BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119/08 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 586.269,36 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verpflichtung der Beklagten wendet, die Kl344ger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als h344tten diese den Verkauf ihrer Anteile an der E. GmbH & Co. KG unterlassen, wird die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Wie die Be-schwerdebegr374ndung an anderer Stelle selbst zutreffend ausf374hrt, hat das Be-rufungsgericht eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht ausgesprochen, sondern offen gelassen, auf welche Weise der Schaden der Kl344ger zu ermitteln ist. 2 2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der R374ge begr374ndet, das Beru-fungsgericht sei durch die Fassung des Tenors von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Zur Begr374ndung des Zulassungsgrundes der Ein-heitlichkeitssicherung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz sind jene Vorent-scheidungen, von welchen eine Abweichung behauptet wird, konkret zu benen-nen und herauszustellen, inwiefern das Berufungsurteil von einem in den Vor-entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, WM 2003, 1346, 1347; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293). An dieser Darstellung fehlt es. Die von der Beschwerdebegr374ndung angef374hrten Entscheidungen betreffen au337er-dem die hier ma337gebliche Frage nicht, ob im Rahmen der Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz zugleich festgestellt werden muss, auf wel-che Weise der Schaden zu berechnen ist. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 abgesehen. 4 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2005 - 327 O 418/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 U 10/06 -
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