BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 119/07 Verk374ndet am: 28. Januar 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO 247 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG 247 117 Abs. 2 (in Kraft ab 1. September 2009) a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie-denen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re-gelm344337ig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse (247 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu ber374cksichtigen. Soweit ein nachehe-licher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auff344ngt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemes-sung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). b) In F344llen einer Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden Leistungen ist die An-schlie337ung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten m374nd-lichen Verhandlung m366glich. Dies setzt nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begr374ndung vorgetragenen Umst344nde erst nach der letzten m374ndlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind. BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - OLG Celle AG Holzminden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344gerin und des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandes-gerichts Celle vom 18. Juli 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung nachehelichen Unterhalts f374r die Zeit ab Juni 2005. 1 Die 1964 geborene Kl344gerin und der 1963 geborene Beklagte hatten im Oktober 1992 die Ehe geschlossen. Seit Februar 1997 lebten sie dauerhaft ge-trennt, seit August 2000 sind sie rechtskr344ftig geschieden. Die gemeinsamen Kinder H.A., geboren am 1. April 1993, und R.H., geboren am 25. April 1995, leben seit der Trennung bei der Kl344gerin. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. April 2004 verpflichtete sich der Beklagte, an die Kinder Unterhalt in H366he 2 - 3 - von 180 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung abz374glich des anre-chenbaren Kindergeldes zu zahlen. In einem weiteren gerichtlichen Vergleich vom 28. Juni 2006 wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten f374r die gemeinsa-men Kinder auf 190 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung abz374g-lich des anrechenbaren Kindergeldes erh366ht, wobei sich die Parteien einig wa-ren, dass die Erh366hung einen schulbedingten Sonder- und Mehrbedarf der Kin-der erfasst. Mit Scheidungsverbundurteil vom 26. Mai 2000 wurde der Beklagte ver-urteilt, an die Kl344gerin nachehelichen Unterhalt einschlie337lich Altersvorsorgeun-terhalt in H366he von (1.015 DM =) 518,96 200 zu zahlen. Dabei ging das Amtsge-richt von einem bereinigten Monatseinkommen des Beklagten nach Abzug be-rufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und eines Erwerbst344tigen-bonus in H366he von 2.446,57 DM aus. Von dem Nettoeinkommen der Kl344gerin in H366he von 2.175 DM ber374cksichtigte es wegen 374berobligationsm344337iger Erwerbs-t344tigkeit nach Abzug berufsbedingter Kosten und eines Erwerbst344tigenbonus lediglich 1.238,57 DM. 3 Seinerzeit war der Beklagte als Assistenzarzt t344tig. Mit dem Beginn die-ser T344tigkeit im Dezember 1991 hatte er zugleich die Facharztausbildung f374r Innere Medizin begonnen. Diesen Facharzttitel erlangte er am 21. Oktober 1998. Am 1. September 1999 begann er eine weitere Facharztausbildung f374r Innere Medizin-Kardiologie und gab zugleich seine Praxisvertretung f374r einen Allgemeinmediziner auf. Nach der rechtskr344ftigen Scheidung erlangte der Be-klagte im Februar 2002 auch diesen Facharzttitel und wurde zum 1. Dezember 2002 als Oberarzt 374bernommen. Seit April 2005 ist er als Oberarzt in einem anderen Krankenhaus t344tig. 4 - 4 - Der Beklagte ist seit dem 4. Mai 2001 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine beiden Kinder M., geboren am 3. September 2001, und J.O., gebo-ren am 15. April 2004, hervorgegangen. 5 6 Auf die Ab344nderungsklage hat das Amtsgericht das Verbundurteil abge-344ndert und den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin einen Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit von Juni 2005 bis M344rz 2006 in H366he von insgesamt 1.400,40 200 so-wie ab April 2006 monatlichen Elementarunterhalt in H366he von 612 200 zuz374glich eines Altersvorsorgeunterhalts in H366he von 152 200 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Die Anschlussberufung der Kl344gerin, mit der sie ne-ben einem Unterhaltsr374ckstand ab Juni 2005 f374r die Zeit ab April 2006 einen monatlichen Unterhalt in H366he von 1.050 200 incl. 200 200 Altersvorsorgeunterhalt begehrte, hat das Berufungsgericht als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung richten sich die Revisionen der Kl344gerin, die ihre Berufungsantr344ge weiter verfolgt, und des Beklagten, der nach wie vor Klagabweisung begehrt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1821 ver-366ffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen, weil der Kl344ge-rin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten r374ckst344ndigen und laufenden Unterhalt jedenfalls erreiche. 7 Bei der Unterhaltsbemessung sei von dem Einkommen des Beklagten als Oberarzt auszugehen. Zwar w374rden die ehelichen Lebensverh344ltnisse nach 8 - 5 - 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch eine unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung nach Rechtskraft der Ehescheidung, also einen nachehelichen Karrieresprung, gepr344gt. Ein solcher Karrieresprung liege aber nicht vor, wenn der Einkommenssteigerung eine Entwicklung zugrunde liege, die aus Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit so hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei, dass die Parteien ihren Lebenszuschnitt vern374nfti-gerweise schon darauf einstellen konnten. Das sei hier der Fall. Der Beklagte habe schon vor der rechtskr344ftigen Scheidung seinen Facharzttitel f374r Innere Medizin erworben und auch die weitere Facharztausbildung Innere Medi-zin-Kardiologie als Voraussetzung der sp344teren Oberarztstelle bereits begon-nen gehabt. Schon Anfang des Jahres 1996 sei der Beklagte im Krankenhaus f374r die Kardiologie eingeteilt worden, was seine weitere berufliche Entwicklung vorgegeben habe. Schon im Dezember 2002 habe er diese berufliche Entwick-lung, die noch in der Ehe angelegt gewesen sei, durch Aufnahme der Oberarzt-stelle vollendet. Danach ergebe sich f374r die Zeit ab Juni 2005 ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in H366he von 3.817 200 und nach Abzug des Unterhalts f374r die beiden gemeinsamen Kinder ein f374r den Ehegat-tenunterhalt zu ber374cksichtigendes Einkommen in H366he von 2.871 200 f374r Juni 2005 und von 2.848 200 f374r die Zeit ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen an die bei-den j374ngeren Kinder des Beklagten seien entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abzusetzen, weil die Ehe der Parteien durch diese erst nachehelich entstandene Unterhaltspflicht nicht gepr344gt sein k366nne. Unter Ber374cksichtigung eines unterhaltsrelevanten Einkommens der Kl344gerin in H366he von 1.363 200 ergebe sich im Wege der Halbteilung ein Unterhaltsanspruch (incl. Altersvorsorgeunterhalt), der sich f374r Juni 2005 auf 729 200 und f374r die Zeit ab Juli 2005 auf monatlich 718 200 belaufe. Der Beklagte sei auch hinreichend leistungs-f344hig, zumal ihm nach Abzug der Unterhaltsanspr374che seiner vier Kinder und 9 - 6 - des der Kl344gerin geschuldeten Unterhalts jedenfalls der notwendige Selbstbe-halt verbleibe. Die neue Ehefrau des Beklagten sei gegen374ber der Kl344gerin in-soweit nachrangig. 10 F374r die Zeit ab Januar 2006 sei eine Steuerstattung an den Beklagten aus dem begrenzten Realsplitting und aus seinen Kinderfreibetr344gen zu be-r374cksichtigen, wobei allerdings der Splittingvorteil der neuen Ehe herauszu-rechnen sei. F374r diese Zeit seien deswegen unterhaltsrelevante Eink374nfte des Beklagten nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Unterhalts f374r seine beiden 344ltesten Kinder in H366he von 3.425 200 sowie Eink374nfte der Kl344gerin in H366he von 1.424 200 zu ber374cksichtigen. Das ergebe einen Unterhaltsanspruch incl. Altersvorsorgeunterhalts in H366he von 970 200. F374r die Zeit ab Juli 2006 sei f374r die Kinder aus erster Ehe ein Unterhalt in H366he von 190 % des Regelbetrags zu ber374cksichtigen, wodurch sich der ge-schuldete nacheheliche Unterhalt auf monatlich insgesamt 943 200 verringere. 11 F374r die Zeit ab Januar 2007 belaufe sich das Einkommen des Beklagten einschlie337lich einer anteiligen Steuerr374ckerstattung auf monatlich 3.869 200. Un-ter Ber374cksichtigung des eigenen Einkommens der Kl344gerin in H366he von mo-natlich 1.570 200 ergebe sich ein Unterhaltsanspruch incl. Altersvorsorgeunterhalt in H366he von monatlich 1.118 200. 12 F374r April 2007 sinke der geschuldete Unterhalt auf 1.087 200, weil die Tochter R.H. 12 Jahre alt geworden sei und deswegen einen h366heren Unter-haltsbedarf habe. F374r Mai und Juni 2007 sei lediglich monatlicher Unterhalt in H366he von 1.055 200 geschuldet, weil die Krankenversicherungsbeitr344ge f374r die beiden Kinder aus erster Ehe angestiegen seien. F374r die Zeit ab Juli 2007 schulde der Beklagte der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung des etwas geringeren Kindesunterhalts nach der neuen D374sseldorfer Tabelle nachehelichen Unterhalt 13 - 7 - in H366he von monatlich 1.060 200. S344mtliche geschuldete Unterhaltsbetr344ge 374ber-stiegen jedenfalls den vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalt. 14 Im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Kinder sei von der Kl344gerin gegenw344rtig noch keine Ausweitung ihrer halbschichtigen Erwerbst344tigkeit zu erwarten. Im 334brigen sei ihr ein Wechsel des langj344hrigen Arbeitgebers kaum zumutbar. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht, weil der Beklagte keine entsprechende Widerklage erhoben habe und weil auch die Voraussetzungen daf374r nicht erf374llt seien. Denn die ehebedingten Nachteile der Kl344gerin durch die zeitweilige Unterbrechung ihrer Erwerbst344tigkeit dauer-ten noch auf unabsehbare Zeit an. Die Anschlussberufung der Kl344gerin sei unzul344ssig, weil sie entgegen 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der verl344ngerten Berufungserwide-rungsfrist eingegangen, sondern erst in der letzten m374ndlichen Verhandlung erhoben worden sei. Auch im Rahmen einer Verurteilung zu k374nftig f344llig wer-denden wiederkehrenden Leistungen entfalle die Frist nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur dann, wenn sich die ma337geblichen Verh344ltnisse nach der letzten m374ndlichen Verhandlung in erster Instanz und nach Ablauf der Erwiderungsfrist ge344ndert h344tten. Dies sei hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersicht-lich. Unzul344ssig sei die Anschlussberufung aber auch deswegen, weil es ihr an der erforderlichen Begr374ndung fehle. Die pauschale Bezugnahme auf die Beru-fungserwiderung und den gesamten Vortrag in erster und zweiter Instanz sei unzul344ssig. Der Berufungserwiderung fehle es auch an dem erforderlichen Zah-lenwerk und an einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Auch eine Wiedereinsetzung in die vers344umte Anschlussfrist komme nicht in Betracht. 15 - 8 - Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punk-ten den Angriffen der Revisionen nicht stand. 16 II. 17 Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344ge-rin ihre Anschlussberufung in der letzten m374ndlichen Verhandlung nicht versp344-tet eingelegt. 18 a) Nach 247 521 Abs. 1 ZPO in der bis Ende 2001 geltenden Fassung konnte sich der Berufungsbeklagte einer Berufung anschlie337en, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hatte oder wenn die Berufungsfrist verstrichen war. Eine Frist f374r den Anschluss an die Berufung des Gegners sah das Gesetz sei-nerzeit nicht vor. Erst durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz BGBl. I S. 1887, 1896, in Kraft seit dem 1. Januar 2002) wurde die Regelung durch 247 524 ZPO ersetzt, die eine An-schlussberufung lediglich bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegr374ndungsschrift vorsah (247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis Au-gust 2004 geltenden Fassung). Zur Begr374ndung hatte der Gesetzgeber ange-f374hrt, dass mit der Beschr344nkung des Streitstoffes durch die Umgestaltung des Berufungsverfahrens unter Ber374cksichtigung des Zwecks der Anschlussm366g-lichkeit kein Grund bestehe, die Anschlie337ung 374ber den genannten Zeitpunkt hinaus zuzulassen (BT-Drucks. 14/4722 S. 98 f.). 19 Diese gesetzliche Neuregelung ist im Wesentlichen aus zwei Gr374nden in der Literatur auf Kritik gesto337en. Zum einen wurde kritisiert, dass die knapp 20 - 9 - bemessene Anschlussfrist nicht verl344ngert werden konnte, wie es bei der Erwi-derungsfrist der Fall ist. Andererseits wurde im Hinblick auf den Zweck der ge-setzlichen Regelung kritisiert, dass die Neuregelung keine M366glichkeit der An-passung belasse, wenn in einem Verfahren auf k374nftig f344llig werdende wieder-kehrende Leistungen, wie regelm344337ig im Unterhaltsrechtsstreit, eine Anpas-sung an ver344nderte Verh344ltnisse nach Ablauf der Monatsfrist nicht m366glich sei (Born FamRZ 2003, 1245, 1246 f.; Gerken NJW 2002, 1095, 1096 f.). Der Gesetzgeber hat diese Kritik aufgenommen und die Vorschrift des 247 524 Abs. 2 ZPO durch das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (1. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 2198, 2199) er-neut ge344ndert. Danach ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Be-rufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zul344ssig. Zugleich wurde dem 247 524 Abs. 2 ZPO ein weiterer Satz hinzugef374gt, wonach diese Frist nicht gilt, "wenn die Anschlie337ung eine Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen (247 323) zum Gegenstand hat". Zur Begr374ndung dieser erneuten 304nderung ist in den Gesetzesmaterialien ausgef374hrt, die vorhe-rige Regelung habe dazu gef374hrt, dass das Berufungsgericht eine Ver344nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse zugunsten des Berufungsbeklagten nach Ablauf der Anschlie337ungsfrist in seiner Entscheidung nicht mehr ber374cksichtigen konn-te. Praktisch sei diese Konstellation insbesondere im Bereich der unterhalts-rechtlichen Streitigkeiten. Der Berufungsbeklagte habe dann in einem neuen Rechtsstreit auf Ab344nderung des erstinstanzlichen Titels klagen m374ssen. Daher sei es notwendig, "dass eine gesetzliche Ausnahme von der Monatsfrist f374r sol-che Ausschlussberufungen eingef374hrt wird, die eine Verurteilung zu k374nftig f344l-lig werdenden wiederkehrenden Leistungen gem344337 247 323 Abs. 1 ZPO zum Ge-genstand haben". Es entspreche der Prozess366konomie, wesentliche 304nderun-gen der f374r die H366he der Leistung ma337gebenden Umst344nde nicht erst im Ab344n-derungsverfahren gem344337 247 323 ZPO zu ber374cksichtigen, sondern den Rechts- 21 - 10 - streit zwischen den Parteien im Berufungsverfahren umfassend zu entscheiden. Es sei daher gerechtfertigt, eine Belastung des Berufungsverfahrens mit einem neuen Streitgegenstand zuzulassen, zumal die strikte Beschr344nkung der Zulas-sung neuer Tatsachen im Berufungsverfahren gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO ge-w344hrleiste, dass nur solche 304nderungen ber374cksichtigt werden, die erst nach Schluss der erstinstanzlichen m374ndlichen Verhandlung eingetreten seien und daher nach bisheriger Rechtslage zul344ssigerweise im Ab344nderungsverfahren nach 247 323 ZPO h344tten geltend gemacht werden k366nnen. Die Anschlussberu-fung, die eine Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden Leistungen zum Gegens-tand habe, sei deswegen bis zum Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung zul344ssig (BT-Drucks. 15/3482 S. 18). b) Infolge dieser gesetzlichen Neuregelung ist in Rechtsprechung und Li-teratur streitig geworden, ob die Anschlussfrist im Falle einer Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO stets entf344llt, die Anschlussberufung in solchen Verfahren also immer bis zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung eingelegt werden kann, oder ob dies voraussetzt, dass sich die tats344chlichen Verh344ltnisse seit der letz-ten m374ndlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzli-chen Anschlussfrist des 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ge344ndert haben. 22 aa) Teilweise wird vertreten, die Frist f374r eine Anschlussberufung in 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfalle gem344337 247247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur dann, wenn die der Anschlussberufung zugrunde liegenden Umst344nde erst w344hrend der Berufungsinstanz entstanden seien. Denn in 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO wer-de nicht auf 247 258 ZPO (Klage auf wiederkehrende Leistungen), sondern auf 247 323 ZPO (Ab344nderungsklage) verwiesen. Die Ab344nderungsklage sei aber daran gekn374pft, dass eine wesentliche 304nderung der seinerzeit ma337geblichen Verh344ltnisse eintrete. Dieser Umstand sowie die Gesetzesbegr374ndung spr344- 23 - 11 - chen daf374r, eine unbefristete Anschlussberufung auf F344lle zu beschr344nken, in denen sich die Verh344ltnisse des Anschlussberufungskl344gers w344hrend der Beru-fungsinstanz ver344ndert haben (OLG N374rnberg - 7 UF 244/08 - ver366ffentlicht bei juris; OLG D374sseldorf FamRZ 2007, 1572; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1999 mit Anm. Born NJW 2007, 3363; Born NJW 2005, 3038, 3040; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 305 a; Ehin-ger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 916). Dem hat sich auch das Berufungsgericht angeschlossen. bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur wollen die An-schlussberufung im Falle einer Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wieder-kehrenden Leistungen stets unbefristet zulassen. Schon der Gesetzeswortlaut sei bewusst weit gefasst. Eine unbefristete Anschlie337ung setze danach lediglich eine Verurteilung voraus, die "k374nftig f344llig werdende wiederkehrende Leistun-gen" zum Gegenstand habe. Die Nennung des 247 323 ZPO beinhalte keine zu-s344tzliche Einschr344nkung, weil sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass eine unbefristete Anschlussberufung nur "unter den Voraussetzungen" des 247 323 ZPO zul344ssig sei. Die Vorschrift sei lediglich ein Hinweis darauf, dass der Begriff der k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen ebenso verstanden werden m374sse wie in 247 323 ZPO. Auch der Hinweis auf 247 531 Abs. 2 ZPO in der Gesetzesbegr374ndung k366nne nicht dazu f374hren, die unbefris-tete Anschlussberufung auf nachtr344gliche 304nderungen der zugrunde liegenden Tatsachen zu begrenzen. In Familiensachen gelte f374r die Zulassung neuer An-griffs- und Verteidigungsmittel ohnehin die wesentlich gro337z374gigere Vorschrift des 247 621 d ZPO. Schlie337lich sei der Gesetzgeber mit der Neuregelung be-wusst 374ber die zuvor im Schrifttum erhobene Kritik hinausgegangen und habe eine typisierende Regelung geschaffen, ohne eine 304nderung der unterhaltsrele-vanten Umst344nde zu verlangen. Die notwendige Beschr344nkung des Prozess-stoffes sei schon nach Auffassung des Rechtsausschusses durch die strikte 24 - 12 - Beschr344nkung der Zulassung neuer Tatsachen gew344hrleistet. Schlie337lich sei eine Einschr344nkung von Verfahrensrechten nur dann wirksam, wenn sie sich eindeutig aus dem Gesetz entnehmen lasse (OLG Koblenz OLGR 2007, 788 f.; Klinkhammer FF 2006, 95, 97; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltspro-zess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 156; Schnitzler/Klinkhammer Familienrecht 2. Aufl. 247 33 Rdn. 47). cc) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 25 Schon der Wortlaut des 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO spricht f374r die Zul344s-sigkeit einer unbefristeten Anschlussberufung, "wenn die Anschlie337ung eine Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Ge-genstand hat". Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in diesem Zusam-menhang auf die Vorschrift des 247 323 ZPO verwiesen wird. Der Verweis kann ebenso als blo337e Erl344uterung der k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen verstanden werden. Auch der Umstand, dass in 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf 247 323 ZPO und nicht auf 247 258 ZPO verwiesen wird, l344sst keinen an-deren Schluss zu. Denn w344hrend sich 247 258 ZPO lediglich mit der Zul344ssigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen befasst, regelt 247 323 ZPO die Ab-344nderung einer solchen Entscheidung, die auch Gegenstand des Berufungsver-fahrens ist. 26 Soweit die Gesetzesbegr374ndung auf 247 531 Abs. 2 ZPO verweist, l344sst sich auch daraus keine Einschr344nkung der unbefristeten Anschlussberufung bei Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen entneh-men. Denn der Gesetzgeber hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass es ge-rechtfertigt sei, "eine Belastung des Berufungsverfahrens mit einem neuen Streitgegenstand zuzulassen, zumal die strikte Beschr344nkung der Zulassung neuer Tatsachen im Berufungsverfahren gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO gew344hrleis- 27 - 13 - tet" sei. Ist also ein neuer Tatsachenvortrag nach der im Unterhaltsrecht gelten-den Vorschrift des 247 621 d ZPO nicht mehr zul344ssig, bedarf es keiner zus344tzli-chen Frist f374r die Anschlussberufung, weil sie schon in der Sache keinen Erfolg haben kann. Sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel hingegen noch in zu-l344ssiger Weise vorgetragen, spricht der vom Gesetzgeber genannte Grundsatz der Prozess366konomie daf374r, die f374r die H366he des geschuldeten Unterhalts ma337gebenden Umst344nde nicht einem Ab344nderungsverfahren nach 247 323 ZPO zu 374berlassen, sondern den Rechtsstreit zwischen den Parteien schon im Beru-fungsverfahren abschlie337end zu entscheiden. Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Rechts-mittelklarheit spricht daf374r, die Zul344ssigkeit der Anschlussberufung nicht daran zu kn374pfen, dass Ab344nderungsgr374nde nach 247 323 ZPO schl374ssig vorgetragen sind. 28 Schlie337lich hat der Gesetzgeber auch bei Erlass des Gesetzes zur Re-form des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz, BGBl. I S. 2586, 2603) in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur keine abweichende Regelung getroffen. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des 247 66 FamFG wird im allgemeinen Teil des Familienverfahrensge-setzes eine Anschlussbeschwerde zugelassen, ohne diese zeitlich zu befristen (vgl. BR-Drucks. 309/07 S. 455). Lediglich in 247 117 Abs. 2 FamFG wird f374r Ehe- und Familienstreitsachen auf die Vorschrift des 247 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO verwiesen. Auch insoweit ist der Gesetzesbegr374ndung keine zus344tzliche Be-schr344nkung des unbefristeten Anschlussrechtsmittels im Sinne einer sp344teren 304nderung der unterhaltsrelevanten Umst344nde zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat sogar ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass in F344llen einer Verurteilung zu k374nftig f344llig werdenden wiederkehrenden Leistungen "die Anschlussberufungs- 29 - 14 - frist gem344337 247 524 Abs. 2 ZPO weggefallen" ist (BT-Drucks. 16/6308 S. 225). Die auf einen Vorschlag des Bundesrates zur374ckgehende endg374ltige Fassung des 247 117 Abs. 2 FamFG unterscheidet innerhalb der Familienstreitsachen aus-dr374cklich zwischen den G374terrechtssachen und den sonstigen Familiensachen, f374r "die die Befristung des 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung" findet, und Unterhaltssachen. F374r letztere ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses ausdr374cklich ausgef374hrt: "Keine Anwendung findet die Befristung demgegen374ber, wie bereits nach geltender Rechtslage, gem344337 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere also in Unterhaltssachen" (BT-Drucks. 16/9733 S. 292). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die An-schlussberufung der Kl344gerin auch nicht deswegen unzul344ssig, weil es ihr an der nach 247 524 Abs. 3 ZPO notwendigen Begr374ndung fehlt. Das Berufungsge-richt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anschlussberufungs-schrift vom 4. Juni 2007 lediglich einen Antrag enthalte und im 334brigen auf die Berufungserwiderung sowie auf das Vorbringen der Kl344gerin in erster und zwei-ter Instanz verweise. Zutreffend ist daran zwar, dass eine Berufungsbegr374n-dung, die lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweist, die Voraussetzung des 247 520 ZPO nicht erf374llt (BGH Urteil vom 9. M344rz 1995 - IX ZR 143/94 - NJW 1995, 1560 f.). 30 a) Das Berufungsgericht verkennt dabei aber, dass die Kl344gerin sich im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht lediglich auf ihr Vorbringen in erster In-stanz, sondern auch auf den Inhalt ihrer Berufungserwiderung bezogen hat. F374r eine in zul344ssiger Weise nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO erst sp344ter erhobene Anschlussberufung reicht es aber aus, wenn sie auf einen zweitinstanzlichen Vortrag verweist, der die Voraussetzungen der 247247 524 Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 3 ZPO erf374llt und sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. 31 - 15 - Entsprechend kann auch eine schon erhobene Anschlussberufung nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sp344ter unter Bezug auf die schon vorliegende Begr374ndung erweitert werden (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 - FamRZ 2005, 1538, 1539 f.; BGH Urteile vom 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - NJW 1993, 269 f. und vom 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53 - NJW 1954, 600). b) Eine solche im Berufungsverfahren erforderliche Begr374ndung der An-schlussberufung ist hier aber bereits in der Berufungserwiderung enthalten. Denn neben einer Erwiderung auf die Berufungsangriffe des Beklagten enth344lt dieser Schriftsatz weiteren Vortrag zu einem h366heren Einkommen des Beklag-ten als vom Amtsgericht ber374cksichtigt. Entsprechend ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags der Parteien auch tats344chlich von h366heren Eink374nften ausgegangen, als sie das Amtsgericht ber374cksichtigt hatte. W344hrend das Amtsgericht f374r das Jahr 2005 von unterhaltsrelevanten Eink374nften des Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts in H366he von 2.612 200 und von Eink374nften der Kl344gerin in H366he von 1.341 200 ausgegangen ist, hat das Oberlandesgericht ein solches Einkommen des Beklagten in H366he von 2.848 200 und der Kl344gerin in H366he von 1.363 200 festgestellt. F374r die Zeit ab 2006 war das Amtsgericht von unterhaltsrelevanten Eink374nften des Beklagten in H366-he von 2.902 200 und der Kl344gerin in H366he von 1.322 200 ausgegangen, w344hrend das Oberlandesgericht ein solches Einkommen des Beklagten in H366he von 3.425 200 bzw. 3.371 200 und der Kl344gerin in H366he von 1.424 200 zugrunde gelegt hat. Schon dies zeigt, dass auf der Grundlage der Berufungserwiderung der Kl344gerin hinreichender Sachvortrag zu der von ihr erhobenen Anschlussberu-fung vorlag. 32 - 16 - III. 33 Auch die Revision des Beklagten f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 34 1. Zu Unrecht und abweichend von der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des Beklagten f374r seine beiden nachehelich geborenen Kinder bei der Bemessung des der Kl344gerin zustehen-den nachehelichen Unterhalts unber374cksichtigt gelassen. a) Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin bemisst sich gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind im Rahmen der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse auch sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, und zwar unabh344ngig davon, wann sie einge-treten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Ankn374pfung an die ehelichen Le-bensverh344ltnisse kann deren grunds344tzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarit344t andererseits begrenzen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 f. und BGHZ 175, 182, 185 ff. = FamRZ 2008, 968, 971 f.). 35 Ein Unterhaltsberechtigter, der seinen Unterhaltsanspruch von dem h366-heren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, kann nicht auf einen un-ver344nderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unter-haltspflichtigen zur374ckgeht. Die Ber374cksichtigung einer nachehelichen Verringe-rung des verf374gbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer Ver-letzung der nachehelichen Solidarit344t. Die nacheheliche Solidarit344t findet ihren 36 - 17 - Niederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbest344nden der 247247 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gem344337 247 1569 BGB aus verschiedenen Gr374nden zu nachehelichen Unterhaltsanspr374-chen f374hren k366nnen. Aus der nachehelichen Solidarit344t der geschiedenen Ehe-gatten folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsanspr374che, sondern auch die Ver-pflichtung zu einer angemessenen Erwerbst344tigkeit. Nur wenn diese nacheheli-che Solidarit344t in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa durch Aufgabe einer Berufst344tigkeit, kann abweichend von den tats344chlich ge-gebenen Verh344ltnissen ein fiktives Einkommen ber374cksichtigt werden (Senats-urteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). b) In konsequenter Fortf374hrung dieser Rechtsprechung zu den wandel-baren ehelichen Lebensverh344ltnissen hat der Senat entschieden, dass es sich ebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehe-lichen Lebensverh344ltnissen auswirkt, wenn sp344ter weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten. Auf den Rang dieser Unterhaltsanspr374che kommt es bei der Be-darfsbemessung grunds344tzlich nicht an. 37 Das dem Unterhaltspflichtigen f374r ihn selbst verbleibende Einkommen wird nicht nur in F344llen eines unverschuldeten Einkommensr374ckgangs, sondern auch durch die Unterhaltsanspr374che sp344ter geborener Kinder gemindert. Auch dann erfordert der Halbteilungsgrundsatz eine Ber374cksichtigung der sp344ter ent-standenen Unterhaltsanspr374che bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-h344ltnisse. Weil auch die Ber374cksichtigung dieser nachehelichen Ver344nderungen erst dort ihre Grenze findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht und dies grunds344tzlich im Falle einer Unterhaltspflicht f374r neu hinzutretende Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsanspr374che f374r nach-ehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 38 - 18 - 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und f374r die in seinem Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 25) bei der Bedarfsermittlung nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen regelm344337ig zu ber374cksichtigen. 39 2. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist f374r die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen grunds344tzlich auf die ge344nderten tats344chlichen Verh344ltnisse w344hrend des Un-terhaltszeitraums abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der Geburt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere Unterhaltspflicht f374r einen neuen Ehegatten nicht vorgewor-fen werden. Weil sich die Unterhaltsanspr374che eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten somit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen in solchen F344llen regelm344337ig im Wege der Drei-teilung des tats344chlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Split-tingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergeben-den Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben w374rde (Se-natsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.). 40 3. Soweit der Beklagte die Ber374cksichtigung seines gestiegenen Ein-kommens als Oberarzt beanstandet, haben seine Angriffe gegen das Beru-fungsurteil allerdings keinen Erfolg. 41 - 19 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats bleibt bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse eine unerwartete Einkommenssteigerung in Form eines Karrieresprungs unber374cksichtigt. Denn wie sich insbesondere aus den 247247 1569, 1574 und 1578 b BGB ergibt, will das Unterhaltsrecht einen ge-schiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er w344hrend der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen w374rde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nachehelichen Unterhalts dem unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten jedenfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt si-chern (247247 1569, 1574, 1581 BGB). Indem 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r das Ma337 des nachehelichen Unterhalts - mit der Begrenzungsm366glichkeit des 247 1578 b BGB - dar374ber hinausgeht und dem Unterhaltsberechtigten einen Un-terhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen einr344umt, schafft die Vorschrift einen vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgelei-teten Ma337stab des nachehelichen Unterhalts. Die w344hrend der Ehe gelebten Verh344ltnisse bilden dann aber auch die Obergrenze eines insoweit entstande-nen Vertrauens und damit auch des nachehelichen Unterhalts. Weitere Steige-rungen des verf374gbaren Einkommens sind deswegen grunds344tzlich nur dann zu ber374cksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber, wenn der Einkommenszuwachs nach der Tren-nung der Parteien auf einen Karrieresprung zur374ckzuf374hren ist (Senatsurteil BGHZ 171, 206, 214 ff. = FamRZ 2007, 793, 795). 42 b) Die Nichtber374cksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen verliert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen mindern. Die beiden Umst344nde d374rfen bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen deswegen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. So-weit also ein nachehelicher Karrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene 43 - 20 - Unterhaltspflicht auff344ngt, ist das daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen ist in solchen F344llen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karriere-sprung aktuell erzielten Einkommens unter Ber374cksichtigung der sp344ter hinzu-gekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegen374ber einem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen (Senatsur-teil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). Nur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs dar-374ber hinausgeht und zu einem h366heren Unterhalt f374hren w374rde, als er sich ohne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts f374r sp344ter hinzugetretene Un-terhaltsberechtigte erg344be, kann der Einkommenszuwachs die ehelichen Le-bensverh344ltnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unber374cksichtigt blei-ben. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Split-tingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden, dass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grund-s344tzlich zu ber374cksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der Dreiteilung regelm344337ig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ge-schiedenen Ehegatten f374hrt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Un-terhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Un-terhaltspflicht gegen374ber neu hinzugekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1916). 44 - 21 - Trotz der neu hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtung f374r die zweite Ehe-frau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder darf eine Unter-haltsberechnung auf der Grundlage des gegenw344rtigen Einkommens als Ober-arzt also nicht zu einem h366heren Unterhalt f374hren, als er sich erg344be, wenn oh-ne diese zus344tzlichen Unterhaltsverpflichtungen von dem ehezeitlich erzielten Einkommen als Assistenzarzt ausgegangen w374rde. 45 c) Unabh344ngig davon bestehen hier aber auch keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, wonach sich die Ernennung zum Oberarzt hier als blo337e Fortsetzung der schon in der Ehe angelegten Le-bensverh344ltnisse darstellt, auf die sich die Parteien bereits seinerzeit einstellen konnten. Denn der Beklagte hatte seine erste Facharztausbildung zur Inneren Medizin bereits vor der Trennung begonnen und diese noch w344hrend der Tren-nungszeit abgeschlossen. Ebenfalls noch vor der Ehescheidung hatte er seine zweite Facharztausbildung zur Inneren Medizin-Kardiologie begonnen und die fr374her ausge374bte Praxisvertretung f374r einen Allgemeinmediziner aufgegeben. F374r die Parteien war deswegen absehbar, dass sich die berufliche Stellung des Beklagten auf eine Oberarztstelle am Krankenhaus hin entwickeln w374rde, was nach den Verh344ltnissen w344hrend der Ehezeit auch nicht mehr unwahrscheinlich war. 46 4. Zu Lasten des Beklagten und entgegen der Rechtsprechung des Se-nats hat das Oberlandesgericht auch die Leistungsf344higkeit des Beklagten un-zutreffend ermittelt. 47 a) Einem Unterhaltspflichtigen muss nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Selbstbehalt verbleiben, der den eigenen notwendigen Bedarf ab-deckt und sich zus344tzlich nach der konkreten Unterhaltspflicht bemisst. Schon aus verfassungsrechtlichen Gr374nden muss einem Unterhaltspflichtigen jeden- 48 - 22 - falls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe-rechtlichen Grunds344tzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsf344higkeit endet deswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. 49 Zus344tzlich sind bei der Bemessung eines Selbstbehalts, die nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verh344ltnis zu anderen Unterhaltsberechtigten ergeben. Der Senat hat deswegen bereits ausgef374hrt, dass er es nicht f374r vertretbar h344lt, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelm344337ig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Eine darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderj344hriger Kinder, wie sie f374r das Rangver-h344ltnis in 247 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. f374r die Zeit bis Ende 2007 angeordnet war, w374rde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB au337er Be-tracht lassen. Der Regelungshindergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderj344hrigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die M366glichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt f374r geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in glei-chem Ma337e, auch nicht wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen st344rkeren Schutz des Unterhaltsanspruchs minderj344hriger Kinder hat auch der Gesetzgeber durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhalts-rechts344nderungsgesetz betont, indem er in 247 1609 Nr. 1 BGB den Unterhalt minderj344hriger und privilegierter vollj344hriger Kinder als gegen374ber anderen Un-terhaltsanspr374chen, auch gegen374ber dem Betreuungsunterhalt nach den 50 - 23 - 247247 1570, 1615 l Abs. 2 BGB (vgl. insoweit 247 1609 Nr. 2 BGB), vorrangig aus-gestaltet hat. Gegen374ber dem Anspruch der Kl344gerin auf nachehelichen Unter-halt muss dem Beklagten deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den not-wendigen Selbstbehalt gegen374ber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen minderj344hrigen Kindes nicht unerheblich 374bersteigt (Senatsurteil vom 19. November 2008 - XII ZR 51/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 5. Auch soweit das Berufungsgericht keine 374ber die gegenw344rtig ausge-374bte halbschichtige Erwerbst344tigkeit hinausgehende Erwerbspflicht der Kl344gerin angenommen hat, h344lt dies den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. 51 a) Soweit das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung aller-dings 374ber einen nachehelichen Betreuungsunterhalt f374r die Zeit bis Ende 2007 zu entscheiden hatte, bestehen gegen die eingeschr344nkte Erwerbspflicht keine Bedenken. Denn nach 247 36 Nr. 7 EGZPO bleibt f374r diese Unterhaltsanspr374che trotz der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum 1. Januar 2008 ge344nder-ten gesetzlichen Regelung das fr374here Recht weiterhin anwendbar, das in 247 1570 BGB einen Betreuungsunterhalt vorsah, "solange und soweit von dem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden" konnte. 52 Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung hatten Rechtsprechung und Literatur ein Altersphasenmodell entwickelt, das f374r die Zeit bis zur Vollen-dung des 14. Lebensjahres des Kindes grunds344tzlich nur eine halbschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils vorsah. Diese Rechtsprechung ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2008 hinzunehmen (BVerfG FamRZ 2007, 965, 973). Weil die gemein-samen Kinder der Parteien im April 1993 und April 1995 geboren sind, musste 53 - 24 - die Kl344gerin jedenfalls bis Ende 2007 keiner 374ber ihre halbschichtige Erwerbst344-tigkeit hinausgehenden Berufst344tigkeit nachgehen. 54 b) F374r die Zeit ab 2008 hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreu-ungsunterhalt in 247 1570 BGB allerdings grundlegend umgestaltet (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1747). Durch das Gesetz zur 304nderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189) sind der nacheheliche Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB) und der Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (247 1615 l Abs. 2 BGB) weitgehend angeglichen worden. Auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt ist nunmehr auf einen regelm344337igen Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes begrenzt und kann lediglich aus Billigkeit unter Ber374cksichtigung kind- oder elternbezogener Gr374nde verl344ngert werden. Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast f374r die Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senats-urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Neuregelung ist zu pr374fen, ob der Kl344gerin auch f374r die Zeit ab Januar 2008 noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht. Im Hinblick darauf muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu den Voraussetzungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts nach neuem Recht erg344nzend vorzutragen. c) Soweit der Kl344gerin f374r die Zeit ab Januar 2008 kein Anspruch auf Bet-reuungsunterhalt mehr zusteht, k366nnte sich noch ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach 247 1573 Abs. 1 BGB oder ein solcher auf Aufsto-ckungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Dann wird das Berufungs-gericht allerdings zu pr374fen haben, ob eine Begrenzung oder Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach 247 1578 b BGB in Betracht kommt. Auch insoweit wird 55 - 25 - das Berufungsgericht den Parteien im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung Gelegenheit zum erg344nzenden Vortrag geben m374ssen. IV. 56 Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revisionen der Kl344gerin und des Beklagten aufzuheben. Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen, weil noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind und der Senat deswegen nicht abschlie337end entscheiden kann. Das Berufungsgericht wird bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen auch die Unterhaltspflichten des Be-klagten f374r seine zweite Ehefrau und die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder zu ber374cksichtigen haben. Zum Ausgleich dieser nachehelich entstan-denen weiteren Unterhaltspflichten wird es auf der Grundlage des gegenw344rtig 57 - 26 - erzielten Einkommens auch den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner neuen Ehe zu ber374cksichtigen haben. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Holzminden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 F 269/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 15 UF 236/06 -
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