber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Verm366gen. 5 Nachdem der Kl344ger und seine Ehefrau ihren Zahlungsverpflich-tungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachgekommen waren, wurde das Vorausdarlehen im November 1999 gek374ndigt. Die Kl344ger wi-derriefen ihre auf den Abschluss des "Vorausdarlehens" gerichteten Wil-lenserkl344rungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der B-Bank 6 - 5 - alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverh344ltnis zustehenden Anspr374che am 24. Januar 2003 an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese den Kl344ger aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 pers366nlich in Anspruch. Hiergegen haben sich der Kl344ger und seine Ehe-frau mit der Vollstreckungsgegenklage gewandt und geltend gemacht, sie h344tten den Vorausdarlehensvertrag wirksam widerrufen. Au337erdem habe die Beklagte sie nicht hinreichend 374ber die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgekl344rt. Schlie337lich sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, ohnedies nur eigene An-spr374che der Beklagten, nicht aber an sie abgetretene Forderungen aus dem "Vorausdarlehen". Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage beider Kl344ger stattgegeben und sie auf die f374r den Fall eines Erfolgs der Klage erho-bene Hilfswiderklage der Beklagten verurteilt, an diese 72.603,45 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss vom 5. Januar 2004 gem344337 247 522 ZPO zur374ckgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte insofern Erfolg, als die Klage der Ehefrau des Kl344gers mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden ist. Im 334brigen ist die Be-rufung erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag auch gegen374ber dem Kl344ger weiter. Dieser macht geltend, der Beschluss des Berufungsge-richts vom 5. Januar 2004 m374sse f374r den Fall, dass die Vollstreckungs-gegenklage des Kl344gers abgewiesen werde, von Amts wegen aufgeho-ben werden. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision ist begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, es treffe zwar zu, dass die Grundschuld auch das von der B-Bank gew344hrte Vorausdarlehen absichere. Das bedeute jedoch nicht zugleich, dass die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestel-lungsurkunde vereinbarte 334bernahme der pers366nlichen Haftung auch insoweit die Vollstreckung in das sonstige Verm366gen des Schuldners er-m366gliche. Ziffer V. der Urkunde stelle einen Titel dar, der wegen der mit der Unterwerfungserkl344rung verbundenen Folgen Gl344ubiger, Schuldner und Forderung eindeutig bestimmen m374sse. Als Gl344ubigerin trete in der Grundschuldbestellungsurkunde allerdings allein die Beklagte, nicht aber die B-Bank auf, die an keiner Stelle genannt werde. Im Darlehensvertrag werde ausdr374cklich zwischen der B-Bank und der Beklagten unterschie-den. Die darin geregelte Treuh344nderstellung der Beklagten f374r die B-Bank beziehe sich nur auf die Sicherheiten, nicht jedoch auf das Voraus-darlehen, dessen Gl344ubigerin allein die B-Bank sei. Es fehle an der er-forderlichen ausdr374cklichen Klarstellung, dass von der Unterwerfungs-klausel auch das von der B-Bank gew344hrte Vorausdarlehen mitgesichert werden solle. Die nachtr344gliche Abtretung der Forderung an die Beklagte 344ndere nichts. 9 - 7 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem eben-falls die Beklagte betreffenden Fall, dem dieselbe Finanzierungskon-struktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschie-den und im einzelnen begr374ndet hat, sichert in F344llen der vorliegenden Art - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur die Grundschuld das Vorausdarlehen. Vielmehr sichert auch die pers366nliche Haftungs374bernahme nebst Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die von der Beklagten im Wege der Abtretung erworbenen Anspr374che aus dem "Vorausdarlehen" (Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078). 2. F374r den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. 12 a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sichert die Grundschuld das gew344hrte Vorausdarlehen. 13 Ebenso wie in dem bereits vom Senat entschiedenen Fall liegt auch hier der Grundschuldbestellung eine entsprechende Sicherungs-vereinbarung der Prozessparteien zu Grunde. Aus dem vom Kl344ger und seiner Ehefrau mit der B-Bank geschlossenen Darlehensvertrag geht hervor, dass die zu Gunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultierenden Anspr374che si-chern sollte. Diese urspr374ngliche Sicherungsabrede ist auch im vorlie- 14 - 8 - genden Fall bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 24. Ja-nuar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB) selbst Darle-hensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit den haftungserweiternden pers366nlichen Sicherheiten wurde. Abgesehen davon ergibt sich auch hier - ebenso wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall - aus Ziffer 11 b der Schuldurkunde, dass die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem "Voraus-darlehen" sichert. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bli-che Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf k374nftige Forde-rungen ist f374r den Vertragsgegner weder 374berraschend noch unange-messen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich - wie hier - um Forderungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grunds344tzlich nicht nur origin344r eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene For-derungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bank-m344337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chst-richterlich seit langem anerkannt (Senatsurteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). 15 b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, f374r die von den Parteien in Ziffer V. vereinbarte pers366nliche Haf-tung nebst Vollstreckungsunterwerfung gelte etwas Abweichendes. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. April 2005 bereits entschieden hat, tei-len in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die soforti-ge Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078). 16 - 9 - Sie sind in der notariellen Urkunde 374ber die Bestellung der Grundschuld erkl344rt worden und beziehen sich auf die Zahlung des Grundschuldbetra-ges samt Zinsen und Nebenleistungen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616). Angesichts dessen konn-te - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der Umstand, dass die B-Bank als Darlehensgeberin des "Vorausdarlehens" nicht aus-dr374cklich in der Urkunde genannt wurde, keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwerfung des Kl344gers unter die Zwangsvollstreckung auch das "Vor-ausdarlehen" sichern sollten. Ziel der 334bernahme der pers366nlichen Haf-tung in H366he des Grundschuldbetrages nebst Vollstreckungsunterwer-fung ist es gerade, dem Grundschuldgl344ubiger eine die Grundschuld be-st344rkende zus344tzliche Sicherheit zu verschaffen (BGHZ 98, 256, 260; Senatsurteil vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es die Beklagte beschwert (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-entscheidung reif. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, ob der Kl344ger und seine Ehefrau zum Abschluss des Vertrages 374ber das Vorausdarlehen durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich ihrer Pri-vatwohnung bestimmt worden sind (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) und diesen Darlehensvertrag im Juli 2002 wirksam widerrufen haben. Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entschei- 17 - 10 - dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 18 Dieses wird, sofern es auf Grund erneuter Verhandlung und Ent-scheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Vollstreckungsgegen-klage des Kl344gers sei unbegr374ndet, den die Hilfswiderklage betreffenden Beschluss gem344337 247 522 ZPO vom 5. Januar 2004 insoweit von Amts we-gen zur Klarstellung aufheben m374ssen (vgl. BGHZ 21, 13, 16; BGH, Ur-teil vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933; vgl. zu dem entsprechenden Fall von Haupt- und Hilfsantrag: BGHZ 106, 219, 221). Jener Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in diesem Fall die Grundlage entzogen, da der Eintritt der Bedingung f374r die Eventual-Widerklage der Beklagten wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. M344rz 1996 aaO m.w.Nachw.). Eine eigene Entscheidung des erkennenden Senats hier374ber ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick darauf, dass der Beschluss des Berufungsgerichts nach 247 522 ZPO nicht Ge-genstand des Revisionsverfahrens ist, 374berhaupt m366glich w344re - schon deswegen nicht veranlasst, weil noch nicht feststeht, zu welcher Ent-scheidung das Berufungsgericht auf Grund der nach der Aufhebung und Zur374ckverweisung gebotenen erneuten Pr374fung der Klage kommt (vgl. - 11 - BGHZ 106, 219, 220 f. und BGH, Urteil vom 6. M344rz 1996 - VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933). Die Aufhebung des Beschlusses hat ge-gebenenfalls von Amts wegen zu erfolgen (BGHZ 106, 219, 220 f.). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 03.06.2003 - 7 O 3119/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2004 - 13 U 84/03 -
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