ECLI:DE:BGH:2017:310117UXZR119.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/14 Verkündet am: 31. Januar 2017 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gestricktes Schuhoberteil EPÜ Art. 56 Dass für den Fachmann eine bestimmte Entgegenhaltung als möglicher Au s- gangs punkt von Bemühungen um eine Fortentwicklung in Betracht kam, darf insbesondere bei im Prioritätszeitpunkt sehr altem Stand der Technik nicht a l- lein aus der sachlichen Näh e zur erfindungsgemäßen Lösung gefolgert werden. Enthält jedoch eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung bereits alle wesentlichen Elemente der Erfindung, bedarf die Annahme, die ältere Lösung liege außerhalb desjenigen Bereichs, in dem sich am P rioritätstag aus fac h- männischer Sicht mögliche Ansatzpunkte für die Lösung des technischen Pro b- lems finden ließen, einer besonders sorgfältigen Prüfung. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 13. November 2014 wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 15. Dezember 2003 unter Inanspruc h- nahme einer Priorität vom 18. Dez ember 2002 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 571 938 (Streitpatent s ) . Nach Durchführung eines Beschränkungsverfahrens nach Art. 105 a EPÜ umfasst das Streitpatent 30 Patentan sprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 13 und 30 auf einen Fußbekleidungsartikel gerichtet sind und die nebengeordneten Ansprüche 14 und 26, jeweils mit Unteransprüchen, He r- stellung sverfahren betreffen. Patentanspruch 1 der beschränkte n Fassung la u- tet in der Verfahrenssprach e: 1 - 3 - " An article of footwear (100) having a sole structure (110) and a knit u p- per (120) secured to said sole structure, said knit upper being substa n- tially formed of a textile forming at least an outer portion of the knit u p- per, the textile comprising: a fus ed area (132 - 136) of said textile (1 30), said fused area being at least partially formed from a plurality of first strands and a plurality of second strands, said first strands being formed of a first thermoplastic polymer material, and said first strands being fused to said second strands in said fused area; and an unfused area (131) of said textile, said first strands being unfused to said second strands in said unfused area, wherein said textile (130) is formed from mechanically manipulated yarns (146), said yarns incorporating said first strands and said second strands, and wherein said first thermoplastic polymer material (144) has a first melting temperature; and wherein said textile (130) includes a second therm o- plastic material (145) having a second melting temperature, in order to impart stability to the upper by the fused areas of the textile without the necessity of incorporating additional components. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der beschränkte n Fassung unzulässig erweitert; er sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung und mit zahlreichen Hilfsanträgen verteidigt. Das P a- tentgericht hat das St reitpatent für nichtig erkl ärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Strei t- patent in einer weiter beschränkten Fassung, die dem erstinstanzlichen Hilfsa n- trag I entspricht, und hilfsweise mit acht weiteren Anspruchsfassungen verte i- 2 3 - 4 - digt. Die Patentanspr üche 1, 14 und 26 lauten in der mit dem Hauptantrag ve r- teidigten Fassung wie folgt: " 1. Fußbekleidungsartikel (100), mit einer Sohlenstruktur (110) und e i- nem an der Sohlenstruktur befestigten gestrickten Oberteil (120), wobei das gestrickte Oberteil im Wes entlichen aus einer Textilie g e- bildet ist, die zumindest einen äußeren Bereich des gestrickten Oberteils bildet, wobei die Textile Folgendes aufweist: einen verklebten Bereich (132 - 136) der Textilie (130), wobei der verklebte Bereich zumindest teilweise au s mehreren ersten Strän - gen und mehreren zweiten Strängen gebildet ist, wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial ge - bildet und die ersten Stränge in dem verklebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind, sowie ein en nicht verklebten Be - reich (131) der Textilie, wo bei die ersten Stränge in dem nicht ver - klebten Bereich nicht mit den zweiten Strängen verklebt sind, bei dem die Textilie (130) aus maschinell verarbeiteten Garnen (146) gebildet ist, wobei die ersten St ränge und die zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen sind, und bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial (144) eine er s- te Schmelztemperatur hat und bei dem die ersten Stränge der Text i- lie (130) ein zweites therm oplastisches Material (145) mit einer zwei ten Schmelztemperatur umfassen, so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein - gearbeitet werden müssen. 14. Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils ( 120) für einen Fußbekleidungsartikel (100), wobei das Verfahren folgende Schritte um fasst: - 5 - Vorsehen mehrerer Stränge, wobei zumindest ein erster Anteil der Stränge mindestens ein erstes thermoplastisches Polymerma terial umfasst; Einarbeiten der Stränge in eine Textilie (130), die im Wesentlichen das gestrickte Ober teil bildet; und Ausbilden eines verklebten Bereichs (132 - 136) der Textilie, indem zumindest der erste Anteil der Stränge lediglich an ausgewählten Stellen des gestrickten Oberteils mit einem zwei ten An teil der Stränge verklebt wird, während der erste Anteil und der zweite Anteil an anderen, nicht ausgewählten Stellen des Oberteils nicht verklebt werden, bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des gestric kten Oberteils (120) aus der Textilie (130) umfasst und bei dem das erste thermoplastische Polymermaterial ( 144) eine er s- te Schmelztemperatur hat; und Einarbeiten eines zweiten thermoplastischen Materials (145) mit ei - ner zweiten Schmelztemperatur in die T extilie (130), wobei das zweite thermoplastische Material in dem ersten Anteil der Stränge umfasst ist, so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ein - gearbeitet werden müsse n. 26. Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils (120) für einen Fußbekleidungsartikel (1 0 0), wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: Ausbilden zumindest eines äußeren Bereichs des Oberteils (120) aus einer Textilie (130), - 6 - Einarbeiten ei nes Garns (146) mit mindestens einem schmelzbaren Strang in separate und getrennte Bereiche des gestrickten Obe r- teils; Erwärmen im Wesentlichen des gesamten Oberteils, um den mindestens einen schmelzbaren Strang mit einem angrenzenden Strang zu verkleben u nd die separaten und getrennten verklebten Bereiche des Oberteils zu bilden, bei dem der Schritt des Einarbeitens das Ausbilden der Textilie (130) durch maschinelles Verarbeiten von Garn (146) umfasst, we l- ches den mindestens einen schmelzbaren Strang aufwe ist, und Anordnen des mindestens einen schmelzbaren Strangs lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils, so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Stabilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ei n- gearb eitet werden müssen. " Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft einen Schuh ( " Fußbekleidungsartikel " ) mit einer Sohle und einem an der Sohle befestigten gestrickten Oberteil sowie Ve r- fahren zur Herstellung des gestrickten Oberteils. 1. Nach der Patentbeschreibung sind d ie für das Oberteil ausgewählten Materialien je nach Art des Fußbekleidungsartikels unterschiedlich, umfassen ( include ) jedoch im Allgeme inen ein Textilmaterial. Sportschuhe beispielsweise 4 5 6 7 - 7 - enthielten oft textiles Obermaterial , das mit einer duroplastischen Schaumstof f- s chicht vernäht oder verklebt sei (Abs. 2). Das textile Material könne mit Hilfe verschiedene r Techniken zum m a- schinellen V erarbeiten von Garn wie W eben ( interweaving ) , Verflechten ( inter - twining ) und Verdrillen ( twisting ) sowie Verschlingen ( interlooping ) hergestellt werden. Verflechten und Verdrillen umfassten Herstellungsverfahren wie Flec h- ten und Knüpfen, Verschlingen bein halte die Bildung einer Vielzahl von Reihen aus Maschen, wobei Stricken ( knitting ) das verbreitet st e V erfahren zur Herste l- lung von Maschenware sei (Abs. 5 und 6). Mit den bei Schuhobertei len verwende ten Textilien werde im Allgeme i- nen eine leichtgewichtig e, luftdurchlässige und flexible Struktur erzielt , die den Fuß komfortabel halte. Um dem Schuh Strapazierfähigkeit und Dehnfestigkeit zu verleihen, würden üblicher weise zusätzliche Materialien wie Leder, synthet i- sches L eder oder Gummi mit de m Textil kombin iert (Abs. 8). Dabei sei der Ei n- satz mehrerer Materialien zur Realisierung unterschiedliche r Eigenschaften aus der Fertigungsperspektive häufig ineffizient . Die Verwendung zusätzlicher Mat e- rialien neben Textilien könne zudem Temperatur und Feuchte im Schuh erh ö- hen und seine Atmungsfähigkeit verringern (Abs. 9 und 10). 2. Das Streitpatent betrifft danach das in der Patentschrift nicht au s- drücklich angesprochene - technische Problem , mit effizienten Mitteln Strap a- zierfähigkeit und Festigkeit von textilem Schuhwerk bei Erhaltung des Trag e- komforts zu erhöhen . 3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der in zweiter Instanz verteidigten Fassung ei nen Schuh mit folgenden Merkmalen vor (Merkmale des Patentgerichts in eckigen Klammern): 8 9 10 11 - 8 - 1 . Der Schuh (100) weist auf 1.1 eine Sohle (110) und 1.2 ein an der Sohle befestigtes gestrickte s Oberteil ( knit u p- per 120) [1.1] . 2. Das Oberteil besteht im Wesentlichen aus einer Textilie (130), die zumin dest einen äußeren Bereich des Oberteils bildet [1.1] . 3. Die Textilie besteht aus Garnen, die 3.1 maschinell verarbeitet sind und 3.2 erste und zweite Fasern ( strands ) enthalten [1.7]. 4. Die ersten Fasern sind gebildet aus 4.1 einem ersten thermoplastischen Polymermaterial mit e i- ner ersten Schmelztemp eratur und 4.2 einem zweiten thermoplastischen Material (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur [1.8]. 5. Die Textilie weist auf: 5.1 einen verklebten ( fused ) Bereich (132 - 136) [1.2] , 5.1.1 der zumindest teilweise aus einer Vielzahl erste r und zweite r Fa sern gebildet ist [1.3] , 5.1.2 in dem die ersten Fasern mit den zweiten Fasern verklebt sind [1.4, 1.5] , und 5.2 einen nicht verklebten ( unfused ) Bereich (131) , in dem die ersten Fasern nicht mit den zweiten Fasern verklebt sind [1.6] . Hierdurch soll, w ie es am Ende des Patentanspruchs 1 ausdrücklich heißt, erreicht werden, dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche Stabil i- tät verliehen wird , ohne dass zusätzliche Materialk omponenten eingearbeitet werden müssen . 4. Zum Verständnis der durch dies e Merkmale beschriebene n techn i- schen Lehre, die durch das in der nachfolgend eingefügten Figur 1 des Streitp a- tents dargestellt e Ausfü h rungsbeispiel veranschaulicht wird, ist zu erläutern: 12 13 - 9 - a) Das Oberteil des erfi n- dungsgemäßen Schuhs i st gestrickt oder g e wirkt . Die Über setzung des Verbs " to knit " mit " stricken " oder " wirken " , die das Patentgericht se i- nem Anspruchs verständnis zugrunde gelegt hat, entspricht , wie dem Senat bekannt ist, dem allgemeinen Sprachgebrauch . Entgegen der Au f- fassung der Be klagt en ergeben sich a u s der Patent beschreibung keine Anhaltspunkte für ein hiervon abweichendes Verständnis . Das Argument, F i- gur 3 D des Streitpatents zeige ein gestricktes Gewebe sowie der Hinweis auf den Unterschied zwischen weft knitting (Stricken) und warp knitting (Wirken) verfangen nicht. D as Streitpatent trifft eine solche Unter scheidung nicht, und ob die in Fi gur 3 D dargestellt e Maschenware als ges trick t und nicht als gew irk t e r- kennbar ist, ist unerheblich, da sich hieraus nicht mehr ableiten lässt, al s das s das erfindungsgemäße Oberteil jedenfalls auch gestrickt sein kann. b) Das patentgemäße textile Oberteil besteht aus maschinell verarbeit e- ten Garnen, die erste und zweite Fasern ( fibers ) oder Fila mente enthalten (Merkmal 3) , die mit dem Oberbegrif f strands (nachfolgend zur Vereinfachung als Fasern) bezeichnet werden (Abs. 28) und in einem verklebten Bereich ( f u- sed area ) durch Ausnutzung der thermoplastischen Eigenschaften der für die erste Faser verwendeten Polymere (Merkmal 4) mit einander verklebt werden (Merkmal 5.1). Die ersten F asern weisen dabei zwei unterschiedliche therm o- plasti sche M aterial ien auf, die unterschiedliche Schmelztemperatur en haben 14 15 - 10 - (Merkmal e 4.1 und 4.2 ) ; sie können als Faserkern und - hülle ausgebildet sein. Je nach gewünschter A usgestaltung de s t extile n Oberteils kann dabei das Schmelzen nur des äußeren Materials oder, wenn ein höherer Verklebungsgrad erforderlich ist, auch beider Polymerm aterialien angezeigt sein. Demnach kö n- nen im Rahmen der Erfindung Fasern mit verschiedenen K ombinationen von thermoplastischen Polymermaterialien genutzt werden (Abs. 4 5 ). Im Vergleich zu nicht verklebten Bereichen weisen verklebte Bereiche größere Steifheit, Dehnfestigkeit, Abriebfestigkeit und Strapazierfähigkeit auf und können deshalb für verb esserten Halt und bessere Stabilität des Schuhs sorgen (Abs. 35, 42). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufung s- verfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch d ie deutsche Ausl e- geschrift 1 084 173 (K11) nahegelegt. Der Fachmann, ein Fachhochschuling e- nieur der Fachrichtung Lederverarbeitung und Schuhtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung und Entwicklung von Schuhen, der gegebenenfalls einen Fachhoch schulingenieur der Fachrichtung Textiltechnik zu Rate ziehe, werde die K11 trotz des Alters der Druckschrift heranziehen. Auch wenn bei der Herstellung von Schuhen kurze Entwicklungszeiten die Regel seien, habe die Entwicklung in diesem Bereich nicht lange Zeit stagniert. Das Bedürfnis, andere Materialien als Leder für das Obermaterial einzusetzen, sei nicht nur auf eine auf Mangel an Leder in der Nachkriegszeit beschränkte Entwicklung zurückz u- führen. Vielmehr sei g erade bei Sport schuhen in den letzten Jahr zehnten ein Trend zu textilen Obermaterialien zu erkennen ; beispielsweise bei Joggin g- schuhen sei eine Nachfrage nach stabile n und trotzdem leichte n Schuhe n vo r- handen. Für den Fachmann habe deshalb hinreichend Anlass bestanden, sich im älteren Stand der Tec hnik umzusehen. Ihm seien zum Prioritätszeitpunkt die verschiedenen, zur Fertigung von Schuhoberteilen verwendbaren Textilien und 16 17 - 11 - deren Eigenschaften bekannt gewesen . Bei der Entscheidung, e in geeignete s , beispielsweise gestrickte s textiles Material zu ver wenden , weil es besonders stabil oder besonders elastisch sei, hand e le es sich demnach um eine fac h- männische Auswahl. D as textile Oberteil der K11 werde durch Weben oder Wirken aus m a- schinell verarbeiteten Garnen gebildet (Sp. 1, Z. 20). Dabei handele e s sich um ein Mischgewebe aus Textil - und PVC - Fasern. Das Schuhoberteil weise einen verklebten Bereich auf ; an Teilen, die etwa für die Fersen oder Zehenkappe verwendet würden, werde es an örtlich begrenzten Stellen eine r Warmbehan d- lung unterzogen , womit eine entsprechende Härtung erreicht werde ( Sp . 1 , Z . 11 - 17 ) . Danach verschm ölzen Schuss und Kett fäden thermoplastisch mit - einander, wobei es möglich sei, dass sowohl der Schuss als auch der Kettf a- den oder nur einer der beiden Fäden thermoplastisch sei un d durch Verschme l- zung und anschließende Härtung mit den anderen Fäden ein festes Gewebe entstehe. Dies entspreche den Merkmalen des Streitpatents, wonach der ve r- klebte Bereich zumindest teilweise aus ersten und zweiten miteinander verkle b- ten Fasern gebilde t sei . Da nur bestimmte Teile oder Bereiche verklebt würden , werde zwangsläufig auch ein nicht verklebter Bereich erzeugt. Der in der Schrift ( Sp . 1 , Z . 18 - 24 ) aufgezeigte Nachteil des Standes der Technik, dass die kl e- benden Fäden aufwändig an bestimmten S tellen im Textil ein gebracht werden müssten , lege es nahe, die beschriebenen Fäden auch an nicht zu verstärke n- den Stellen ein zusetzen und die Fasern nur an den zu verstärkenden Stellen zu verkleb en . Aus d er Entgegenhaltung ergebe sich schließlich der Hinwe is (Sp. 1, Z. 49 - 55) , d as textile Material zuerst zuzuschneiden und so dann festzulegen , welche Bereich e verfestigt werden müssten, weil sie beispielsweise als Fersen oder Zehenteil dienen sollten. 18 - 12 - Der erfindungsgemäße Schuh unterscheide sich nach alle dem von dem Gegenstand der K11 nur durch die Verwendung ein es zwei ten thermoplast i- sche n Material s mit einer zweiten Schmelztemperatur. Da die K11 indessen offenbare, das Schuhoberteil aus Mischgarnen mit PVC - Fasern und textilen Fasern her zustellen , und der Fachmann die verschiedenen Textilfasern und deren Vor und Nachteile kenne, könne es nicht als erfinderisch angesehen werden, hier aus geeignete thermoplastische Faser n auszuwählen. Da die PVC - Fasern als Schmelzklebefasern wirken und die restlichen Fasern üblicherweise ihre vorhandene Struktur erhalten sollten, liege es nahe, das zweite thermopla s- tische Material mit einer zweiten, höheren Schmelztemperatur auszuwählen. Auch dessen Verwendung für die ersten Fasern führe angesichts der bekan n- ten Mischfäden n icht zu einem patentfähigen Gegenstand. Der Gegenstand der Patent ansprüche 14 und 26 sei ebenfalls durch K11 in Verbindung mit dem US - amerikanischen Patent 2 314 098 (K16) nah e- gelegt. Der Fachmann erkenne, dass zur Verklebung bestimmter festgelegter B ereiche nur drei Möglichkeiten zur Verfügung stünden, nämlich das gesamte Oberteil mit schmelzbaren Fasern zu versehen und dann die festgelegten B e- reiche einer Wärmebehandlung zu unterziehen oder nur die festgelegten Bere i- che mit schmelzbaren Fasern zu ver sehen und so dann das gesamte Oberteil oder nur die festgelegten Bereiche einer Wärmebehandlung zu unterziehen. Die ersten beiden Methoden beschreibe K11 , die dritte Methode sei in K16 offe n- bart ( K16, S. 1 r e . Sp. , Z. 40 - 49 i.V.m. S. 2 l i . Sp. , Z. 10 - 17). D er Entgegenha l- tung sei zu entnehmen, dass nur bestimmte Bereiche des Oberteils erwärmt würden, um zu vermeiden, dass die Flexibilität und Weichheit der übrigen Teile verloren gehe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Oberteil zum Teil aus elastischen Fasern bestehe, deren Elastizität durch die Wärmebehandlung litte . Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass eine Wärmebehandlung des g e- samten Oberteils möglich sei, wenn es aus Fasermaterial gefertigt sei, welches 19 20 - 13 - bei einer Wärmebehandlung nicht geschädigt werde. Die Wärmebehandlung des gesamten Oberteils zum Verkleben bestimmter Bereiche sei zudem wen i- ger aufwändig, da für die gezielte Erwärmung von bestimmten Bereichen ein an diese Bereiche angepasstes Werkzeug benötigt werde. Aus den drei genannten Mögli chkeiten auszuwählen, sei rein fachmännisches Handeln. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen des Streitpatents b e- ruhten ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Streitpatents is t dem Fachmann durch die Entgegenhaltung K 11 und das US - amerikanische Patent 2 440 393 ( K17 ) nahegelegt (Art. 56 EPÜ). a) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Definition des Fachman ns durch das Patentgericht als fehlerhaft. Das Patentgericht hat den Fachmann als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Lederverarbeitung und Schuhtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung und Entwicklung von Schuhen definiert. Dagegen wen det sich die Berufung zu Recht nicht. Soweit das Patentgericht angenommen hat, dieser Fachmann ziehe g e- gebenenfalls einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Textiltechnik zu Rate, ist dies ebenso wenig zu beanstanden. Denn das Patentgericht hat dam it nicht in Zweifel gezogen, dass die Hinzuziehung dieses zweiten Fachmanns nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern im Einzelfall der Rechtfertigung bedarf. Da wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht im Prioritätszeitpunkt für Schuh ob ermaterialien Textilien vielfach verwendet wu r- 21 22 23 24 25 26 - 14 - den, kann indessen eine solche Rechtfertigung nicht von vornherein ausg e- schlossen werden. b) Zu Recht hat das Patentgerich t K 11 als Ausgangspunkt für die Beu r- teilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen . Entgegen der Auffassung der Beklagten h a tte der Fachmann Anlass, die se Entgegenhaltung zu berüc k- sich tigen . Der zum Prioritätszeitpunkt fast fünfzig Jahre zurückliegende Anme l- detag der Entgegenhaltung steht dem nicht entgegen. aa) Ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als mögl i- cher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, hängt nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, ob es sich hierbei um den nächstliegenden Stand der Technik handelt. Die Einordnung eines besti mmten Ausgangspunkts als aus Ex - post - Sicht nächstkommender Stand der Technik ist weder ausreichend (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 51 Olanzapin) noch erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Rn. 20 Fischbissanzeiger) . Die Wahl des Ausgangspunkt s bedarf daher d e r Rechtfe r- tigung , die in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns liegt , für einen b e- stimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Sta nd der Technik zur Verfügung stellt (BGH Z 179, 168 Olanzapin; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 X ZR 78/14, GRUR 2017, 14 8 Rn. 42 f. Opto - Bauelement). bb) Dabei bildet das Alter einer bestimmten Entgegenhaltung nur eines von mehreren als rele vant in Frage kommend en Kriterien. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ist es eine Frage des Einzelfalls, dessen U m- stände umfassend zu würdigen sind, ob ein Stagnieren des Stands der Technik über lange Zeit darauf hindeutet, dass die neue Erfindung dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt war (BGH, Urteil vom 29. Juni 27 28 29 - 15 - 2010 X ZR 49/09, GRUR 2010, 992 Rn. 28 Ziehmaschinenzugeinheit II). Ebenso ist es eine Frage des Einzelfalls, ob außer aktuellen technischen L ö- sungen, die der Fachmann in der Regel ohne weiteres auf ihre Eignung als Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung prüfen wird, hierfür auch ältere L ö- sungen in Betracht zu ziehen sind. Zu den zu würdigenden Umständen können die Entwicklungszyklen auf dem in Rede stehenden Gebiet e benso gehören wie die Abhängigkeit der Produktentwicklung von außertechnischen Faktoren wie etwa in der Bekleidungs - und Schuhindustrie zu berücksichtigenden jeweils a k- tuellen modischen Trends. Es kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zur Rechtfertigung des vom Fachmann gewählten Ausgangspunkts anzustellenden Überlegungen nur ein Hilfskriterium bei der Beurteilung der Fr a- ge betreffen, ob die technische Lehre der Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht . Bliebe eine seit vielen Jahren bekannte technische Lösung, die die w e- sentlichen Elemente der Erfindung bereits enthält, mit der Begründung unb e- achtet, der Fachmann hätte den Lösungsansatz wegen des zeitlichen Abstands nicht in Betracht gezogen, würde nicht ein neuer und erfinderischer B eitrag zum Stand der Technik mit einem Schutzrecht gewürdigt, sondern die bloße " Wi e- derentdeckung " eines bekannten technischen Konzepts prämiert. Es bedarf daher in derartigen Fällen einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob die ältere Lösung tatsächlich au ßerhalb desjenigen Bereichs liegt, in dem sich am Prior i- tätstag aus fachmännischer Sicht mögliche Ansatzpunkte für die Lösung des technischen Problems finden ließen . cc) Im Streitfall bildete die K11 einen solchen möglichen Ansatzpunkt. (1) B eide au f dem Gebiet der Sportartikelherstellung tätigen Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Entwicklungszyklen bei Schuhen, insbesondere Sportschuhen, relativ kurz sind und es sich bei der Schuhentwic k- lung und - herstellung um einen schnelllebigen W irtschaftssektor handelt. En t- 30 31 - 16 - gegen der Auffassung der Beklagten bedeutet dies aber nicht, dass die Weite r- entwicklung stetig, schnell und in nur eine technische Richtung erfolgt und für den Fachmann ein Rückgriff auf eine ältere oder längere Zeit nicht mehr ang e- wandte Technik grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dagegen spricht z u- nächst die nicht substantiiert angegriffene und im Grundsatz mit der Beschre i- bung des Streitpatents übereinstimmende Feststellung des Patentgerichts, dass gerade bei Sportschuhen in den letzten Jahrzehnten ein Trend zu stabilen und trotzdem leichten Schuhen mit textilen Obermaterialien zu erkennen ist. Da r- über hinaus unterliegen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, Schuhe und Sportartikel modischen Trends, weswegen Neuerungen nur zum Teil allein technischen Entwicklungen geschuldet sind. So stellt die Beklagte nicht in A b- rede, dass Sportartikelhersteller, um einen " Retrolook " zu schaffen, gegebene n- falls auf optische Stilmittel aus der Vergangenheit zurückgreifen. Dementspr e- chend h at der Fachmann Anlass, bei der " Wiederkehr " einer bestimmten G e- staltung oder eines bestimmten Materials auch ältere Lösungen zu deren tec h- nischer Realisierung in Betracht zu ziehen. (2) Wie auch die Streitpatentschrift angibt, stellte sich dem Fachmann die im Prioritätszeitpunkt verbreitete Anbringung von Verstärkungs - und Verste i- fungselementen aus anderem Material als dem für das Schuhoberteil verwe n- deten Textil als herstellungstechnisch aufwä ndig und demgemäß nachteilig dar. Es mag sein, dass der Fach mann in erster Linie bestrebt war, innerhalb dieser Entw icklungslinie nach weniger aufwä ndigen Lösungen zu suchen. Der Fac h- mann hatte aber auch Anlass zu der Prüfung, ob sich im Stand der Schuhhe r- stellungstechnik andere Ansätze zu einer Verringerung dieses Aufwands fa n- den. Einen solchen Ansatz fand der Fachmann in der K11, die die Verstärkung und Versteif ung eines textilen Schuho berteils durch Versteifung des Textils selbst lehrt . 32 - 17 - (3) Auf den von der Berufung betonten Gesichtspunkt, es habe im Prior i- täts zeitpunkt nicht nahegelegen, ein gestricktes Oberteil für hinreichend fest ausführbar und damit für die Schuh - und insbesondere Sportschuhherstellung geeignet zu halten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Um die En t- gegenhaltung K11 in Betracht zu zi ehen, musste der Fachmann nicht von e i- nem gestrickten Oberteil ausgehen, sondern konnte ein Textilgewebe zugru n- d e legen, wie es im Prioritätszeitpunkt verbreitet verwendet wurde. c) D er Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Merkmale mit Au s- nahme des M erkmals 4.2 [1.8] in K11 offenbar t sind, ist durch die Entgegenha l- tung nahegelegt. aa) K11 bezieht sich auf ein Schuhoberteil, das aus einem Mischgewebe oder Mischgewirk mit F äden aus Textil - und Polyvinylchlorid fasern hergestellt und an wählbaren Stell en durch Warmbehandlung versteift ist. Die Schrift erlä u- tert , dass und auf welche Weise thermoplastische Fäden zu einer Härtung des Gewebes oder Gewirks beitragen, nämlich durch Verschmelzung von Schuss - und Kettfaden und anschließende Härtung ( Sp. 1, Z. 1 1 - 17). Den Nachteil di e- ser schon damals bekannten Technik sieht die Schrift darin, dass der Anteil der PVC - Fasern an den zu härtenden Stellen berücksichtigt werden müsse. Es wird deshalb vorgeschlagen, nicht unterschiedlich zusammengesetzte Fäden zu verw en den, sondern die Mischung im F aden selbst vorzunehmen und erst nach dem Zuschnitt des Gewebes den PVC - Anteil zur Warmbehandlung an den g e- wünschten Stellen auszunutzen (Sp. 1, Z. 32 - 54). bb) Damit ist ein Verkleben im Sinne des Streitpatents offenbart, d enn d urch das Verschmelzen wird, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, eine Verbin dung zwisc hen den Fasern hergestellt, die zu einer Härtung und Verfestigung der so behandelten Bereiche de s textilen Materials führt. Die Hä r- 33 34 35 36 - 18 - tung wird dadurch erre icht, dass " an örtlich begrenzten Stellen eine an sich b e- kannte Warmbehandlung durchgeführt wird " (Sp. 1, Z. 51 - 54). Auch bei der D arstellung einer Ausführungsform, bei der ein Baumwollgewebe an der Inne n- seite des Fersenteils angeordnet wird, werden " Warmb ehandlung " und " the r- moplastische Befestigung " gleichgesetzt (Sp. 2, Z. 18 - 25). Damit unterscheidet die Schrift entgegen der Meinung der Berufung nicht zwischen einer Erwä r- mung auf eine Temperatur unterhalb des Schmelzpunktes (= Warmbehandlung ) und einem Ve rschmelzen im engeren Sinne . Sie offenbart gleichzeitig eine Ve r- klebung nur bestimmte r Teile oder Bereiche de s textilen Oberteils . Dies hat zur Folge, dass auch nicht verklebte Bereich e, in denen die Fasern nicht (teilweise) aufgeschmolzen und folglich nic ht miteinander verklebt sind , vorhanden sind. D ie d urch die Warmbehandlung herbeigeführte Här tung wird insbesondere zur Verfestigung des Zehen - und Fersenbereichs des Schuhs eingesetzt und soll dem Schuhoberteil Stabilität verleihen , ohne dass möglicherwei se zusätzliche Verstärkungskomponenten eingearbeitet werd en müss en (Sp. 1, Z. 49 - 54). Die Annahme der Berufung, die Warmbehandlung beziehe sich stets auf das g e- samte Schuhoberteil, findet in der Entgegenhaltung keine Grundlage. cc) Nach dem in der Entge genhaltung nicht offenbarten Merkmal 4.2 [1.8] sind die ersten Fasern nicht nur aus einem, sondern aus einem ersten und einem zweiten thermoplastischen Material mit jeweils unterschiedlichen Schmelztemperaturen gebildet. Nach der Entgegenhaltung K11 waren alle r- dings bereits Mischfäden, bestehend aus Textilfäden und Polyvinylchloridfasern bekannt . In der Schrift ist hierzu ausgeführt , dass die Mischung mit dem the r- moplastischen Werkstoff erfindungsgemäß nicht im Gewebe oder Gewirk, so n- dern im Faden selbst st attfinde (Sp. 1, Z. 38 - 42). Da mit lehrt K11 grundsätzlich das Mischen " in der Faser " (so ausdrücklich Sp. 1, Z. 42). W ie das P atentg e- richt unangegriffen festgestellt hat, waren dem Fachmann die Eigenschaften von Textilfasern und thermoplastischen Fasern gr undsätzlich geläufig. Er hatte 37 - 19 - zudem Anlass, einen besser qualifizierten Fachmann für die Verarbeitung von Kunstfasern h inzuzuziehen, wenn er die Möglichkeiten der Ausgestaltung the r- moplastischer Fasern nicht hinreichend überblickte. Da die K11 ihn lehrt, d e n Fa den so zusammenzusetzen, dass ih m an unterschiedlichen Stellen durch die Warmbehandlung unterschiedliche Eigenschaften verliehen werden, war ihm damit grundsätzlich der Weg dazu gewiesen, die Möglichkeit der Differenzi e- rung durch die Verwendung zweie r unterschiedlicher Thermoplaste für einen Faden noch zu erhöhen , wenn ihm dies zur Verbesserung der Eigenschaften des Schuhs oder im Hinblick auf ein zweckmäßiges Herstellungsverfahren sinnvoll erschien . Dieser Annahme steht das Argument der Beklagten, di e K11 strebe vor allem für den Einsatz für medizinische Zwecke (Sp. 3, Z. 1 - 4) eine erhöhte Elastizität an, nicht entgegen. Denn da die Warmbehandlung ohnehin an wählbaren (Sp. 1, Z. 35) und örtlich begrenzten Stellen (Sp. 1, Z. 51, 52) durchgeführt wi rd , so dass auch nicht thermoplastisch verschmolzene oder nicht versteifte Bereiche an dem Schuhoberteil vorhanden sind , die die notwe n- dige Elastizität gewährleisten , verbessert sich im Gegenteil durch zwei Therm o- plaste erkennbar die Möglichkeit, bei der V ersteifung nicht weiter zu gehen als notwendig . Dabei ist die vom Patentgericht erörterte Frage, ob es für den Fachmann nahegelegen hat, das Mischgewebe der K11 durch zwei thermopla s- tische Material ien zu ersetzen, ohne Belang, da der Patentanspruch keine A u s- sage zum Material der zweiten Fasern enthält . dd) Für den Einsatz von ver steiftem Gewebe mit zwei unterschiedlichen thermoplastischen Fasern , das auch zur Herstellung von Schuhen verwendet wird, ergibt sich darüber hinaus ein Vorbild aus der deutschen Offenlegung s- schrift 2 018 762 (K22). Dort ist ein Gewebe beschrieben, bei dem die oder eine beträchtliche Anzahl der Fäden des Gewebes aus einem ersten filmbildenden Polymer und einem darin eingearbeiteten zweiten Polymer bestehen und bei dem das erste Po lymer einen niedrigeren S chmelzpunkt als das zweite hat 38 - 20 - (K22, S. 2, 2. A bs . ; S. 8, 3. Abs. und S. 12, 1. Abs. zur Anwendung bei Sch u- hen). d) Der verteidigte Patentanspruch 14 betrifft ein Verfahren zur Herste l- lung eines Fußbekleidungsartikels nach dem Sachanspruch 1. Für die Paten t- fähigkeit gilt insoweit nichts anderes . e) D as Verfahren nach Patentanspruch 2 6 ist aus den vom Patentg e- richt angegebenen Gründen, aber auch durch die Entgegenhaltungen K11 und K1 7 nahegelegt. aa) Der Gegenstand von Pate ntanspruch 2 6 unterscheidet sich, wie das Patentgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen hat, von dem Gegenstand der K11 durch die Lehre, eine schmelzbare Faser lediglich in ausgewählten Bereichen des gestrickten Oberteils anzuordne n und das gesamte Oberteil zu erwärmen, um die schmelzbare Faser in den ausg e- wählten Bereichen mit eine r angrenzenden Faser zu verkleben . bb) Wie die Entgegenhaltung K11 erwähnt, war es be reits bekannt , thermoplastische Fäden in ein Gewebe oder Gewirk f ür ein Schuhoberteil ei n- zuarbeiten (Sp. 1, Z. 11 - 17), wobei die Einarbeitung an genau bestimmten Ste l- len, die anschließend gehärtet werden (Sp. 1, Z. 21, 22) , erfolg t . Es ist dann lediglich eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob nur diese Stellen erwärmt werden oder aus praktischen Gründen das gesamte Oberteil, bei dem diese Erwärmung in den Bereichen ohne thermoplastisches Material keine unerwünschten Folgen hat. Die Berufung weist zwar zutreffend darauf hin, dass die K11 die Einarbe i- tung thermoplastischen Mate rials nur an bestimmten Stellen des Schuhoberteils als nachteilig ansieht. Des ungeachtet führt sie dem Fachmann jedoch diese Alternative vor Augen. 39 40 41 42 - 21 - cc) Ein solches Verfahren i st im Übrigen auch durch K17 nahegelegt. Die Entgegenhaltung betrifft ein Ver fahren zur Herstellung eines leistenang e- passten Schuhoberteils aus einem textilen Material, das belastbar ist und die Kontur des Leistens während des Tragens erhält oder beibehält (Sp. 1, Z. 1 - 7). In das Schuhoberteil wird ein Garn mit einem thermoplastisc hen Material au f- genommen (Sp. 2, Z. 18 - 21). In dem Schuhoberteil gibt es a uch nicht verstärkte Ab schnitte , die keine thermoplastische Faser enthalten (Sp. 4, Z. 43 - 48) . D as gesamte Oberteil wird einer Hitzebehandlung unterzogen, z. B. in ein Dampfbad gegeb en, um die thermoplastischen Elemente zu erweichen und sich dann z u- sammenziehen zu lassen (Sp. 4, Z. 4 - 11). Die transversalen Fasern schmelzen oder haften an den longitudinalen PVC - Fasern an und verankern diese in dem Stoff (Sp. 2, Z. 26 - 29). Das gegen die Heranziehung der K17 gerichtete Arg u- ment der Be rufung , der K17 gehe es allein um die Formerhaltung des Schuhs , verfängt nicht. D ie Erhaltung der Form eines Schuhs bedeutet nichts anderes als die Erhaltung dessen Stabilität . Die Bewahrung und Erhöhung der Stabilität wird zusammen mit dem Erreichen eines erhöhte n Halt s als Vorteil der Erfi n- dung nach dem Streitpatent bezeichnet (Abs. 11). 2. Der mit den Hilfsanträgen I bis VIII jeweils verteidigte Gegenstand des Streitpatents ist durch den Stand der Techni k ebenfalls nahegelegt. a) Die s gilt zunächst für Hilfsantrag I . aa) Die Patentansprüche 1, 2 und 3 des Hilfsantrags I sind an die A n- sprüche 1, 14 und 26 der beschränkten Fassung angelehnt . Patentanspruch 1 soll in dieser Fassung wie folgt lauten ( zu sätzlich eingefügte Merkmale sind u n- terstrichen) : 43 44 45 46 - 22 - " 1. Sport f ußbekleidungsartikel (100), mit einer Sohlenstruktur (110) und einem an der Sohlenstruktur befestigten gestrickten Oberteil (120), wobei das gestrickte Oberteil im Wesentlichen aus einer Textilie g e- bildet ist, die zumindest einen äußeren Bereich des gestrickten Oberteils bildet, wobei die Textil i e Folgendes aufweist: verklebt e Bereich e (132 - 136) der Textilie (130), wobei d ie verkle b- te n Bereich e zumindest teilweise aus mehreren ersten Strängen und m ehreren zweiten Strängen gebildet sind , wobei die ersten Stränge aus einem ersten thermoplastischen Polymermaterial g e- bildet und die ersten Stränge in dem verklebten Bereich mit den zweiten Strängen verklebt sind, sowie eine Mehrzahl nicht verkle b- te r Berei ch e (131) der Textilie, wobei die ersten Stränge in dem nicht verklebten Bereich nicht mit den zweiten Strängen verklebt sind, bei dem ein verklebter Bereich (133) an einem Fersenabschnitt des Oberteils (120) so angeordnet ist, dass er um den Fersenabschni tt herum verläuft, um die Ferse des Trägers wirksam zu umfassen und ein verklebter Bereich (134) auf einer Seite des Oberteils (120) als längliche Streifen so angeordnet ist, dass der verklebte Bereich h o- rizontal oder longitudinal auf der lateralen Seite d es Oberteils (120) verläuft und ein verklebter Bereich (136) an einem Spannabschnitt des Oberteils (120) so angeordnet ist, dass er am medialen Rand (124a) und dem lateralen Rand (124b) verläuft und Öffnungen (123) umfasst und ein verklebter Bereich (135) an einem Zehenabschnitt des Oberteils (120) angeordnet ist, bei dem die Textilie ein Schnürsystem mit Schnürsenkel (122) u m- fasst und der Schnürsenkel (122) durch die Öffnungen (123) und - 23 - über einen Abstand, der zwischen dem medialen Rand (123a) und dem late ralen Rand (124b) gebildet ist, gefädelt ist, bei dem die Textilie (130) aus maschinell verarbeiteten Garnen (146) gebildet ist, wobei die ersten Stränge und die zweiten Stränge in den Garnen aufgenommen sind, und bei dem das erste thermoplastische Polymer material (144) eine er s- te Schmelztemperatur hat und bei dem die ersten Stränge der Text i- lie (130) ein zweites thermoplastisches Material (145) mit einer zweiten Schmelztemperatur umfassen, so dass dem Oberteil durch die verklebten Bereiche der Textilie Sta bilität verliehen wird, ohne dass zusätzliche Komponenten ei n- gearbeitet werden müssen. " bb) Die in die Ansprüche nach Hilfsantrag I aufgenommenen Merkmale begründen keine erfinderische Tätigkeit. (1) Dies gilt zunächst, soweit sie den Gegenstand der Erfindung auf e i- nen Sportschuh beschränken. Das Streitpatent geht davon aus, dass die Ve r- wendung textiler Materialien insbesondere auch bei Sportschuhen üblich war. Soweit die Berufung geltend macht, die Erfindung ermögliche es erstmalig, g e- strickte Oberte ile sogar im Hochleistungssegment einzusetzen, kommt dies w e- der in dem verteidigten Patentanspruch 1 zum Ausdruck, noch ist erkennbar, wie eine solche Abgrenzung formuliert werden könnte. Die Anwendung des n a- hegelegten textilen Oberteils und des Verfahrens zu seiner Herstellung bei e i- nem Sportschuh kann eine erfinderische Tätigkeit mithin nicht begründen. (2) Zum anderen geben die zusätzlichen Merkmale vor, an welchen Ste l- len und auf welche Art bestimmte verklebte textile Bereiche an dem (Sport ) Schuhobe rteil angeordnet oder anzuordnen sind, z. B. um die Ferse und 47 48 49 - 24 - den Zehenbereich herum, als Horizontal - und Longitudinalstreifen an der Seite des Oberteils oder auf dem Spannabschnitt des Oberteils. Dabei handelt es sich um verschiedene Bereiche eines Schuho berteils, die üblicherweise ve r- stärkt werden und auch in demjenigen Stand der Technik, von dem das Strei t- patent ausgeht, durch andere Materialien verstärkt worden sind . Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, entspricht es ausgehend von K11 fa chmännischem Handeln, das Schuhoberteil an denjenigen Bereichen zu ve r- stärken, in denen eine besondere Festigkeit des Materials und eine damit ei n- hergehende höhere Stabilität des Schuhs erforderlich oder gewünscht ist. Da r- über hinaus ist, w ie die Klägerin richtig ausführt, die Anordnung verkleb ter B e- reiche im Zehen - und Fersenbereich eines S chuhoberteil s aus K11 be kannt (Sp. 1, Z. 49 - 54 und Anspruch 3) , ebenso die Versteifung von Rändern und die Ausbildung von Ösen, die nach üblichem Verständnis zur Aufnahm e eines Schnürsenkels geeignet sein sollen. Das Anbringen eines verklebten Be reichs auf einer Seite eines S chuhoberteils ist, wie die Klägerin vorbringt, in de n US - amerikanischen Patent schriften P 3 ( Sp. 2, Z. 12 - 18 ) und K8 ( Sp. 4, Z. 48 - 54) offenbart. ( 3) Was das in Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag I unter Schutz gestel l- te Verfahren zur Herstellung eines gestrickten Oberteils für einen Sportschuh betrifft, sind die hinsichtlich der Anordnung von verk lebten Bereichen hinzug e- fügten M erkmale aus den Entgeg enhaltungen K16 (Sp. 1, Z. 55 - Sp . 2, Z. 8 Verstärkung des Fersenbereichs) und der US - amerikanischen Patentschrift 2 343 390 (K12), die die Herstellung von Schuhen und insbesondere Methoden zur Versteifung ausgewählter Teile von Schuhen betrifft (Sp. 1, Z. 1 - 3, Figur 4 Verstärkung im Fersen - und Zehenbereich, Vorsehen eines Schnürsystems mit Ösen) bekannt. 50 - 25 - (4) Soweit d ie Beklagte meint, die verklebten Bereiche an verschiedenen Stellen des Sportschuhoberteils stünden in einem Wirkzusammenhang und bi l- deten eine in ihrer Kombination nicht angeregte technische Einheit , kann d em nicht beigetreten werden. Es mag zwar sein, dass, wie die Berufung ausführt, die K ombination der verklebten Stellen und insbesondere deren Anordnung an der Seite des Schuhs sowie im Bereich des Spanns für den Einsatz als Spor t- schuh von besonderer Bedeutung sind, weil die seitlichen Verklebungen zusät z- lichen H alt geben und die verklebten Bereiche am Spann eine optimale Kraf t- verteilung des Schnürsystems ermöglichen, wobei die seitlic hen Verklebungen wiederum die Verteilung der Zugkräfte begünstigen. Gleichwohl handelt es sich aber um fachmännische Ableitungen aus der Anforderung, einen Schuh mit e i- nem textilen Oberteil an denjenigen Stel len zu versteifen, die für die Stabilität bei gl eichzeitig möglichst hohem Tragekomfort von Bedeutung sind; Versteifu n- gen an diesen Stellen waren dem Fachmann demgemäß als solche bekannt (siehe nur die entsprechenden Materialverstärkungen in der Entgegenhaltung P3). b) Auch aus den Hilfsanträ g en II b is VIII ergibt sich kein patentfähiger Gegenstand. Der Anspruch nach Hilfsantrag II ist identisch mit Patentanspruch 26 des Hauptantrags. Der einzige (Verfahrens)A nspruch nach H ilfsantrag III schränkt den A n- spruch nach Hilfsantrag II dahingehend ein, dass verklebte Bereiche an einem Fersenabschnitt auf einer Seite und an einem Zehenabschnitt des Oberteils angeordnet sind. Auch diese Gestaltung, die im Wesentli chen derje nigen nach Anspruch 3 des Hilfsantrags I entspricht, beruht aus den dargelegten Grü nden nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 51 52 53 54 - 26 - Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag IV entspricht dem Verfahrensa n- spruch 26 nach dem Hauptantrag mit dem wie ausgeführt nahegelegten - z u- sätzlichen Merkmal, dass ein e erste schmelzbare Faser ein erstes thermo pla s- tisches Polymer mit einer ersten Schmelztemperatur und ein zweites therm o- plastisches Polymer mit einer zweiten Schmelztemperatur umfasst. De r einzige Anspruch nach Hilfsantrag V entspricht dem Patentanspruch nach Hilfsantrag IV mit der bereits erört erten Einschränkung auf einen Spor t- schuh. Der Anspruch nach Hilfsantrag VI entspricht dem Patentanspruch nach Hilfsantrag III mit dem zusätzlichen Merkmal, dass unterschiedliche Temperat u- ren angewendet werden, um unterschiedliche Verklebungsgrade der ve rklebten Bereiche zu erhalten. Wie das Patentgericht zutreffend und von der Beklagten unbeanstandet festgestellt hat, ist d em F achmann bekannt , dass durch die A n- wendung unterschiedlicher Temperaturen unterschiedliche Verklebungsgrade und damit verbunden un terschiedliche Festigkeiten erzielt werden, da die Fe s- tigkeit mit dem Anteil des geschmolzenen Materials und der damit verbundenen Zunahme der verklebten Fläche steigt. Sollen zwei Polymere mit unterschiedl i- chen Schmelzpunkten jedenfalls teilweise erweiche n, ist ohnehin die Anwe n- dung unterschiedlicher Temperaturen geboten . Der Patentanspruch nach Hilfsantrag VII stimmt mit dem Anspruch nach Hilfsantrag III mit der Be schränkung auf einen Sport schuh überein. Der A n- spruch nach Hilfsantrag VIII ist identisch mit Patentanspruch 3 nach Hilfsa n- trag I. 55 56 57 58 - 27 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Richter am Bundesgerichtshof Gröning kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Meier - Beck Bacher Schuster Kober - Dehm Vorin stanz: Bundespa tentgericht, Entscheidung vom 13.11 .2014 - 2 Ni 45/12 (EP) - 59
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