BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/10 Verkündet am: 24. Mai 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 24. Mai 2012 durch die Richter Keukenschrijver, Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgeric hts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 732 716 (Streitpatent), das am 12. März 1996 unter Inanspruc hnahme der Priorität der deutschen Patenta n- meldung 195 09 656 vom 17. März 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst zwölf Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrensspr a- che Deutsch wie folgt: " Temperaturschutzschalter zum Schutz von M otorwicklungen oder dergleichen gegen Überhitzung, bei dem eine in einem Sockel (1) aus einem Isolierwerkstoff gehalterte Kontakteinric h tung durch ein flaches auf den Sockel (1) aufgestecktes hülse n förmiges Gehäuse 1 - 3 - (10) geschützt ist, dadurch gekennzeichne t, dass die Wandung des die Kontakteinrichtung umgebenden Gehäuses (10) allseitig nach außen gewölbt ist und dass der Sockel (1) bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung reichende seitliche Ausleger (1b) hat, die der Wölbung der Gehäusewandung angepasst s ind, und die bei aufgestecktem Gehäuse (10) formschlüssig an dessen Innenwa n- dung anliegen. " Die Klägerin, die die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents b e- antragt hat, hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht auf e r finder ischer Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent mit Wirkung für die Bundes r e publik Deutschland für nicht ig zu erklären. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft Temperaturschutzschalter, die insbeso n- dere zum Schutz von Motorwicklungen g egen eine Überhitzung eingesetzt we r- den. Solche Schalter werden in geschlossener Bauweise verwendet, wenn die Kontakteinrichtung vor mechanischen Einwirkungen oder gegen Umwelteinflü s- se geschützt werden muss. Schalter dieser Art waren im Stand der Techni k grun d sätzlich bekannt, wozu auch ein Wicklungsschutzschalter entsprechend 2 3 4 5 6 7 - 4 - der US - Patentschrift 3 747 208 (NK15) zählt. Dieser weist in axialer Ausrichtung einen runden Querschnitt auf. Da der Temperaturschutzschalter in Motorwic k- lungen zur Anwendung komm en soll, hierfür während des Wickelns der Spule zwischen die Drähte gelegt und sodann überwickelt wird, ist ein runder Que r- schnitt nicht optimal geeignet, denn er verursacht starke Auswölbungen in der Wic k lung. Zwar waren auch flache Ausführungen für solch e Schalter bekannt. Die hierbei zum Schutz vorgesehenen flachen Kappen mit rechteckigem Que r- schnitt sieht die Beschreibung des Streitpatents indessen nur als eing e schränkt oder kaum druckstabil an (Sp. 1, Abs. 2 - 5). Durch das Streitpatent soll deshalb ei n Temperaturschutzschalter zur Verfügung gestellt werden, der durch das Einlegen zwischen die Wicklungen einer Spule keine starken Auswölbungen verursacht und sogleich die erforderl i- che Druckfestigkeit für eine solche Pla t zierung besitzt. Hierzu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 einen Temperatu r- schutzschalter mit folgenden Merkmalen vor (abweichende Gliederung des P a- tentgerichts in eckigen Klammern): 1. Der Temperaturschutzschalter dient zum Schutz von Motorwicklu n- gen oder dergleichen gegen Übe rhitzung; 2. er weist ein schützendes Gehäuse (10) auf [1.2], das 2.1 flach [1.2.1], 2.2 hülsenförmig [1.2.2], 2.3 auf den Sockel (1) aufgesteckt [1.2.3] und 2.4 dessen Wandung allseitig nach außen gewölbt ist [2.], 3. weiter einen Sockel (1), der seitlich e Ausleger (1b) hat, die 8 9 - 5 - 3.1 bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung reichen, 3.2 der Wölbung der Gehäusewandung angepasst sind, und 3.3 bei aufgestecktem Gehäuse (10) formschlüssig an dessen I n- nenwandung anliegen, 4. schließlich eine Kontakteinrichtung, die im Sockel (1) mit Isolie r- werkstoff gehaltert ist [1.1]. Die Merkmalsgruppe 3 bedarf der näheren Erläuterung. Die Ausgestaltung des Sockels mit seitlichen Auslegern führt dazu, dass diese Ausleger zur inneren Unterstützung des Gehäuses nicht voll ständig und kontinuierlich entlang der Gehäuseinnenwand verlaufen, sondern in mindestens einem Segment unte r brochen sind. Die seitlichen Ausleger (1b) haben den Zweck, das Gehäuse g e gen den Druck von innen zu unterstützen, der aufgrund der Wicklungen, in die der Thermoschutzscha l ter eingelegt ist, auf das Gehäuse einwirkt. Mit der seitlichen Anordnung der Ausleger fangen diese den Druck in der Richtung von oben nach unten optimal auf. Der Wortlaut des Patentanspruchs mit der Bezeichnung der Ausleger im Plural wie auch die B e schreibung und die Zeichnungen geben zu erkennen, dass für eine erfindungsgemäße Vorrichtung mehr als ein Ausl e- ger erforderlich ist und sich die Ausleger deshalb von einander getrennt an den Außenseiten des Schalters befinden müssen. Daraus folgt, dass die Ausl e- ger (1b) in mindestens einem Se g- ment des Umfangs de s Gehäuses nicht an de s sen Innenwand anliegen und dort keine unterstützende Wi r- 10 11 12 - 6 - kung entfalten, wie dies in der nebe n stehenden Figur 3 des Streitpatents vor allem für die Unterse i te des Schalters gezeigt wird. Aus der Richtung dieser offenen Seite wird dadurch der Wärmetransport nicht durch weitere Ausleger behindert und es besteht genügender Freiraum für Schaltakti o nen. Die Ausführungsbeispiele des Streitpatents und insbesonde re der Unte r- anspruch 9 zeigen jedoch, dass die seitlichen Ausleger über eine Trägerplatte miteinander verbunden sein können. Die Länge der seitlichen Ausleger erstreckt sich vom Sockel bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung ( Merkmal 3.1 ). Das Ende de r Ausleger liegt damit in einem engen Bereich, um die konkrete Mitte der Kontakteinrichtung herum. In diesem Bereich können die Ausleger am effektivsten die Druckstabilität des Gehäuses erhöhen. Das Gehäuse ist hier am schwächsten gegen Druck von außen ges chützt, denn im Sockelbereich wird es vom Sockel gegen Druck g e- stützt und im En d bereich der Kontakteinrichtung befindet sich regelmäßig auch das Ende des Gehäuses, wo die als Abschluss fungierende, gewölbte Que r- wand das Gehäuse gegen Druck von oben stabili siert. Die mit dem Begriff " e t- wa " e r laubte Variation für das Ende der Auslegung darf deshalb nur geringfügig von der konkreten Mitte der Kontakteinrichtung abweichen, damit die druckst a- bilisierende Wirkung der seitlichen Ausleger noch in hinreichendem Ausm aß zur Ge l tung kommt . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu. 13 14 15 16 - 7 - a) Aus der US - Patentschrift 3 747 208 (NK15) sei ein Temperatu r- schutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen b ekannt (der in der Paten t- schrift mit der nachfolge n den Zeichnung dargestellt wird). Bei diesem Schutzschalter sei das Gehäuse abweichend von Merkmal 2.1 nicht flach. Der Fachmann erkenne auch keinen Hinweis dafür, dass der ringförmige Ansatz (16) nich t nur zum Fixieren des Gehäuses (56) diene, so n- dern im Sinne eines seitlichen Au s legers entsprechend de n Merkmale n 3.1 bis 3.3 deutlich länger als zu diesem Zweck nötig auszugestalten sei, so dass die NK15 auch diese Merkm a le nicht zeige. b) Der aus der deutschen Patentschrift 29 17 557 (NK7) bekannte Wärmeschutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen (der in der Paten t- schrift mit der nebenstehenden Zeichnung dargestellt wird) zeige zwar die Merkmale 2.1 bis 2.3 (fl a- ches und hülsenförmiges Gehäuse, das auf einem S o ckel aufgesteckt ist) und 4 (in dem Sockel gehalterte Kontakteinrichtung). En t gegen Merkmal 2.4 seien die Wandungen des Gehäuses aber nicht allseitig 17 18 19 - 8 - flach. Auch fehle es an seitlichen Auslegern entsprechend Merkmalsgruppe 3. Werde das zwischen der Anschlussverlängerung 7 und der unteren Gehäus e- wand - ohne gesondertes Bezugszeichen - gezeichnete Teil des Grundkö r- pers 1 als Ausleger verstanden, sei ein Ausleger entgegen den Merkm a l en 3 bis 3.3 nur einfach vorhanden, reiche über die Mitte der Kont akteinrichtung hi n- aus und sei nicht der Wölbung der Gehäusewandung a n gepasst. c) Die US - Patentschrift 4 978 937 (NK11) zeige einen Temperatu r- schutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen (der in der Paten t schrift mit der nachfolgenden Zeic h nung dargeste llt wird), der ebenfalls die Merkmale 2.1 bis 2.3 und das Mer k mal 4 aufweise. Der U - förmige Sockel 6 stütze zwar aufgrund seiner Anlage an allen vier Seiten die Gehäuseinnenwand g e- gen Druck von außen. Indessen sei das G e häuse allseits flach und ohne se itl i- che Ausleger, so dass auch bei dieser En t gegenhaltung die Mer k male 3 bis 3.3 nicht verwirklicht seien. 2. Der Gegenstand des 20 21 22 - 9 - Streitpatents habe sich dem Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise ergeben. Ausgehend von der NK15 könne der Fachmann aufgrund seines allg e- meinen Fachwissens, aber auch angeregt durch die aus dem deutschen G e- brauchsmuster 1 705 235 (NK10) bekannte flache und abgerundete Bauform, daran gedacht haben, dem Schalter ein fl a ches Gehäuse zu geben , dessen Wandungen zudem allseitig nach außen g e wölbt seien. Damit we i se ein solcher Schalter nicht nur das Merkmal 2.4, so n dern auch das Merkmal 2.1 auf. Weder sein Fachwissen noch die NK15 oder die NK10 gäben dem Fachmann aber einen Hinweis darauf, se itliche Ausleger gemäß den Merkm a- len 3.1 bis 3.3 vorzusehen. Bei der NK15 laufe die Wandung 16, die als Presspassung für das G e- häuse diene, ringförmig geschlossen um. Mit der patentgemäßen Lösung mü s- se die Presspa s sung mit dem Gehäuse verloren gehen. So llte das Gehäuse der NK15 dem auftretenden Druck nicht standhalten, werde es der Fachmann durch die Verwendung anderer Mat e rialien und größere Wandstärken stabiler bauen. Von seitlichen Auslegern werde er A b stand nehmen, weil diese mit der Kontakteinrichtu ng kollidi e ren könnten. In der NK7 sei zwar ein Sockelbereich zu erkennen, der das Gehäuse gegen sei t lichen Druck und gegen Druck von unten stabilisiere. Eine Aufteilung dieses Sockelb e reichs in zwei voneinander getrennte Ausleger müsse indessen zu eine r völligen U m konstruktion des Schalters führen, für die die NK7 keinen Anlass biete. Die NK11 zeige keine Einbauten innerhalb des Gehäuses, weshalb sie auch ke i ne Anregung für seitliche Ausleger gebe. 23 24 25 26 27 - 10 - Die veröffentlichte britische Patentanmeldung 2 240 218 (NK16) zeige zwar seitliche Ausleger an dem Schaltersockel (der in der Paten t anmeldung mit den nebenstehenden Zeic h- nungen dargestellt wird). Dieser Schalter weise j e doch kein G e häuse auf. Wollte man einen solchen Schalter mit einem Gehäuse versehe n, werde der Fachmann di e- ses nicht über die seitlichen Ausleger e r strecken, weil bei diesem Schalter das Regelglied 11 frei zugänglich bleiben mü s se. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stan d . 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Neben der nicht in Zweifel gezogenen Neuheit beruht er auch auf erfinderischer Täti g- keit, denn die Lehre des Streitpatents war durch den Stand der Tec h nik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ). Es kann dabei offen bleiben, inwieweit die übrige n Merkmale des G e- genstands des Streitpatents im Stand der Technik bekannt oder von diesem aus nahegelegen haben. Jedenfalls f ür das Merkmal 3.1, das die Länge der sei t lichen Ausleger auf etwa die Mitte der Kontakteinrichtung definiert, gab es im Stand der Technik weder ein Vorbild noch eine Anregung, einen Anlass oder Hinweis, demzufolge der Gegenstand des Streitpatents eine naheliegende We i- teren t wicklung gewesen wäre. a) Die NK15 zeigt zwar einen ringförmigen, an der Gehäuseinne n- wand des Thermoschalter s anliegenden Ansatz (16), der in diesem Bereich die Druckstabilität des Gehäuses erhöht. Unabhängig von dem Umstand, dass di e- ser Ansatz (16) radial vollständig an der Innenwand des Gehäuses anliegt und damit nicht in einem Segment unterbrochen ist, reicht er nicht bis etwa zu r Mitte der Kontakteinrichtung , sondern ist ersichtlich kürzer gestaltet. Die Länge di e- 28 29 30 31 32 - 11 - ses Ansatzes ist in axialer Richtung mehr als geringfügig von der Mitte der Ko n- takteinrichtung entfernt. Da die Beschreibung der NK15 für diesen Ans atz (16) eine druckstabilisierende Wi r kung nicht hervorhebt, gab sie dem Fachmann , bei dem es sich um einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Energietechnik mit Fac h hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schutzschaltern handelt, auch keinen Anlass , über eine Verlängerung nachz u denken. b) Die NK7 zeigt einen Teil des Grundkörpers (1), der sich nur en t- lang der Unterseite des Gehäuses erstreckt. Eine sich nach oben erstreckende Unterstützung des Gehäu ses gegen Druck von oben ergibt sich daraus nicht. Damit fehlt es bereits an seitlichen Au s legern im Sinne der Merkmalsgruppe 3, die den Druck von oben abfangen können. Des We i teren ist die Länge dieses Teils des Grundkörpers nicht auf " etwa die Mitte der Kontakteinrichtung " b e- grenzt , sondern geht deutlich darüber hi n aus. c) Der in NK11 offenbarte Schalter weist einen U - förmigen Sockel (6) auf, der an drei Seiten an der Gehäuseinnenwand anliegt und insoweit das G e- hä u se gegen Druck von außen stabilisiert . Der Sockel dient entsprechend der nebe n- stehenden Figur aus der Entgegenhaltung als Halterung für die weiteren in das Gehä u- se einzubauenden Teile , insbesondere für die Kontaktelemente. Mangels eines Hinwe i- ses auf die die Druckstabilität erhöhende Funktion des U - förmigen Sockels (6) in der NK11 entnimmt der Fachmann ihr keine A n- regung, die Sockel bis hin zur Mitte der Ko n- takteinrichtung zu erstrecken. Vielmehr 33 34 - 12 - müsste dies eher die Beweglichkeit der Ko n takteinrichtung behi n dern, weil der Sockel für seine Fun ktion zur Halterung der Kontaktelemente an diesen seitlich anli e gen muss. d) Die NK16 beschreibt einen Schaltersockel, ohne ein dazugehör i- ges G e häuse zu erwähnen. Der Sockel zeigt im unteren Bereich an den Seiten Wände , die für ein darauf gestecktes Sch altergehäuse die Funktion eines seitl i- chen Auslegers erfüllen könnten . Indessen würde auch in diesem Falle der untere Sockelbereich nicht bis an die Mitte der Kontakteinrichtung he r an reichen . Das Merkmal 3.1 wird damit nicht beschrieben und auch nicht n ahegelegt. e) Die US - Patentschrift 5 014 035 (NK14) beschreibt in ihren Ausfü h- rungsbeispielen gemäß den dort gezeigten und nebenstehend wiedergegeb e- nen Figuren 6 und 7 einen Thermo - schutzschalter mit einer die Kontaktei n- ric h tung schützenden Platte (30) , die an den seitlichen Rändern U - förmig sei t lich aufragt. Die sich daraus ergebenden seitl i chen Wände dieser Platte (30) sind annähernd so hoch wie die Dicke des Schalters. Der mit einer solchen Platte gestaltete Schalter kann zusätzlich noch mit einem Ge hä u se versehen werden (NK14, Sp. 4 Z. 1 - 10). Die schützende Wirkung der Pla t- te (30) versteht der Fachmann auch als e i nen Schutz gegen Druck von außen. Indem die Platte U - förmig nach oben 35 36 37 38 - 13 - ragende Seitenwände aufweist, sollen folglich auch diese Seitenwän de Druck aufnehmen können. Für die Option, diese Bauform zusätzlich mit einem G e- häuse zu versehen, erkennt der Fac h mann zudem, dass die Seitenwände wie seitliche Ausleger das Gehäuse gegen einen Druck rechtwinklig zur fl a chen Ausrichtung des Schalters von innen unterstü t zen und damit stabiler machen. Indessen erstreckt sich die Platte (30) in der NK14 über die gesamte Länge der Kontakteinrichtung. Die Lehre dieser Entgegenhaltung gibt deshalb keinen Hinweis oder Anregung dafür, die seitlichen druckunters tützenden El e- mente in e t wa auf die Höhe der Mitte der Kontakteinrichtung entsprechend dem Mer k mal 3.1 zu begrenzen. f) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter von der Lehre des Streitpatents entfernt, so dass sich aus ihnen ebenfalls kein Hinweis o der Anr e- gung für seitliche Ausleger ergibt, die nur bis etwa zur Mitte der Kontakteinric h- tung reichen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Fachmann aufgrund der von ihm zu erwartenden fachüblichen Überlegungen auf die Idee gekommen wäre, die Länge d er seitlichen Ausleger auf etwa die Mitte der Kontakteinrichtung zu b e- gre n zen. Denn soweit er das Gehäuse mit solchen Auslegern von i nne n her gegen Druck hätte abstützen wollen, wäre es allein konsequent gewesen, diese Ausleger nicht nur bis zur Mitte der Kontakteinrichtung zu erstrecken, sondern hierfür j e denfalls der Länge nach in axialer Richtung jede n verfügbare n freie n Raum für die Abstützung zu verwenden (vgl. BPatG , Beschluss vom 10. August 2000 - 17 W (pat) 57/98, juris Rn. 32) , die Ausleger also üb er die volle Lä n ge des G e häuses zu erstrecken . g) Die Begrenzung der seitlichen Ausleger auf die Mitte der Ko n takt - einrichtung wie überhaupt ihre Verwendung war auch nicht willkürlich. 39 40 41 42 - 14 - Die seitlichen Ausleger sind geeignet , den Druck gegen das Gehä use , der von den Wicklungen von oben nach unten ausgeübt wird, vertikal abzufa n- gen. Die sich allein horizontal erstreckende Trägerplatte vermag ohne die seitl i- chen Ausleger gegen diesen Druck keine Stü t ze zu bieten. Die Begrenzung der Länge auf die Mitt e der Kontakteinrichtung erfasst einerseits optimal den Punkt, an dem die Druckinstabilität am größten ist. And e- rerseits führt ein Verzicht auf die volle Länge der Kontakteinrichtung oder des Gehäuses zu einer Materialeinsparung, die insbesondere beim Eins atz von Kunststoffen oder andere n schlecht wärmeleitenden Materialien dann nicht z u- sätzlich zu einer Wärmeisolierung führt. Angesichts der sicherheitsrelevanten Technik des Schalters ist ein guter Wärmekontakt des Schalters mit den Drä h- ten der Wicklung ste ts von Vorteil (vgl. BPatG , Beschluss vom 10. August 2000 - 17 W (pat) 57/98, juris Rn. 29). 2. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 b e- gründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der auf ihn rückbezogenen Untera n- sprüche 2 bis 12. 43 44 45 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Keukenschrijver Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.07.2010 - 4 Ni 15/09 (EU) - 46
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