BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/04 Verk374ndet am: 29. Juni 2006 B374rk, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1123 Abs. 1 ZVG 247247 146, 148, 152 a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterf344llt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung. b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Anspr374che zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterlie-genden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsver-steigerung aufgehoben wird. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - OLG Dresden LG Dresden Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Konkursverwalter der Sch. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Die Kl344gerin geht aus abgetretenem Recht des Zwangsver-walters in dem Zwangsverwaltungsverfahren betreffend ein Grundst374ck in D. (Grundbuch von R. Bl. 205 Flst-Nr. 205) vor. 1 Der Schuldner des sp344teren Zwangsverwaltungsverfahrens hatte dieses Grundst374ck an die M. GmbH verpachtet, 374ber deren Verm366gen sp344ter das Gesamtvollstreckungsverfahren er366ffnet wurde. Der Gesamtvollstreckungs-verwalter jenes Verfahrens schloss mit der Schuldnerin einen Unterpachtvertrag 2 - 3 - 374ber das Grundst374ck. Auf Antrag der Kl344gerin, die aus einer Grundschuld voll-streckte, ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 19. M344rz 1999 die Zwangsverwaltung des Grundst374cks an. Nachdem auch 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin das Konkursverfahren er366ffnet worden war, verpachtete der Beklagte als Konkursverwalter das Grundst374ck in einem weiteren Unter-pachtvertrag vom 26. M344rz 1999 an die S. GmbH. Das zwischen der M. GmbH und dem Schuldner des Zwangsver-waltungsverfahrens bestehende Hauptpachtverh344ltnis endete am 31. Dezember 1999, der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten und der S. GmbH am 31. Dezember 2000. Die S. GmbH nutzte das Grundst374ck in der Folgezeit jedoch weiter. 3 Am 16. M344rz 2001 wurde das Grundst374ck im Wege der Zwangsverstei-gerung ver344u337ert. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsge-richts Dresden vom 2. Mai 2001 uneingeschr344nkt aufgehoben. 4 Aufgrund einer Abtretung vom 22. Januar 2003 verlangt die Kl344gerin von dem Beklagten f374r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Herausgabe der Pachtzahlungen der S. GmbH in H366he von monatlich 5.400 DM zuz374glich Umsatzsteuer. F374r die Zeit vom 1. Januar bis 16. M344rz 2001 verlangt sie Nutzungsersatz in derselben H366he. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg. 7 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kl344gerin stehe ein Anspruch aus 247 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung der vereinnahmten Pacht f374r den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu. Der Zwangsverwalter habe die For-derung wirksam an die Kl344gerin abgetreten. Auch Forderungen aus Untermiet- oder Unterpachtverh344ltnissen seien von der hypothekarischen Haftung und da-mit von der Beschlagnahme durch die Anordnung der Zwangsverwaltung er-fasst. Der Anspruch auf Nutzungsentsch344digung folge aus 247 987 Abs. 2 in Verbindung mit 247 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Anspruch unterliege als ein mit dem Eigentum an dem Grundst374ck verbundenes Recht auf wiederkehrende Leistung der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung. 8 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Durch den Abtretungsvertrag vom 22. Januar 2003 konnte die Kl344ge-rin einen Anspruch des Zwangsverwalters aus 247 816 Abs. 2 BGB auf Heraus-gabe der vom Beklagten vereinnahmten Pachtzahlungen der S. GmbH f374r die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 nicht erwerben. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit der Zwangsverwalter befugt ist, beschlag-nahmte Forderungen abzutreten (vgl. B366ttcher, ZVG 4. Aufl. 247 152 Rn. 37; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. 247 152 Rn. 30; Depr351/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 376; Haarmeyer Rpfleger 2000, 30, 32; Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 418 f). Denn der Zwangsverwalter hat-te gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der Pachtzahlungen gem344337 247 816 Abs. 2 BGB (zur Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts vgl. 10 - 5 - BGH, Urt. v. 28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197; Staudinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2006 Vorbem. zu 247247 987-993 Rn. 21 ff m.w.N.). Er war insoweit nicht Berechtigter im Sinne der Vorschrift. Der Anspruch des Beklagten aus dem Unterpachtvertrag mit der S. GmbH ist von der Zwangs-verwaltung nicht erfasst worden. aa) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden, die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung erfasse Forderungen aus einem Untermiet- oder Unter-pachtverh344ltnis grunds344tzlich nicht, es sei denn, der Hauptmiet- oder Haupt-pachtvertrag sei wegen Vereitelung der Gl344ubigerrechte nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 226 V ZR 294/03, WM 2005, 610, 612). Anhaltspunkte daf374r, dass die genannte Bedingung in dem hier gegebenen Fall erf374llt sein k366nnte, bestehen nicht. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderun-gen aus dem Hauptpachtvertrag erfasst (247 148 Abs. 1 Satz 1, 247 21 Abs. 2 ZVG). Denn Gl344ubiger des Eigent374mers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Verm366gen zu befriedigen. Dass das Hauptpachtverh344lt-nis am 31. Dezember 1999 endete, ist dem vom V. Zivilsenat des Bundesge-richtshofs (aaO) entschiedenen Fall, in dem der Unterverp344chter nur formell die Stellung als Forderungsinhaber einnahm, nicht gleich zu achten. Hier wurden die Ertr344ge nicht auf den Unterverp344chter verlagert, um sie dem Zugriff der Gl344ubiger des Eigent374mers zu entziehen. Diesem verblieb der Anspruch auf Nutzungsentsch344digung (247 584b BGB), auf den dessen Gl344ubiger zugreifen konnten. Auf diesen Anspruch erstreckt sich auch die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung (St366ber, ZVG 18. Aufl. 247 148 Anm. 2.3 Buchst. g; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NJW-RR 2003, 1308 zu 247 557 Abs. 1 BGB a.F.). Damit ist der Zweck sowohl des 247 148 ZVG als auch des 11 - 6 - 247 1123 Abs. 1 BGB erf374llt; der Gl344ubiger erh344lt daf374r, dass der Grundst374cksei-gent374mer das ihm zustehende Benutzungs- und Fruchtziehungsrecht wirksam auf den P344chter 374bertragen hat (247 152 Abs. 2 ZVG), den Zugriff auf die diese Einbu337e ausgleichende Pachtzinsforderung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] 247 1123 Rn. 1; St366ber, aaO 247 148 Anm. 2.3. Buchst. a). Zwar ist der Hauptp344chter hier insolvent geworden; doch ist dies lediglich ein 344u337erlicher, die haftungsrechtliche Zuordnung der Anspr374che nicht beeinflussender Um-stand. bb) Sofern die Revisionserwiderung dahin zu verstehen sein sollte, dem Grundst374ckseigent374mer stehe auch f374r den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 ein Anspruch aus 247 987 Abs. 2, 247 990 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, k366nnte dem nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts (247 559 ZPO) hatte der Beklagte Kenntnis von seinem fehlenden Besitz-recht (erst) nach dem 31. Dezember 2000 erlangt. 12 b) Die Kl344gerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zah-lung einer Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 16. M344rz 2001. Auch insoweit ging die Abtretung durch den ehemaligen Zwangsverwalter ins Leere. Ob der Grundst374ckseigent374mer, wie das Beru-fungsgericht meint, f374r den genannten Zeitraum gegen den Beklagten einen Anspruch aus 247 987 Abs. 2, 247 990 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben hatte, kann da-her dahinstehen. 13 aa) Ein solcher - neben 247 584b BGB bestehender (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 zu 247 597 BGB) - Anspruch unter-f344llt nicht der Beschlagnahme nach 247247 146, 148 ZVG (offen gelassen in BGHZ 71, 216, 220). Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung werden im Wesentli- 14 - 7 - chen die Miet- und Pachtzinsforderungen beschlagnahmt (247 148 Abs. 1 Satz 1, 247 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 ZVG, 247 1123 BGB; vgl. BGHZ 109, 171, 173), wozu der Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverh344ltnis auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen (247 987 Abs. 2, 247 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht geh366rt. Zwar ist in der Rechtsprechung eine aus der gesetzlichen Systematik hergelei-tete Erstreckung der Beschlagnahme der Pachtzinsforderung auf einen Scha-densersatzanspruch nach 247 19 Satz 3 KO oder eine entsprechende Surrogation angenommen worden (OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 235, 236; LG Frank-furt am Main NJW 1979, 934 f). Dem kann hier aber schon deshalb keine Be-deutung zukommen, weil, wie sich aus den Ausf374hrungen zu Ziff. 2a aa ergibt, der Anspruch aus 247 990 Abs. 1 Satz 2, 247 987 Abs. 2 BGB nicht einen gegen den Beklagten gerichteten, beschlagnahmten Pachtzinsanspruch ersetzt. Die Annahme der Revisionserwiderung, der Nutzungsersatzanspruch z344hle zu den Erzeugnissen des Grundst374cks, geht fehl. Bei diesem Anspruch handelt es sich entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts auch nicht um einen Anspruch aus einem mit dem Eigentum an dem Grundst374ck verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergreift die Beschlagnahme jenen Anspruch nicht (247 148 Abs. 1 Satz 1, 247 21 Abs. 2 ZVG, 247 1126 BGB). Hiervon erfasst werden wiederkehrende Leistungen aus subjektiv-dinglichen Rechten, die nach 247 96 BGB als Bestandteile des Grundst374cks gelten (vgl. B366ttcher, aaO 247 148 Rn. 13; Staudinger/Wolfsteiner, aaO 247 1126 Rn. 1). Dazu geh366rt der auf eine grund-s344tzlich einmalige Ersatzleistung gerichtete schuldrechtliche Anspruch aus 247 987 Abs. 2 BGB nicht. 15 bb) Allerdings ist der Verwalter nicht darauf beschr344nkt, nur die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Anspr374che geltend zu 16 - 8 - machen. Die nach 247 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Verwalters, f374r eine ordnungsgem344337e Nutzung und Verwaltung des Grundst374cks zu sorgen, schlie337t die Befugnis ein, auch solche Anspr374che zu verfolgen, die sich aus ei-ner rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sa-che sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schm344lerung der nach 247 155 ZVG zu verteilenden Nut-zungen abzuwenden (BGHZ 109, 171, 173 f; BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91, NJW 1992, 2487; v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NJW-RR 2003, 1308). Diese Befugnis erlischt jedoch, wenn die Zwangsverwaltung - wie hier - aufgehoben wird. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob und welche Be-fugnisse der Verwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Er-teilung des Zuschlags hat, etwa, ob er noch neue Prozesse anh344ngig machen kann (so beil344ufig BGHZ 71, 216, 220; BAG AP 247 613a BGB Nr. 19 unter I. 3. Buchst. b; ebenso OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266; offen gelassen in BGH, Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139; a.A. LG Frank-furt am Main Rpfleger 2000, 30 mit zust. Anm. Haarmeyer; Wrobel KTS 1995, 19, 35 ff). Etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters werden aus seiner Aufgabe abgeleitet, die Verwaltung der Zwangsverwaltungsmasse, zu der die Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags z344hlen, ordnungs-gem344337 abzuwickeln (vgl. BGHZ 155, 38, 42; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, NJW-RR 1993, 442 f; St366ber, aaO 247 161 Anm. 3.11). Anspr374che, die nicht be-schlagnahmt sind, unterfallen jedoch nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht mehr einer gegebenenfalls fortdauernden Verf374gungsbefugnis des ehemaligen Zwangsverwalters. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses ver-liert der Zwangsverwalter seine ihm kraft hoheitlichen Amtes 374bertragenen Be-fugnisse. Offene Forderungen kann er weder einziehen noch einklagen (BGH, 17 - 9 - Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Seine Befug-nisse beziehen sich nur noch auf diejenigen Miet- oder Pachtanspr374che, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt; zur Geltendmachung nicht von der Beschlagnahme erfasster Gegenst344nde ist er nicht berechtigt (BGH, Urt. v. 27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, ZMR 1954, 172, 173). Sein Amt gr374ndet sich allein auf die Bestellung durch das Vollstreckungsgericht (BGHZ 96, 61, 68). Ob sich etwas anderes ergibt, wenn das Vollstreckungsgericht dem fr374heren Ver-walter die Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen in dem Aufhebungs-beschluss vorbeh344lt, bedarf hier keiner Entscheidung; einen solcher Vorbehalt enth344lt der Beschluss vom 2. Mai 2001 nicht. Der einzige in den Beschluss auf-genommene Zusatz - "Die Beschlagnahme ist weggefallen" - macht vielmehr deutlich, dass das Vollstreckungsgericht dem Verwalter keine auf unbestimmte Zeit fortwirkenden Verwaltungsbefugnisse einr344umen wollte; eine gegenteilige Auslegung verbietet sich auch aus Gr374nden der Rechtssicherheit. - 10 - 3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da kei-ne weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sachent-scheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. 18 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 08.10.2003 - 8 O 850/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2004 - 5 U 1913/03 -
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