BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 119/04 Verk374ndet am: 22. November 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1585c, 138 Abs. 1 Cd, 242 D Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung f374r seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endg374ltig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschlie337ung ans344s-sig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die M366glichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten k366nnen. BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragsgegnerin begehrt - als Folgesache - nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit. 1 Der 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegne-rin schlossen am 14. April 1997 miteinander in Mainz einen notariellen Ehever-trag und am 15. April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war russi-sche Staatsangeh366rige, Klavierlehrerin und der deutschen Sprache nicht m344ch-tig; sie war, nachdem die Parteien sich seit 1996 374ber Brief- und Telefonkontak-te kennen gelernt hatten, Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen Sohn Sergej aus Russland mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist. 2 Im Ehevertrag vom 14. April 1997 w344hlten die Parteien deutsches G374ter-recht; f374r den Fall der Scheidung sollte jedoch jeglicher Grundbesitz beim Zu- 3 - 3 - gewinnausgleich unber374cksichtigt bleiben. Au337erdem schlossen die Parteien den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf Unterhalt, auch f374r den Fall der Not. In einem weiteren, am 15. Oktober 1997 geschlosse-nen notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien G374tertrennung. 4 Die Antragsgegnerin litt bereits bei Abschluss des ersten Ehevertrags an einer "untersuchungsbed374rftigen Erkrankung" ("Skoliose und Bandscheiben-problematik"; "Sensibilit344tsst366rungen"), was dem Antragsteller bekannt war. Diese Erkrankung wurde allerdings erst im Mai 1997 klinisch sicher als Multiple Sklerose diagnostiziert. Sie hat inzwischen dazu gef374hrt, dass die Antragsgeg-nerin erwerbsunf344hig und seit Oktober 1997 vollst344ndig gehunf344hig, auf einen Rollstuhl angewiesen und pflegebed374rftig ist. Die Antragsgegnerin behauptet, dass dem Antragsteller die Diagnose "Multiple Sklerose" bereits bei Abschluss des ersten Ehevertrags bekannt gewesen sei. Au337erdem habe ihr vor und bei Abschluss dieses Vertrags keine 334bersetzung in die russische Sprache vorge-legen. Seit Oktober 2001 leben die Parteien getrennt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die deutsche Staatsangeh366rigkeit erworben. 5 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden die Unter-haltsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller zur Zah-lung nachehelichen Unterhalts in H366he von monatlich 795 200 verurteilt; im 334bri-gen hat es die Unterhaltsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Mit der auf den Unterhalt beschr344nkt zu-gelassenen Revision begehrt der Antragsteller, das amtsgerichtliche Urteil hin-sichtlich des Ausspruchs zum Unterhalt wiederherzustellen. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. I. 8 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, 355 ff. ver366ffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht Unterhalt zuerkannt. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Antragsteller auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nicht berufen. Dieser Verzicht sei viel-mehr im Wege der Aus374bungskontrolle (247247 242, 313 BGB) durch die gesetzli-che Unterhaltsregelung zu ersetzen. 9 Zwar halte der Unterhaltsverzicht einer Wirksamkeitskontrolle (247 138 Abs. 1 BGB) stand. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die zu ihren Beweg-gr374nden, zum geplanten Zuschnitt der Ehe sowie zu ihren eigenen wirtschaftli-chen und pers366nlichen Verh344ltnissen und Erwartungen nicht n344her vorgetragen habe, rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage. Eine durch mangelnde Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin bedingte Unterlegenheit sei nicht er-sichtlich. Bei der Beurkundung des Vertrags sei eine Dolmetscherin zugegen gewesen, die die notarielle Niederschrift 374bersetzt habe; auf eine schriftliche 334bersetzung habe die Antragstellerin - ausweislich der Urkunde - nach Beleh-rung verzichtet. Der Umstand, dass beiden Parteien bei Vertragsschluss un-streitig jedenfalls eine "untersuchungsbed374rftige Krankheit" bekannt gewesen sei, reiche zur Annahme einer Zwangslage nicht aus. Damit r344ume die Antrags-gegnerin vielmehr die Darstellung des Antragstellers ein, er habe im April 1997 noch keine Kenntnis von der MS-Erkrankung der Antragsgegnerin gehabt. 10 - 5 - 2. Der Unterhaltsverzicht stelle sich aber nunmehr - nach den Verh344ltnis-sen im Zeitpunkt der Trennung der Parteien - als eine evident einseitige Las-tenverteilung dar, deren Hinnahme der Antragsgegnerin nicht zugemutet wer-den k366nne. Da die Parteien nach tatrichterlicher 334berzeugung bei Eingehung der Ehe noch keine Kenntnis von der Schwere der Erkrankung der Antragsgeg-nerin und deren damit einhergehender - wohl lebenslanger - Pflegebed374rftigkeit gehabt h344tten, sei die urspr374ngliche, dem Ehevertrag zugrunde liegende Le-bensplanung noch im Jahre der Eingehung der Ehe zerbrochen und hinf344llig geworden; zumindest habe sich ein gemeinschaftlich getragenes Risiko ver-wirklicht. Die Berufung des Antragstellers auf den Unterhaltsverzicht verletze unter diesen Umst344nden das Gebot der nachehelichen Solidarit344t und sei daher rechtsmissbr344uchlich. Deshalb sei es geboten und auch angemessen, der An-tragsgegnerin wieder den Schutz der gesetzlichen Regelung 374ber den nachehe-lichen Unterhalt - hier in Gestalt des f374r sie existentiell bedeutsamen Krank-heitsunterhalts (247 1572 Nr. 1 BGB) zu er366ffnen. 11 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 12 a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschl374sse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Se-natsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte 13 - 6 - Lastenverteilung entst374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verst344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Pr374fung bed374rfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten 374ber die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. b) Dabei hat der Tatrichter zun344chst - im Rahmen einer Wirksamkeits-kontrolle - zu pr374fen, ob die Vereinbarung 374ber den Ausschluss einer Schei-dungsfolge - hier: des nachehelichen Unterhalts - allein oder im Zusammen-hang mit den 374brigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der k374nftigen Ent-wicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen tre-ten (247 138 Abs. 1 BGB). Das ist nicht nur dann der Fall, wie der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu entnehmen sein k366nnte, wenn ein Ehegatte sich - f374r den anderen Ehegatten erkennbar - in einer Zwangslage befindet, die ihn veranlasst, in den Abschluss des f374r ihn nachteiligen Ehevertrags einzuwilligen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtw374rdigung, die auf die individuellen Ver-h344ltnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und ggf. auf deren Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggr374nde zu ber374cksichtigen, die den beg374ns-tigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung 14 - 7 - veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-gen zu entsprechen. 15 Eine solche den festgestellten Sachverhalt ersch366pfende Gesamtw374rdi-gung f374hrt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - hier dazu, den von den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht bereits f374r sittenwidrig zu er-achten: Zwar geh366rt es, wie der Senat dargelegt hat, zum grundgesetzlich ver-b374rgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverant-wortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bed374rfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bed374rfnis, Abwei-chungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So k366nnen aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten f374reinander von vornherein etwa Lebensrisiken eines Partners herausgenommen werden, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, angelegt sind (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Entsprechendes gilt auch f374r an-dere nicht ehebedingte Risiken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 16 Diese Grunds344tze bedeuten indes nicht, dass sich ein Ehegatte 374ber ei-nen ehevertraglichen Verzicht von jeder Verantwortung f374r seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten in F344llen freizeichnen kann, in denen dieser seine bisherige Heimat endg374ltig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschlie337ung ans344ssig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die M366glichkeit nicht fern lag, dass er sich - etwa aufgrund 17 - 8 - mangelnder Sprachkenntnisse, aufgrund seiner Ausbildung oder auch infolge einer Krankheit - im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten k366nnen. Auch wenn in einem solchen Fall die mangelnde Kenntnis der deut-schen Sprache, die fehlende oder in Deutschland nicht verwertbare berufliche Ausbildung oder die Krankheit dieses Ehegatten als solche nicht ehebedingt ist, so ist doch die konkrete Bedarfssituation, in die dieser Ehegatte mit der Tren-nung oder Scheidung ger344t, eine mittelbare Folge der Eheschlie337ung. Es wi-derspricht der nachehelichen Solidarit344t, den fr374heren Ehegatten, der erst im Hinblick auf die Eheschlie337ung in Deutschland ans344ssig geworden ist, die Fol-gen einer hier eingetretenen und bei Abschluss des Ehevertrags zumindest vorhersehbaren Bed374rftigkeit allein tragen zu lassen. So liegen die Dinge auch hier. Die Antragsgegnerin war 1997 mit ihrem damals achtj344hrigen Sohn aus Russland mit einem Besuchervisum und auf Ein-ladung des Antragstellers in die Bundesrepublik eingereist; die Parteien haben noch w344hrend der Laufzeit des Besuchervisums einen Unterhaltsverzicht ver-einbart und miteinander die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin befand sich dabei in einer deutlich schw344cheren Verhandlungsposition, weil sie ohne die Eheschlie337ung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten h344tte (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098) und somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht h344tte verwirklichen k366nnen. Au337erdem war bereits bei Abschluss des Ehever-trags absehbar, dass die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache nicht m344chtig war, als Klavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsm366glichkei-ten finden w374rde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller wirtschaftlich unabh344ngiges Auskommen h344tten vermitteln k366nnen. Zudem stand bereits im Zeitpunkt des Unterhaltsverzichts fest, dass die Antragsgegne-rin an einer "untersuchungsbed374rftigen Krankheit" litt, die jedenfalls als "Skolio-se und Bandscheibenproblematik" angesehen wurde, bereits zu "Sensibilit344ts- 18 - 9 - st366rungen" gef374hrt hatte und schon in dem auf die Eheschlie337ung folgenden Monat als Multiple Sklerose sicher diagnostiziert wurde. Auch wenn man mit dem Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Schwere der Krankheit der Antragsgegnerin den Parteien bei Abschluss des Unterhaltsverzichts noch nicht bekannt war, so legte doch das ihnen nach den Feststellungen des Oberlan-desgerichts unstreitig bekannte Krankheitsbild die M366glichkeit einer k374nftigen eingeschr344nkten Erwerbsf344higkeit der Antragsgegnerin zumindest nahe. Wenn der Antragsteller gleichwohl mit der Antragsgegnerin in Kenntnis ihrer m366gli-cherweise nur eng begrenzten Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt und ihrer vorhersehbar nur begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit einen Unter-haltsverzicht vereinbarte, der auch nicht durch Gegenleistungen kompensiert wurde, verletzte er damit in sittenwidriger Weise das Gebot nachehelicher Soli-darit344t, das - nach der vom Senat aufgestellten Rangfolge - vorrangig im Unter-haltsanspruch wegen Krankheit, aber auch im Unterhaltsanspruch wegen Er-werbslosigkeit seinen Ausdruck findet. Die vertragliche Abbedingung dieser Un-terhaltspflichten f374hrt dazu, dass dem Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin, weil sittenwidrig, die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist. c) In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (aaO) hat der Senat die Frage offengelassen, ob sich ein Unterhaltsverzicht auch deshalb als sittenwid-rig erweisen kann, weil aufgrund der Eheschlie337ung eine Belastung des Sozial-hilfetr344gers eintritt, der f374r einen Ehegatten dauerhaft oder doch l344ngerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten f374r den Scheidungsfall eine Unterhalts-pflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Er hat dabei insbeson-dere F344lle angesprochen, in denen ein ausl344ndischer Staatsangeh366riger - wie hier die Antragsgegnerin, die sich nach den Feststellungen des Oberlandesge-richts vor dem Hintergrund einer drohenden Ausreisepflicht in den "sozialen Schutz" der Ehe mit dem Antragsteller begab - durch die Eheschlie337ung mit einem deutschen Staatsangeh366rigen ausl344nderrechtliche Vorteile erstrebt, die 19 - 10 - zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des Sozialhilfe-tr344gers f374hren w374rden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsver-zicht wirksam w344re. Diese Frage kann auch hier dahinstehen; denn der von den Parteien vereinbarte Unterhaltsverzicht h344lt, wie gezeigt, bereits einer auf das Verh344ltnis der Ehegatten zueinander bezogenen Wirksamkeitskontrolle nicht stand. d) Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint - dem Antragsteller im Rahmen der Aus374bungskontrolle die Berufung auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss im Hinblick auf die Entwicklung der Verh344lt-nisse nach Abschluss des Ehevertrags verwehrt werden k366nnte. Denn f374r eine solche Aus374bungskontrolle am Ma337stab des 247 242 BGB ist kein Raum mehr, wenn die zu kontrollierende Regelung schon der vorrangigen Wirksamkeitskon-trolle (247 138 BGB) nicht standh344lt. Das ist hier der Fall. 20 II. Auch die Bemessung des der Antragsgegnerin zuerkannten Unterhalts, der sich hier wegen der Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts nach den ge-setzlichen Bestimmungen bemisst, l344sst Rechts- oder Verfahrensfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. 21 Das Oberlandesgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 25. M344rz 2004 einen ausf374hrlich begr374ndeten Vergleichsvorschlag unterbreitet und ihnen aufgegeben, sich zu diesem Vorschlag bis zum 6. April 2004 zu 344u337ern. Der Antragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2004, per Fax 374bermittelt am selben Tag, erstmals geltend gemacht, eine ihm f374r 2002 zugeflossene Ein- 22 - 11 - kommensteuererstattung beruhe auf der Anerkennung unbeschr344nkt abzugsf344-higer Sonderausgaben und au337ergew366hnlicher Belastungen und d374rfe deshalb nicht in die Ermittlung seines unterhaltspflichtigen Einkommens einbezogen werden. Au337erdem werde er, falls er nicht wenigstens 1.100 200 im Monat behal-te, in die Armut getrieben und m374sse seine Eigentumswohnung verkaufen. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag unber374cksichtigt gelassen. Die Revision r374gt insoweit die Verletzung rechtlichen Geh366rs. Damit dringt sie indes nicht durch: Das Oberlandesgericht konnte mit Recht davon absehen, im Hinblick auf den neuen Vortrag des Antragsgegners die m374ndliche Verhandlung wiederzu-er366ffnen. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts gesetzte 304u337erungsfrist bezog sich nur auf den Vergleichsvorschlag; eine M366glichkeit, neuen Sachvor-trag zu halten, war damit nicht er366ffnet. Ebenso waren die Voraussetzungen des 247 156 Abs. 2 Nr. 1, 247 139 Abs. 5 ZPO - entgegen der Auffassung der Revi-sion - nicht erf374llt: Der neue Vortrag des Antragstellers steht in keinem unmittel-baren Bezug zu den Rechtsausf374hrungen im Beschluss des Oberlandesge-richts vom 25. M344rz 2004. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit der versp344tete 23 - 12 - Vortrag eine andere als die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung h344tte rechtfertigen k366nnen. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 F 135/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -
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