BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119 /11 vom 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Vill, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möh ring am 18 . Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung d er Revision in dem Urteil des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13 . Juli 20 1 1 wird auf Kosten de s Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nicht zulassungsbeschwerde wird auf 224.924,21 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde is t statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die ge ltend gemachten Zu lassungsgründe lie gen nicht vor . 1. Ein Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO darf nur erg e- hen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach - und Str eitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe b e- steht. Diese Voraussetzungen sind , was die Beschwerde mit Recht rügt, nicht erfüllt, wenn die Klageforderung unschlüssig ist. Das gilt auch dann, wenn der klagenden Partei noch Gelege nheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben 1 2 - 3 - wird, weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre n Klageanspr uch mit aus reichendem ta t- sächlichen Vorbringen zu unterlegen (BGH, Urteil vom 14. Mär z 2008 - V ZR 13/07, NJW - RR 2008, 1397 Rn. 10 ). Dies trifft auch für die vom Berufungsg e- richt angenomm ene derzeit noch feh lende Substantiierung der Klageforderung zu . Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision, weil es an einem Zulas sungsgrund fehlt . Insbesondere ist dem Urteil des Berufungsg e- richts ein entscheidungserheblicher Obersatz, der, sei es aufgrund eines Mis s- verständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, nicht zu e ntnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX Z R 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ). Nach den Gesam t- umständen hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage schlicht übersehen. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehör s- verstöße hat de r Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. 3 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 O 564/00 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2011 - I - 15 U 282/09 - 4
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