BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 119/04 vom 28. M344rz 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 22. November 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Der Senat hat in der m374ndlichen Verhandlung ausf374hrlich die Frage einer Sittenwidrigkeit des von den Parteien geschlossenen Ehevertrags er366rtert. Der Senat hat dabei verdeutlicht, dass be-reits gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen und von der Revision unterst374tzten Rechtsauffassung - er-hebliche Zweifel bestehen. Im Einzelnen: 1 1. Der Antragsteller r374gt, das Senatsurteil vom 22. November 2006 beru-he auf der Annahme, die Antragsgegnerin sei zur Zeit der Eheschlie337ung als Musiklehrerin nicht in der Lage gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Diese Annahme stehe im Widerspruch zu den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen anders lautenden Feststellungen des Amtsgericht. Die R374ge ist nicht begr374ndet. 2 Nach Auffassung des Senats befand sich die Antragsgegnerin gegen-374ber dem Antragsteller u.a. schon deshalb in einer deutlich schw344cheren Ver- 3 - 3 - handlungsposition, weil bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags absehbar war, dass sie, da sie der deutschen Sprache nicht m344chtig war, als Klavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsm366glichkeiten finden w374rde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller wirtschaftlich un-abh344ngiges Auskommen h344tten vermitteln k366nnen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch das Krankheitsbild der An-tragsgegnerin, das nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts den Par-teien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war, die M366glichkeit einer k374nftigen Einschr344nkung ihrer Erwerbst344tigkeit zumindest nahe legte. Aus die-sen Umst344nden hat der Senat auf nur eng begrenzte Chancen der Antragsgeg-nerin auf dem deutschen Arbeitsmarkt und auf eine vorhersehbar begrenzte gesundheitliche Belastbarkeit der Antragsgegnerin geschlossen. Diese W374rdigung steht zu den Tatsachenfeststellungen des Oberlandes-gerichts nicht in Widerspruch. Das gilt auch insoweit, als im Tatbestand des Berufungsurteils auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen wird. Nach den Gr374nden des Urteils des Amtsgerichts war "bei Vertragsschluss 205 nicht erkennbar, dass infolge der notariellen Vereinbarung die Antragsgegnerin in Zukunft auf staatliche Hilfe 205 angewiesen sein w374rde. 205 Zur Zeit der Ehe-schlie337ung war sie auch in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken; denn sie ist Musiklehrerin und hatte Unterrichtsstunden gegeben." Bei dem ers-ten Teil dieser Begr374ndung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine Tat-sachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung, die sich das Oberlan-desgericht als solche nicht zueigen gemacht hat und die jedenfalls der revisi-onsrechtlichen Nachpr374fung unterliegt. Bei dem zweiten Teil dieser Begr374ndung tr344gt - f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar - die Tatsachenfeststellung die Fol-gerung nicht. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin von Beruf Klavierleh-rerin ist, l344sst sich angesichts der vom Senat dargestellten Gesamtsituation nicht darauf schlie337en, dass die Antragsgegnerin ihren und ihres Sohnes Un- 4 - 4 - terhaltsbedarf aus eigener Kraft decken konnte. Dies gilt um so mehr, als das Amtsgericht nicht einmal ansatzweise festgestellt hat, dass die Antragsgegne-rin, die - wie dargelegt - 374ber keine Arbeitserlaubnis verf374gte, w344hrend ihres Besuchs in Deutschland in einem ihren und ihres Sohnes Unterhaltsbedarf de-ckenden Umfang Unterrichtsstunden gegeben hat. 5 2. Der Antragsteller r374gt, entgegen den Ausf374hrungen im Senatsurteil sei "der reine Wunsch, im Inland zu leben" kein Belang, der f374r die Wirksamkeits-kontrolle eines Ehevertrages von Bedeutung sein k366nne. Auch diese R374ge greift nicht durch: Der Senat hat dargelegt, dass die Antragsgegnerin ohne die Eheschlie-337ung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten h344tte und "somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht h344tte verwirklichen k366nnen". Damit wurde klargestellt, dass auch derjenige Vertragspartner sich in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition befindet, der sich als Ausl344n-der bereits im Inland aufh344lt, aber seinen Lebensplan, dort dauerhaft ans344ssig und erwerbst344tig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner be-kannten Voraussetzung der Eheschlie337ung verwirklichen kann, die herbeizuf374h-ren in dessen Belieben steht. Je dringlicher dieser Wunsch ist, desto eher hat der andere Vertragspartner es in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugest344ndnisse "abkaufen" zu lassen. Diese rechtliche W374rdigung durch eine abweichende eigene Beurteilung zu ersetzen ist dem Antragsteller verwehrt. 6 3. Schlie337lich macht der Antragsteller geltend, das Oberlandesgericht habe sein Recht auf rechtliches Geh366r verletzt, indem es ihn nicht zuvor auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hingewiesen und seinen Vortrag zu Einzelfragen der Unter- 7 - 5 - haltsh366he als versp344tet zur374ckgewiesen habe. Hierauf, insbesondere auf das Fehlen eines vorangehenden richterlichen Hinweises, sei der Senat in seinen Urteilsgr374nden nicht eingegangen. 8 Auch diese R374ge ist nicht begr374ndet. Die Zur374ckweisung des Vorbrin-gens des Antragstellers durch das Oberlandesgericht wird im Senatsurteil aus-f374hrlich gew374rdigt. Das von der Revision beanstandete Unterlassen eines rich-terlichen Hinweises gegen374ber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller hat der Senat dabei in seine Pr374fung einbezogen und f374r nicht verfahrenswidrig erach-tet; allerdings hat er keine Veranlassung gesehen, auch diesen Aspekt in den Gr374nden seines Urteils n344her zu er366rtern. Eine Geh366rsverletzung durch den Senat liegt mithin nicht vor. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 F 135/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -
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