BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 29/10 IX ZR 119/10 vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann und d ie Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 1 1. Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis - und Schlussurteil des 2. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2010 und dem Schlussurteil dieses Senats vom 31. Mai 20 10 werden zur g e- meinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das U r- teil vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit zugela s- sen, als der negative Feststellungsantrag abgewiesen worden ist, weil da s Berufungsgericht die an den Beklagten abgetretene Fo r- derung des Rechtsanwalts S . zu mehr als 23.247,82 für begründet erachtet hat. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden vorbezeichneten Urteilen zurückgewiesen. Im Umfang der Revisionszulassung wird auf das Rechtsmittel des Klägers das vorb ezeichnete U rteil vom 13. Januar 2010 aufgeh o- ben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Beschwerde - und Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah rens wird auf 49.130,95 Gründe: I. Die Parteien haben als Rechtsanwälte zusammengearbeitet und streiten über die Abrechnung von Mitarbeitervergütung des Klägers und Gebührena n- sprüchen des Beklagten aus eigenem Recht sowie aus abgetre tenem Recht des Rechtsanwalts S . . Der Zahlungsantrag des Klägers ist teils w e- gen Anspruchsverjährung, teils wegen Aufrechnung des Beklagten erfolglos geblieben, ohne dass das Berufungsgericht die Revision dagegen zugelassen hat. Über den n egativen Feststellungsantrag des Klägers, mit welchem dem Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 32.991,38 soll, hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung des Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2010 vollumfänglich ents chieden und dies durch sein Schlussurteil vom 31. Mai 2010 ergänzend klargestellt. Dem Beklagten steht danach derzeit nur eine Teilforderung von 732,43 Gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Teilurteilen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der als Grund für die Revisionszulassung allein die Verletzung von Verfahrensgrundrechten beanstandet wird. 1 - 4 - II. Die vom Senat zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Beschwe r- den sind überwiegend unbegründet. Der Senat hat d ie verfahrensrechtlichen Zulassungsrügen der Beschwerden geprüft und mit einer Ausnahme (dazu nachstehend III . ) als nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begrü n- dung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Diese Vorschrift kann keine größeren Begründungsanforderungen stellen als § 564 ZPO für das Rev i- sionsverfahren. Gleichwohl wird zur Frage des Au sforschungs beweises auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1999 (VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989 unter II . 4 . a) hingewiesen. Die mög liche Antragsüberschreitung im streitigen Teil des Berufungsurteils vom 13. Januar 2010 ist nicht ausreichend gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO gerügt worden , sofern darin ein Grund zur Zulassung der Revision liegen sollte. III. Soweit di e negative Feststellungsklage Ansprüche des Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S . bekämpft, greifen die vom Kläger erhobenen Rügen der Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG in einem Punkt durch. Insoweit ist das erst e Teilurteil des Berufungsgerichts nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Schriftsatz des Klägers vom 29. Mai 2009 ist die Behauptung zu entnehmen, zwischen dem Kläger und Rechtsan walt S . sei vor A b- tretung an den Beklagten im Jahr 2006 mündlich eine Gebührenvereinbarung geschlossen worden, nach welcher S . für die Beratung des Klägers 2 3 4 - 5 - im Berufungsverfahren AGIV nur ein Drittel der gesetzlichen Gebüh ren z u- stehen sollte, was S . schriftlich bestätigt habe. Der Beklagte hat d a- zu in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2008 zutreffend erwidert, diese Einwe n- dung richte sich gegen den abgetretenen Anspruch nur in einer den Betrag von 23.247,82 a- rung bestritten. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem erheblichen Sachvortrag nicht auseinandergesetzt. Das ist im teilweise wiedereröffneten Berufungsverfahren einschließlich der gebo tenen Sachaufklärung soweit erforderlich nachzuholen. Die mündliche Form der Gebührenvereinbarung reichte vor dem 1. Juli 2008 nach § 3 Abs. 1 BRAGO und § 4 Abs. 1 RVG aF bei einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung aus. Dem Beklagten müssen danach unter Umständen weitere 6.345,15 üglich der durch den übergangenen Sachvortrag nicht berührten 23.247,82 streitigen Gegenforderung aus abgetretenem Recht aberkannt werden. Hierzu bedarf es allerd ings zunächst einer Überprüfung des klägerischen Sachantrages. Mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag aus dem Schrif t- satz vom 1. April 2010 wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen. Nach sac h- dienlicher Antragstellung kann der Kläger im Weiteren auch auf seine Verjä h- rungseinrede (S eite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010) gegen den noch nicht rechtskräftigen entschiedenen Teil des abgetret e- nen Anspruch s des Rechtsanwalts S . zurückkommen. 5 6 - 6 - IV. Von dem festgese tzten Gegenstandswert entfallen 32.260,11 negativen Feststellungsantrag der Klage wegen der insoweit eingetretenen B e- schwer durch das Teilurteil vom 13. Januar 2010. Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidu ng vom 12.12.2008 - 2 - 20 O 2/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2010 - 2 U 12/09 - 7
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