BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, die von der Anh366-rungsr374ge der Kl344gerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgrei-fend erachtet und dies in der Begr374ndung des Beschlusses zum Ausdruck ge-bracht (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies entspricht regelm344337ig und auch hier 1 - 3 - den Anforderungen, die an die Begr374ndung einer letztinstanzlichen Entschei-dung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372). Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in dem Verfahrens-abschnitt der Anh366rungsr374ge abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmit-telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter-gehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwer-de nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). 2 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.07.2004 - 15 O 20285/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 U 4101/04 -
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