BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/06 Verk374ndet am: 13. M344rz 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 867 Abs. 3; BGB 247 1124 Abs. 2, 247 1147 a) Die Pf344ndung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem pers366nlichen Titel f374hrt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vo-rangehender Verf374gungen 374ber diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgl344u-biger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte. b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pf344ndung von Mieten aus dem Grundst374ck befriedigen will, ben366tigt einen dinglichen Titel. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - IX ZR 119/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Mai 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 15. Dezember 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-schlie337lich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin geht im Wege der Drittwiderspruchsklage (247 771 ZPO) ge-gen einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vor, mit dem die Beklagte Mietanspr374che des Nebenintervenienten (fortan: Schuldner) gegen die Mieter des Objekts O. gepf344ndet hat. F374r die Kl344gerin ist an diesem Grundst374ck an 6. Rangstelle eine Grundschuld in H366he von 3.200.000,00 DM eingetragen. Am 4. September 2002 trat der Schuldner 1 - 3 - au337erdem s344mtliche Anspr374che aus der Vermietung des Objekts an die Kl344ge-rin ab. 2 Die Beklagte hat ebenfalls Forderungen gegen den Schuldner. Am 14. Mai 1991 hatten der Schuldner und seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld an einem anderen, zwischenzeitlich zwangs-versteigerten Grundst374ck die pers366nliche Haftung f374r den Grundschuldbetrag nebst Zinsen und Nebenleistungen 374bernommen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen unterworfen. Aufgrund dessen lie337 die Beklagte am 21. M344rz 2002 Zwangshypotheken auf dem mittlerweile in Wohnungseigentumseinheiten geteilten Grundst374ck in O. eintragen. Am 1. Juni 2005 erwirkte sie einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss hinsichtlich der "derzeitigen und k374nftigen Anspr374che des Schuldners auf Zahlung der f344lligen und k374nftig f344llig werdenden Mietzinsen" aus der Vermietung dieses Grundst374cks. Als "Titel" ist die vollstreckbare Aus-fertigung der Grundschuldsbestellungsurkunde an dem anderen Grundst374ck angegeben. Der Beschluss enth344lt folgenden weiteren Vermerk "Gepf344ndet wird sowohl aus dem pers366nlichen als auch aus dem dinglichen Anspruch." Das Landgericht hat die Pf344ndung der Mietforderungen f374r unzul344ssig gehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin weiterhin den Antrag, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen f374r unzu-l344ssig zu erkl344ren. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die vollstreckbare Urkunde vom 14. Mai 1991, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein ge-samtes Verm366gen unterworfen habe, habe eine ausreichende Grundlage f374r die Zwangshypotheken dargestellt. Durch die Pf344ndung der Mieten sei die nach 247 1124 Abs. 2 BGB erforderliche Beschlagnahme der Mietforderungen bewirkt worden. Die Beschlagnahme gehe der Abtretung vor, unabh344ngig davon, dass die Grundschuld der Kl344gerin einen besseren Rang habe als die Zwangshypo-theken der Beklagten; denn die Kl344gerin habe die Mietforderungen ihrerseits nicht beschlagnahmen lassen. Der dingliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung folge aus den Zwangssicherungshypotheken, aber auch aus der notariellen Urkunde vom 14. Mai 1991. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 6 1. Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage zul344ssig. Die Kl344gerin beruft sich auf ein die Zwangsvollstreckung in die Mieten hinderndes Recht, n344mlich 7 - 5 - darauf, aufgrund der Abtretung vom 4. September 2002 Inhaberin der von der Beklagten gepf344ndeten Mietforderungen geworden zu sein. 8 2. Die Klage ist auch begr374ndet. 9 a) Soweit der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 1. Juni 2005 auf der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen Urkunde vom 14. Mai 1991 (247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) beruht, hat die Abtretung vom 4. September 2002 Vorrang vor der sp344teren Pf344ndung. Die Vorschrift des 247 1124 Abs. 2 BGB 344ndert daran nichts. Gem344337 247 1124 Abs. 2 BGB ist eine Vorausverf374gung 374ber Forderungen auf Miete dem Hypothekengl344ubiger ge-gen374ber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete f374r eine sp344tere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht. Die Vorschrift setzt also eine Beschlagnahme der Mietforderungen zugunsten des Hypothe-kengl344ubigers voraus. Die Beschlagnahme der Mietforderungen kann durch deren Pf344ndung bewirkt werden; sie muss nicht durch Anordnung der Zwangs-verwaltung erfolgen (BGHZ 163, 201, 208). Grundlage der Pf344ndung muss dann jedoch der dingliche Anspruch sein (BGH, aaO). Bei einer Zwangsvoll-streckung aufgrund einer Unterwerfungserkl344rung wegen einer pers366nlichen Forderung ist diese Voraussetzung nicht erf374llt. Um einen Duldungstitel im Sin-ne von 247 800 ZPO handelte es sich bei der Unterwerfungserkl344rung nicht. b) Soweit der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss auf den am 21. M344rz 2002 eingetragenen Zwangshypotheken beruht, fehlt es an einem Vollstreckungstitel. 10 aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Art der Zwangsvoll-streckung in das Grundst374ck (247 866 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Eintragung entsteht 11 - 6 - die Hypothek (247 867 Satz 2 ZPO). Eine Hypothek gew344hrt dem Gl344ubiger we-gen einer ihm zustehenden Forderung einen dinglichen Anspruch auf Zahlung des Hypothekenbetrages aus dem Grundst374ck (247 1113 Abs. 1 BGB). Die Be-friedigung des Gl344ubigers aus dem Grundst374ck und den Gegenst344nden, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (247 1147 BGB). Diese findet nur aus einem besonderen dinglichen Titel statt, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundst374ck aus der Hypo-thek lautet. Einen solchen Titel hat die Beklagte nicht erwirkt. bb) F374r die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enth344lt 247 867 Abs. 3 ZPO allerdings eine besondere Vorschrift. Danach gen374gt zur Be-friedigung aus dem Grundst374ck durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Dul-dungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Auf diese Vorschrift hat die Beklagte sich berufen, und das Berufungsgericht hat sie f374r anwendbar gehalten. 12 cc) Der Anwendungsbereich des 247 867 Abs. 3 ZPO ist jedoch auf die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschr344nkt. Auf den hier vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung durch Pf344ndung von zum Haf-tungsverband der Hypothek geh366renden Mietforderungen ist diese Vorschrift nicht anwendbar. 13 (1) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung wird benannt; andere Arten der Zwangsvoll-streckung werden nicht erw344hnt. 14 - 7 - (2) Den Gesetzesmaterialien l344sst sich entnehmen, dass der Begriff "Zwangsversteigerung" bewusst verwandt worden ist, also nicht nur als Beispiel f374r alle denkbaren Arten der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek dienen sollte. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur 304nderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstre-ckungsnovelle) hei337t es zwar, "das Erfordernis eines besonderen dinglichen Duldungstitels als Voraussetzung f374r die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek" solle entfallen (BT-Drucks. 13/341, S. 38 unter 3; vgl. auch S. 12 unter 6a). Sowohl die Analyse des bis dahin geltenden Rechts (aaO, S. 36 ff) als auch die Begr374ndung der Neufassung (aaO, S. 38 f) behandelt je-doch ausschlie337lich die Zwangsversteigerung. Am Ende der Einzelbegr374ndung wird 374berdies ausgef374hrt, aus welchem Grund die Einbeziehung der Zwangs-verwaltung nicht erforderlich sei (aaO). 15 (3) Die Zwangsverwaltung ist deshalb aus dem Anwendungsbereich des 247 867 Abs. 3 ZPO herausgenommen worden, weil auch im Falle der Vollstre-ckung aus dem Titel 374ber den pers366nlichen Anspruch der Rang der Zwangshy-pothek gewahrt werde (vgl. 247 155 Abs. 2, 247 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 247 11 Abs. 1 ZVG), das gesetzgeberische Ziel - die rangwahrende Vollstreckung aus der Zwangshypothek ohne einen zus344tzlich zu erwirkenden Duldungstitel - also be-reits erreicht sei (BT-Drucks. 13/341, S. 38 f). Mit der Pf344ndung von Mieten durch den Inhaber einer Zwangshypothek befasst sich die Gesetzesbegr374n-dung demgegen374ber nicht. Dieser Umstand allein l344sst den Schluss auf eine Regelungsl374cke jedoch nicht zu. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung in dem Sinne zu verstehen, dass der mit einem Vermerk gem344337 247 867 Abs. 3 ZPO ver-sehene Titel 374ber den pers366nlichen Anspruch eine Pf344ndung der Mieten mit der Wirkung des 247 1124 Abs. 2 BGB nicht erlaubt. 16 - 8 - aaa) Gem344337 247 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundst374ck durch Eintragung einer Sicherungshypothek f374r die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstre-ckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek ist mit der Eintragung abge-schlossen (vgl. 247 867 Abs. 1 ZPO). Weitere Ma337nahmen wie die Zwangsver-steigerung, die Zwangsverwaltung oder die Pf344ndung der Mietforderungen sind selbst344ndige Ma337regeln (vgl. 247 866 Abs. 2 ZPO), die nur unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen zul344ssig sind. Der Gesetzgeber kann dieses in der amtlichen Begr374ndung des Entwurfs der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle so bezeichnete "formale" Argument 374berwinden und das Erfordernis des Dul-dungstitels abschaffen (BT-Drucks. 13/341, S. 38). F374r die Pf344ndung der Miet-forderung fehlt jedoch eine entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers. 17 bbb) Gegen ein blo337es Versehen des Gesetzgebers spricht der erkl344rt fragmentarische Charakter der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle. Nach dem all-gemeinen Teil der amtlichen Begr374ndung verzichtete der Entwurf "im Interesse der raschen Umsetzbarkeit" ausdr374cklich auf eine grundlegende Reform des gesamten Vollstreckungsrechts und beschr344nkte sich auf die 334berarbeitung einzelner Regelungen, deren 304nderung von der Praxis als besonders dringlich erachtet worden war (BT-Drucks. 13/341, S. 10). Wenn sich die Begr374ndung zu 247 867 Abs. 3 ZPO dann nur mit den praktisch besonders wichtigen Vollstre-ckungsarten "Zwangsversteigerung" und "Zwangsverwaltung" befasste, andere Vollstreckungsarten wie die Pf344ndung von zum Hypothekenverband geh366ren-den Mietforderungen jedoch auslie337, geschah dies bewusst. 18 ccc) Die Vorschrift des 247 1124 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Hypothekengl344ubigers vor einer Aush366hlung des Wertes seiner Sicherheit durch die isolierte Abtretung der Mietforderungen oder gleichstehenden Verf374- 19 - 9 - gungen des Eigent374mers. Dem Hypothekengl344ubiger soll die laufende Miete oder Pacht als Haftungsobjekt dienen. Deshalb schr344nkt 247 1124 Abs. 2 BGB das Priorit344tsprinzip ein (BGHZ 163, 201, 207 f). Die isolierte Pf344ndung der Mietforderungen aufgrund eines pers366nlichen Titels verdient keinen besonderen Schutz, sei es vor oder nach der Erwirkung einer Zwangshypothek. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis er-folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat 20 - 10 - selbst in der Sache zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Be-klagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zur374ckgewiesen. RiBGH Vill hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben. Fischer Raebel Fischer Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 16014/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.05.2006 - 5 U 2107/06 -
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