BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/09 Verkündet am: 25. November 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schleifprodukt PatG § 21 Abs. 1 Nr. 3; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatÜbkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Au s- gestaltung der unter Sc hutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich z u- lässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken. Die beanspruchte Komb i- nation muss jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre da rstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann. b) Kann der Fachmann der Darstellung eines insoweit nicht näher erläuterten Ausführungsbeispiels entnehmen, dass eine von der Erfindung angest rebte Wirkung (hier: eine offene und flexible Struktur eines gewirkten Tuchs) durch eine bestimmte Verbindung zweier technischer Maßnahmen (hier: die Ko m- bination von Trikot - und Satinmaschen in bestimmter Anordnung) erreicht wird, ist damit nicht notwendig erweise offenbart, dass dasselbe auch für jede andere Kombination dieser beiden Maßnahmen gilt. BGH, Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. Novemb er 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Mai 2009 verkü n- dete Urteil des 2. Senats (Nichtig keitssenats) des Bundespaten t- gerichts abgeändert. Das europäische Patent 779 851 wird mit Wirkung für die Bunde s- republik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über folgende Fassung seines - nunmehr einzigen - Patenta n- spruchs hinausgeht: S chleifprodukt mit: einem Tuch aus gewirkten Fäden (1); F a- denteilen, wie Schlaufen (3), die sich auf einer Oberfläche des Tuchs befinden und aus dem Tuch hervortreten; und einem Schleifmittel (4), das als separate Agglomerate zumindest auf die andere, im W esentlichen ebene Oberfläche des Tuchs aufgebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Tuch e i- ne für den beim Schleifen gebildeten Staub durchlässige Struktur aufweist, die hervortretenden Fadenteile Schlaufen (3) aus Fäden (1), die in dem Tuch enthalte n sind, oder Schlaufen aus Fasern (2) solcher Fäden aufweisen, und die hervortretenden Fadenteile einen derartigen Spalt zwischen dem Tuch und einer Trägerfläche bilden, auf welcher das Tuch mittels der hervortretenden Fadenteile befestigt werden kann, das s der beim Schleifen gebildete Staub entlang dieses Spalts abtransportiert werden kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tat bestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 779 851 (Streitpatents), das am 5. September 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität von zwei finnischen Anmeldungen vom 6. September 1 994 und 28. Oktober 1994 angemeldet wu r- de und ein Schleifprodukt sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: A grinding product comprising: a cloth of woven or knitted threads (1); thread parts, suc h as loops (3) or thread ends (5), situated on one surface of the cloth and projecting from the cloth; and a grinding agent applied as separate agglo m- erates (4) to that surface of the grinding product which comprises projecting thread parts (3, 5), at leas t to the projecting thread parts (3, 5), characterized in that the projecting thread parts comprise loops (3) or ends (5) of threads (1) of the cloth. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz mit einem Hauptantrag und sechs Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Ber u- fung verteidigt die Beklagte das Streitpatent mit einem Haupt antrag und fünf Hilfsanträgen in abermals geänderter Fassung. Die Klägerin tritt dem Recht s- mittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Dr. - Ing. H . ein schriftliches Gutachten erstattet, das er i m ersten Verhandlungs termin erläutert und ergänzt hat. Im Anschluss an diesen Termin hat Frau E . im Auftrag des Senats eine deutsche Übersetzung der beiden Prioritätsdokumente angefertigt und schriftliche Erläuterungen zur B e- deutung einiger darin ve rwendeter Begriffe gegeben. Prof. Dr. - Ing. Ü . hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gutachten zu einigen Fragen aus dem Gebiet der Textiltechnik erstattet und dieses im zweiten Verhandlung stermin erläutert und ergänzt. 1 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich eines Teils des Streitgege n- stands begründet. I. Das Streitpatent betrifft ein Schleifprodukt. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift wird die Schle ifwi r- kung solcher Produkte hauptsächlich dadurch vermindert , dass der Schleifstaub das Produkt zusetzt . Um dem entgegenzuwirken seien im Stand der Technik verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen worden, zum Beispiel eine Variierung der Körnungsdichte, untersc hiedliche Arten von Bindemitteln, eine staubabwe i- sende Oberfläche oder die Anbringung von Lochungen, um den Staub an b e- stimmten Punkten absaugen zu können. Diese Maßnahme n hätten sich aber als unzureichend erwiesen. Das Streitpatent betrifft vor diesem H intergrund das technische Problem, ein Schleifprodukt zur Verfügung zu stellen, das eine deutlich längere Betrieb s- dauer als bekannte Produkte ermöglicht. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in de r in zwe i- ter Instanz mit dem Hauptantrag v erteidigten Fassung der Patentanspr ü ch e zwei Schleifprodukt e vor, de r en Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 5 6 7 8 9 - 6 - a) Nach Patentanspruch 1 umfasst das Schleifprodukt: 1. e in Tuch 1.1 aus gewirkten Fäden (1), 1.2 das ein Kettengewirk mit einer kombinierten B indung ist, 1.2.1 worin in allen Maschenstäbchen des Ketteng e- wirks Maschen abwechselnd eine Fadenve r- bindung zu einer Masche des benachbarten Maschenstäbchens auf der einen Seite und zu einer Masche des benachbarten Maschenstä b- chens auf der anderen Seite au fweisen, 1.3 das eine offene Struktur aufweist, die für den beim Schleifen gebildeten Staub durchlässig ist; 2. Fadenabschnitte ( - teile) wie Schlaufen (3), die 2.1 sich auf einer Oberfläche des Tuchs befinden, 2.2 aus dem Tuch hervorstehen und 2.3 aus Schl aufen (3) der Fäden (1) des Tuchs bestehen; 3. ein Schleifmittel, das als separate Agglomerate (4) auf die Oberfläche des Schleifprodukts mit hervorstehenden F a- denteilen (3, 5) 3.1 zumindest auf die hervorstehenden Fadenteile aufg e- bracht wird; 4. eine flüs sigkeitsabsorbierende Schaumstoffschicht (11), 4.1 die an der Oberfläche des Tuchs befestigt ist, die frei von Schleifmittel n ist. b) Nach Patentanspruch 3 umfasst das Schleifprodukt: 1. e in Tuch 1.1 aus gewirkten Fäden (1), 1.2 das eine für den beim Schle ifen gebildeten Staub durchlässige Struktur aufweist; 2. Fadenabschnitte ( - teile) wie Schlaufen (3), die 2.1 sich auf einer Oberfläche des Tuchs befinden und 2.2 aus dem Tuch hervorstehen, 2.2.1 wobei die hervorstehenden Fadenabschnitte Schlaufen (3) aus F äden (1), die in dem Tuch 10 11 - 7 - enthalten sind, oder Schlaufen aus Fasern (2) solcher Fäden aufweisen (comprise), und 2.2.2 einen derartigen Zwischenraum (gap) zwischen dem Tuch und einer Trägerfläche, auf welcher das Tuch mittels der hervorstehenden Fade n- te i le befestigt werden kann, bilden, dass der beim Schleifen gebildete Staub entlang dieses Zwischenraums (Spalts) abtransportiert werden kann; 3. ein Schleifmittel, das als separate Agglomerate (4) zumi n- dest auf die andere, im Wesentlichen ebene Oberfläche des Tuchs aufgebracht wird. c) Die nach den beiden Patentansprüchen geschützten Produkte unte r- scheiden sich insbesondere dadurch voneinander, dass das Schleifmittel bei dem ersten Produkt auf derjenigen Seite angebracht ist, die hervorstehende Fadenteile aufwe ist, beim zweiten Produkt hingegen auf derjenigen Seite, die im Wesentlichen eben ist. Der erste Patentanspruch enthält ferner nähere Fes t- legungen zur Struktur des Gewirks und sieht vor, dass auf der dem Schleifmittel gegenüber liegenden Seite des Tuchs ei ne flüssigkeitsabsorbierende Schau m- stoffschicht angebracht ist. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Streitpatents in de r mit dem erstinstanzlichen Hauptantrag und den erstinstanzlichen Hil fsanträgen 1 und 3 verteidigten Fa s- sungen sei dem Fachmann, einem Diplomingenieur mit Fachhochschula b- schluss der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der En t- wicklung von Schleifprodukten, durch den Stand der Technik nahegelegt. Aus der U S - Patentschrift 2 996 368 (NK9) sei ein Schleifprodukt mit allen Merkm a- len des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 bekannt gewesen. Dieses Produkt weise eine offene Struktur und hervortretende Fadenteile auf, weil diese Mer k- male mehr oder weniger für alle ge webten, gestrickten oder gewirkten Textilien zuträfen. Der Kerngedanke des Streitpatents, das Schleifprodukt mit einer wei t- gehend offenen Struktur für eine verbesserte Abführung von Schleifstaub zu 12 13 14 - 8 - versehen, sei zudem durch den weiteren Stand der Technik a ngeregt. So gi n- gen aus der US - Patentschrift 2 984 052 (NK6) Schleifprodukte hervor, die eine offenmaschige textile Grundschicht und eine Mehrzahl von Ausstülpungen oder Knoten aufwiesen. Der Fachmann entnehme daraus unschwer die Lehre, dass bei textilbasie rten Schleifstoffen der Widerstand gegen die Zusetzwirkung des Schleifstaubes verbessert werden könne, wenn man die Basis eines Tuchstoffs selbst möglichst offenmaschig gestalte. Die nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 4 vorgesehene Ausgesta l- tung, b ei der die Agglomerate auf die im Wesentlichen ebene Oberfläche au f- gebracht würden, ermögliche es, die hervortretenden Fadenteile auf der and e- ren Seite als eine Art Klettverbindung zu nutzen. Dieses Prinzip sei bereits von technologisch verwandten Schleifp rodukten her bekannt gewesen, was durch die deutsche Offenlegungsschrift 1 577 588 (NK4) belegt werde. Die nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 6 vorgesehene Verwendung eines solchen Schleifprodukts zum Schleifen unter Absaugen des Staubs entlang eines S palts zwischen Schleifprodukt und Trägerfläche weise keinen weitergehenden tec h- nischen Überschuss auf. Der Gegenstand des Streitpatents in den mit den erstinstanzlichen Hilf s- anträgen 2 und 5 verteidigten Fassungen gehe über den Inhalt der ursprünglich e ingereichten Unterlagen hinaus. Das in diesen Fassungen vorgesehene Merkmal, dass das Tuch aus einem Kettengewirk mit einer kombinierten Bi n- dung aus Satinmaschen und Trikotmaschen besteht, lasse sich allenfalls aus Figur 2 der Anmeldungsunterlagen entnehme n. In der Beschreibung sei es w e- der ausdrücklich erwähnt noch implizit als zur Erfindung gehörend offenbart. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nur hinsichtlich der i n zweiter Instanz mit dem Hauptantrag und mit Hilfsantrag 1 v erteidigten Fassung des Streitpatents stand, nicht aber hinsichtlich de r mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung . 1. Die Verteidigung des Streitpatents in der nach dem zweitinstanzl i- chen Hauptantrag vorgesehenen Fassung ist unzulässig. Der Gegenstand von 15 16 17 18 - 9 - P atentanspruch 1 geht in dieser Fassung über den Inhalt der ursprünglich ei n- gereichten Unterlagen hinaus. D ie darin vorgesehene n Merkmal e 1.2 und 1.2.1 , wonach das Tuch aus einem Kettengewirk mit kombinierter Bindung mit Fade n- verbindung zu jeweils benachbar ten Maschen besteht, sind in der Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen un mittelbar und eindeutig als zu der zum Patent a n- gemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weite r- gehende Erkenntnis, zu der der Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (vgl. nur B GH, Urteil vom 9. April 2013 - X ZR 130/11, GRUR 2013, 809 Rn. 11 - Verschlüsselungsverfahren). Verallgemeinerungen sind in der Regel unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Au s- führungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgesta ltung der im A n- spruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammen hang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal) . b) Der Anmeldung des Streitpatents lässt sich nicht hinreichend d eutlich entnehmen, dass ein Kettengewirk mit einer kombinierten Bindung der in Merkmal 1.2.1 festgelegten Art zum Gegenstand der Erfindung gehört. Eine kombinierte Bindung ist in der Anmeldung nicht ausdrücklich offe n- bart. In der Beschreibung wird ledig lich dargelegt , das Schleifprodukt umfasse ein Tuch aus gewebten, gestrickten oder gewirkten Fäden (woven or knitted threads, z.B. S. 1 Z. 4, S. 3 Z. 19; S. 4 Z. 10). Ergänzend wird ausgeführt, der 19 20 21 - 10 - Begriff "knitted cloth" umfasse auch ein gehäkeltes Tuch ( crocheted cloth) oder dergleichen (S. 14 Z. 7 f.). Nähere Angaben zur Struktur des Gewirks finden sich demgegenüber nicht. Ein Kettengewirk mit einer Kombination aus Satin - und Trikotbindung ist allenfalls in den Figuren 2 und 9 zu erkennen. Selbst wenn d i es en Figuren zu entnehmen wäre, dass die dort dargestellte konkrete Ausgestaltung als zur Erfindung gehörend beansprucht wird, ergäbe sich da r- aus indes nicht hinreichend deutlich, dass dies auch für andere Arten einer kombinierten Bindung, insbesondere unt er Einbeziehung anderer Maschena r- ten (z. B. Samt - , Atlas - oder Ripsmaschen ) gelten soll , sofern diese nur die in Merkmal 1.2.1 vorgesehenen Fadenverbindungen aufweist . Für den Fachmann, der anhand der Figuren eine Kombination aus Satin - und Trikotbindung e rkennt, mag zwar offensichtlich sein, dass dies eine kombinierte Bindung im Sinne de r Merkmal e 1.2 und 1.2.1 ist. Mangels entsprechender Hinweise ergibt sich für ihn aus der Anmeldung jedoch nicht, dass es für die erfindungsgemäße Ausg e- staltung eines Tuchs gerade darauf ankommt, mehrere Maschenarten in dieser Weise zu kombinieren, während die konkrete Maschenart unerheblich ist. - 11 - 2. Ebenfalls unzulässig ist die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag 1. a) Nach d iesem Hilfsantrag soll Merkmal 1.2.1 in Patentanspruch 1 d a- hin ergänzt werden, dass die kombinierte Bindung aus Satinmaschen und Tr i- kotmaschen aufgebaut ist. b) Auch mit dieser Konkretisierung ist der beanspruchte Gegenstand in den ursprünglich eingereich ten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in den Figuren 2 und 9 der Anme l- dung ein Kettengewirk mit einer gleichlegigen Satin - /Trikot - Bindung unmittelbar und eindeutig als z ur Erfindung gehörend offenbart ist . Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, gälte dies allenfalls für die genannte Bindungsart , bei der die Satinmaschen auf der vorderen und die Trikotmaschen auf der hinteren Seite angeordnet sind . Merkmal 1.2.1 in der F assung von Hilfsantrag 1 ist aber, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, nicht auf diese Bindungsart beschränkt. Es umfasst vielmehr jede Kombination aus Trikot - und Satinmaschen und damit auch die Trikot - /Satin - Bindung , bei der die Trikotmaschen a uf der vorderen und die Satinmaschen auf der hinteren Seite angeordnet sind. Zumindest mit dieser Verallgemeinerung ist Merkmal 1.2.1 in den ursprünglich eingereichten Unterl a- gen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. aa) Nach der Rechtsprechung des Se nats ist es allerdings nicht generell unzulässig, von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels nur einzelne in den Patentanspruch auf zunehm en (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikat i- o nskanal). 22 23 24 25 26 - 12 - Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Au s- gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulä s- sig, das Patent d urch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; BGH, Urteil vom. 30. August 2011 - X ZR 12/10, Rn. 30). Auch in diesem Zusa mmenhang muss die bea n- spruchte Kombination jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darste l- len, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgesta l- tung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/ 00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung). bb) Diese Voraussetzung lieg t im Streitfall nicht vor. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. - Ing. Ü . erläutert hat, ergibt sich für einen mit Fragen der Textilkunde vertrauten Fachmann aus F i- gur 2 der Anmeldung, dass das dort wiedergegebene Schleifprodukt aus einem Gewirk in Satin - /Trikot - B indung besteht. Diese Ausgestaltung bietet zwar keine sichere Gewähr dafür, dass das Tuch die nach der Beschreibung wünschen s- werten Eigenschaften, ins besondere eine offene und flexible Struktur aufweist. Immerhin führt die Anbringung von Satinmaschen auf der Vorderseite einer aus Trikotmaschen bestehenden Grundstruktur aber zur Ausbildung relativ großer Schlaufen, die das Eintreten dieser Wirkungen tend enziell begünstigen. Damit mag einem mit Fragen der Textilkunde vertrauten Fachmann offenbart sein , dass die dargestellte Satin - /Trikot - Bindung der Herbeiführung des mit der Erfi n- dung angestrebten Erfolgs dient . Hieraus ergibt sich aber nicht , d ass dasselb e für jede andere Kombination aus Trikot - und Satinmaschen, insbesondere für eine Trikot - /Satin - Bindung gilt. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. - Ing. Ü . erläutert hat, kommen für die Verwirklichung des vom Streitpatent angestrebten Erfol gs auch zahlreiche andere Maschenkombinationen in Betracht. Ob sie zur Herbeifü h- rung dieses Erfolgs tatsächlich geeignet sind, lässt sich mit abstrakten Überl e- gungen nicht hinreichend sicher beurteilen. Für den Fachmann, der anhand der 27 28 29 30 - 13 - in den Figuren 2 und 9 dargestellten Beispiele nach Wegen zur Ausführung der Erfindung suchte, ergab sich deshalb aus dem Umstand, dass eine Satin - / Trikot - Bindung als geeignet dargestellt wurde, nicht unmittelbar und eindeutig, dass dasselbe auch für alle anderen Kombinationen aus Trikot - und Satinm a- schen gilt. Im Hinblick auf eine Trikot - /Satin - Bindung hätten hierbei ausgehend von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. - Ing. Ü . schon deshalb Bedenken bestanden, weil die Anordnung der Schlaufen auf der Hinterseite des Gewirks zur Erreichung der mit der Erfindung angestrebten Wi r- kungen tendenziell eher weniger geeignet ist. Da raus ergibt sich zwar nicht, dass eine solche Maschenkombination generell ungeeignet wäre. Der Anme l- dung lässt sich vor diesem Hintergrund aber nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass es für die erfindungsgemäße Ausgestaltung eines Tuchs b e- reits au sreicht , Trikot - und Satinmaschen miteinander zu kombinieren, währen d die konkrete Anordnung der beiden Maschenarten unerheblich ist. 3. Ob eine auf ein Gewirk mit Satin - /Trikot - B indung beschränkte Fa s- sung von Patentanspruch 1 zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die B e- klagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sie eine solche Fassung n icht verteidig t . 4. Der Gegenstand des mit Hilfsantrag 2 verteidigten (einzigen) P a- tentanspruch s - dessen Wortlaut identisch ist mit dem W ortlaut von Patent - anspruch 3 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung - ist patentfähig . a) Das am 27. Juli 1995 veröffentlichte deutsche Gebrauchsmuster 295 05 847.1 (NK42) gehört nicht zum Stand der Technik. Das Streitpatent nimmt nämlich zu Rech t die Priorität der am 6. September 1994 (in schwed i- scher Sprache) eingereichten finnischen Anmeldung 944 090 in Anspruch. aa) Wie die vom Sen at beauftragte Übersetzerin E . aufge - zeigt hat, umfasst der Begriff "sticka" sowohl den Begriff "stricken " als auch den Begriff "wirken". Die schwedische Terminologie entspricht damit der englischen, die, wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. - Ing. Ü . erläutert hat, für beide Herstellungsarten den Ausdruck "knitting" verwendet und - mit im Detail 31 32 33 34 - 14 - a bweichender Abgrenzung - zwischen "weft knitting" und "warp knitting" unte r- scheidet. bb) Vor diesem Hintergrund kann zwar der Beschreibung der beiden Pr i- oritätsdokumente, in der nicht näher zwischen einzelnen Unterarten differenziert wird, die Ausgestaltung des Tuchs als Kettengewirk aus näher bestimmten Kombinationen von Trikot - und Satinmaschen nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Das Prioritätsdokument 944 090 enthält jedoch bereits die im Streitpatent und dessen Anmeldung wiedergegebenen Fig uren 2 und 9, in denen ein gewirktes Tuch dargestellt ist. In der Beschreibung des Prioritätsdokuments wird zwar - ebenso wie in der Beschreibung des Streitpatents und der Anmeldung - nicht näher zwischen Stricken, Wirken oder Weben unterschieden . Viel mehr werden alle diese He r- stellungsarten als grundsätzlich geeignet darstellt. Daraus ergab sich für den Fachmann aber hinreichend deutlich, dass jedenfalls alle aus den Ausfü h- rungsbeispiel en erkennbaren Herstellungsarten - unabhängig von der konkreten Aus bildung der Maschen oder sonstiger Details - als zur Erfindung gehörend beansprucht werden. Deshalb stand es der Beklagten frei, den Gegenstand der Erfindung auf eine dieser drei Herstellungsarten zu beschränken. cc) Wie der Senat bereits in seinem Beweisbe schluss vom 18. Juni 2013 dargelegt hat, hatte der Fachmann, ein Diplom - Ingenieur des Maschinenbaus mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Schleifprodukten, Veranla s- sung, zur Ausgestaltung des in der Erfindung beanspruchten Tuchs einen mit Frage n der Textilkunde vertrauten Fachmann hinzuzuziehen. Dies gilt entspr e- chend für den Gegenstand des Prioritätsdokuments. Dem steht abweichend von der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass in der Beschreibung der genannten Dokumente nicht auf Einze lheiten der Herstellungsart eingegangen wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass den E i- genschaften des Tuchs nach der beanspruchten Erfindung zentrale Bedeutung zuk ommt . Ein Fachmann, der die beanspruchte Erfindung ausführen will , ist deshalb gehalten, nac h hierfür geeigneten Textilien zu suchen. Wenn er au f- 35 36 37 38 - 15 - grund seiner Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus nicht über gen ü- gend Kenntnisse verfügt, um dem Prioritätsdokument nähere Angaben zu en t- nehmen, hat er Anlass, zur Beurteilung dieser Fragen einen Textilfachmann einzuschalten. b) Wie der Senat bereits in seinem Beweisbeschluss vom 18. Juni 2013 näher dargelegt hat, ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit Hilf s- antrag 2 verteidigten Fassung durch die übrigen Entgegenhaltungen, insbeso n- dere durch die US - Patentschrift 2 984 052 (NK6) und die deutsche Offenl e- gungsschrift 1 577 588 (NK4) weder offenbart noch nahegelegt. Hierzu haben sich in der zweiten mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse erg e- ben. 39 - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 Ni 21/07 (EU) - 40
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