ECLI:DE:BGH:2016:030316UIXZR119.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 119/15 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60; BGB § 278 Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Ve r schulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Vers chu l- den. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 119/15 - LG Marburg AG Frankenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 3. März 2016 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schopp - meyer für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 19. Mai 2015 aufgeho ben. D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der b eklagte Rechtsanwalt war Verwalter in dem am 5. März 2009 eröf f- neten und am 9. August 2013 aufgehobenen Insolvenzverfahren üb er das Ve r- mögen des M . B . . Der Kläger hatte in diesem Verfahren eine Forde rung in Höhe von 62.765,60 angemeldet, welche zur Tabelle festgestellt und bei der Schlussverteilung im Umfang der festgesetzten Quote von 1,31 v.H. berücksichtigt wurde . Der Kläger wirft dem Beklagten vor, eine zur Masse gehörende Ford e- rung gegen B . D . (fortan: Drittschuldnerin) in Höhe von 6.060,44 nebst Zinsen nicht mit der gebotenen Beschleunigung eingezogen und dadurch die Verteilungsmasse verkürzt zu haben. Dazu ist folgender Sachverhalt u n- 1 2 - 3 - streitig: Die Drittschuldnerin hatte die Forderung dem Beklagten gegenüber a n- erkannt und Ratenzahlungen angeboten, die vereinbarten Raten aber nicht ei n- gehalten. D araufhin beauftragte d er Be klagte den damals s einer Sozietät ang e- hörigen Rechtsanwalt D . P . mit der Durchsetzun g der Forde rung . Di e- ser erwirkte am 4. Februar 2010 ein Versäumnisurteil , aus dem er zunächst vergeblich zu vollstrecken suchte. Am 19. November 2010 fertigte er einen an das Amtsgericht Korbach adressierten Antrag , der die Eintragung von Zwang s- sicherungsh ypotheken auf näher bezeichneten unbelasteten Grundstücken der Drittschuldnerin zum Gegenstand hatte . Eine Sachstandsanfrage vom 18. März 2011 ergab, dass der Antrag nicht beim Amtsgericht Korbach eingegangen war . Rechtsanwalt P . fertigte einen weitere n Antrag vom 21. März 2011 , der zur Eintragung der Zwangssicherungshypotheken führte . Die Drittschuldnerin ve r- starb am 19. April 2011. Am 26. Mai 2011 wurde das Nachlassinsolvenzverfa h- ren über ihr Vermögen eröffnet. Der Verwalter im Nachlassinsolvenzverfah ren focht die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken an, worauf der Beklagte deren Löschung bewilligte und die Forderung gegen die Drittschuldnerin zur Tabelle anmeldet e. Das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen der Drittschuldnerin ist noch nic ht beendet . Der Kläger, dessen Forderung 40,772672 v.H. aller zur Tabelle festg e- stellten Forderung en ausmacht, meint, ihm sei aus diesem Vorgang ein Sch a- Weiteren S chadensersatz in Höhe von 13,94 langt er wegen Vollstreckungskosten, die gegebenenfalls aus der e- gen der höheren V erwaltervergütun g, die auf die nachlässige Führung der I n- solvenzverwal tung zurückzuführen sei . Wegen der Einzelheiten der Schaden s- berechnung wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug g e- nommen. Das Amtsger icht hat die Klage abgewiesen. Auf d ie Berufung de s 3 - 4 - Klägers , mit welcher er die Zahlungsansprüche Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus einer etwaigen Nachtragsverteilung weiter verfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Klage als derzeit unbegründet ab gewiesen . Mit seiner vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision ver folgt der Kläger die Ansprüche nach Maßgabe des im Ber u- fungsverfahren gestellten Antrags weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu r Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen worden. Der Tenor spricht ke i- ne Beschränkung aus. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt, ohne zwischen den drei Teilforderungen zu unterscheiden, als derzeit unbegründet abgewiesen. Di e Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Berufungsg e- richt die Zulassung auf einen der drei erhobenen Ansprüche beschränken wol l- te . II. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsb e- f ugt. 1 . Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die Insolvenzmasse pflichtwidrig verkürzt, nämlich eine Forderung des Insolvenzschuldners nicht zur Masse g e- 4 5 6 7 - 5 - zogen und die Masse durch unnötige Kosten und Gebühren verringert zu h a- ben. Wird durch ein pflichtwi driges Verhalten des Verwalters die Masse g e- schmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gläubigergemei n- schaft zur Last fällt und durch Zahlung in die Masse auszugleichen ist (§ 92 InsO) . Ein derartiger Gesamtschaden kann nicht durch einen ein zelnen Gläub i- ger eingeklagt werden. Dies wäre mit dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Das der G e- meinschaft zugewiesene Verwaltungs - und Verfügungsrecht muss durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter geltend gemacht werden. Die Verkürzung der Masse schmälert allerdings regelmäßig zugleich auch die Div i- dende (Quote) eines jeden Insolvenzgläubiger s . Der Quotenschaden ist jeweils ein Einzelschaden. Der Anspruch auf Ersatz des Quotens chadens steht jedem an der Verteilung der Masse teilnehmenden Insolvenzgläubiger selbst und nicht der Gemeinschaft de r Insolvenzgläubiger zu ( BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 15 9, 25, 26 f ; Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZR 93/08, WM 2 009, 1982 Rn. 7 ). Während der Dauer des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzgläubiger seinen Quotenschaden jedoch nicht durchsetzen; ihm fehlt die Einziehungs - und Prozessführun gsbefugnis (BGH, Urteil vom 22. April 2004, aaO S. 29). Erst n ach Aufhebung d es Insolvenzverfahrens kann der einzelne Gläubiger Schadensersatz in Höhe der auf ihn entfallenden Quote verlangen ( BGH, Urteil vom 22. April 2004 , aaO S. 28; Be schluss vom 14. Mai 2009 , aaO; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 25 ; Münch Komm - InsO/ Brandes/ Gehrlein, 3. Aufl., § 92 Rn. 5; vgl. auch BGH, Ur teil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644 ) . 2. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des M . B. ist mit Beschluss vom 9. A ugust 2013 aufgehoben worden. S oweit eine 8 - 6 - Nachtragsverteilung vorbehalten wurde, bezieht sie sich nicht auf den hier ve r- folgten Anspruch. a ) Der Bes chluss vom 9 . August 2013 stand unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung des Erlöses aus der Anmeldung der Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin im Insolvenzverfahren über deren Nac h- lass. Soweit die Nachtragsverteilung vorbehalten wird , besteht der Insolvenzb e- schlag auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort ( vgl. BGH, B e- schluss vom 2 6. Januar 2012 - IX ZB 111/ 10, WM 2012, 366 Rn. 16 ). Der Inso l- venzverwalter behält insoweit die alleinige Verwaltungs - und Verfügungsbefu g- nis einschließlich der Prozessführungsbefugnis ( vgl. BGH , Urteil vom 22. Fe b- ruar 1973 - VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644 ; Urteil vom 10. Februar 1 982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103 ; Schmi dt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 203 Rn. 12; Uhlenbruck/Wegener, aaO § 203 Abs. 16; Jaeger/Meller - Hannich, InsO, § 203 Rn.10). Der Schuldner ist nicht berechtigt, über den betreffenden Gege n- stand zu verfügen. Z iel der Nachtragsverwaltung ist es, auch die zurückbeha l- tenen Beträge, die Beträge, die zur Insolvenzmasse zurückfließen, und die nachträglich ermittelten Gegenstände gleichmäßig unter die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Dem widerspricht es, dem Schuldner zwischenzeitlich die Verf ü- gungsbefugnis über die der Nachtragsverwaltung unterliegenden Beträge zu überlassen. Ist die Ver teilung noch nicht abgeschlossen, gilt auch die Ei n- schränkung des § 92 InsO fort. b ) Nur diejenigen Massegegenstände bleiben jed och beschlagnahmt, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Der Senat hat bereits entschieden, dass wegen der Beschlagn ahmewirkung und des Übergang s der Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis auf den Verwalter die Gegenstände, auf die sich die Anordnung der Nach tr ag sver teilung bezieht, ausreichend bestimmt bezeichnet werden 9 10 - 7 - müssen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). Gleiches gi lt für den Vorbehalt einer Nachtragsverteilung . Auch er gilt nicht allgemein für das gesamte zur Ma sse gehörende Schuldnervermögen, sondern nur für den im Aufhebungsbeschluss bezeichneten Massegegenstand. Das ist hier der Anspruch gegen die Drittschuldne rin. Der Anspruch aus § 60 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten, den der Kläger geltend macht , ist nicht v o r- behalten worden . Teilweise, nämlich hinsichtlich des Anspruchs gegen die Dritt - schuldnerin, hat also eine Nachtragsverteilung stat tzufinden , teilweise , nämlich hinsichtlich des (behaupteten) Anspruchs gegen den Beklagten, bleibt die Ge l- tendmachung den Gl äubigern überlassen . Das ist jedoch die Folge der Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher die Verwaltungs - und Verfügung s- b e fugnis des Verwalters grundsätzlich ebenso endet wie die Einschränkung des § 92 InsO. III. Mit der Begründung des Berufu ngsgerichts lässt sich die Begründetheit der Klage nicht verneinen. 1. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Ve r- walterpflichten verletzt, weil er Rechtsanwalt P . , der den Antrag auf Eintr a- gung der Zwangshypothek entweder zu spät gestellt oder das Schicksal eines früher gestellten Antrags nicht verfolgt habe, nicht hinreichend überwacht habe. Dazu habe jedoch Anlass bestanden, nachdem der Kläger auf den Grundbesitz der Drittschuldnerin hingewiesen habe. Solange das Nachlassins olvenzverfa h- ren über das Vermögen der Drittschuldnerin noch nicht abgeschlossen sei, sei jedoch kein Schaden entstanden. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Festste l- lungsklage bestehe gleichfalls nicht, weil die Verjährung des Schadensersat z- 11 12 - 8 - anspruchs aus § 60 InsO gemäß § 62 InsO erst mit dem Entstehen des A n- spruchs beginne; das sei bisher nicht der Fall. 2. Diese Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht die Klage insg e- samt als derzeit unbegründet abgewiesen hat, halten einer rechtlichen Überpr ü- fung in einem we sentlichen Punkt nicht stand. a ) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung bejaht . Für diese hat der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen. aa ) Der Insolvenzverwalter ist den Insolvenzgläubigern gegenüber z ur bestmöglichen Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 38, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 127/14, WM 2015, 1644 Rn. 8). Dazu gehört es, z ur Masse gehörende Forderungen des Schul d- ners gegen Dritte geltend zu machen und erforderlichenfalls mit den Mitteln des Rechts durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015, aaO). bb ) Di ese Pflicht hat der Beklagte verletzt. (1) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat der Beklagte seine ihm gegenüber den Insolvenzg läubigern aus der Insolvenzordnung obliegende Pflicht, die Forderung gegen die Drittschuldnerin einzuziehen, nicht bereits dadurch erfüllt, dass er insoweit den Rechtsanwalt P . einschaltete . Der I n- solvenzverwalter kann sein Amt als solches weder ganz noch teilweise auf eine andere Person übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf er nur persönlich vornehmen. Dazu gehö ren etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses , die Aufnahme 13 14 15 16 17 - 9 - eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits oder sonstige Entsche i- dung en über die Art der Sammlung und Verwertung der Masse ( vgl. BGH, B e- schluss vom 19. September 2013 - IX AR (VZ ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9). Die Übertragung von Aufgaben an Mitarbeiter oder Dritte, etwa an einen Rechtsa n- walt, wird durch den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit des Amtes zwar nicht ausgeschlossen. Die Vorschri ft des § 5 InsVV setzt gerade voraus, dass zur Verwaltung gehörende Tätigkeiten angemessenerweise einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater oder anderen Fachleuten übe r- tragen werden können. De r Verwalter erfüllt die ihm obliegenden insolvenzsp e- zifischen Pflichten jedoch nich t ohne weiteres durch die Einschaltung dieser Fachleute. (2) Pflichtverletzungen, welche dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt P . bei der Einziehung der Forderung unterlaufen sind, werden dem Bekla g- ten zugerechnet. Der Verwalter hat gemäß § 278 BGB f ür Pflichtverletzungen einzustehen , die ein beauftragter Fachmann bei der Erfüllung insolvenzspezif i- scher Pflichten begeht . (a) Die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 278 BGB sind erfüllt. Die Vorschrift des § 278 BGB lässt dann eine Zurechn ung des Verschuldens Dritter zu, wenn der Schuldner sich dieser Personen zur Erfüllung seiner Ve r- bindlichkeit bedient. Zwischen ihm und dem Geschädigten muss bereits im Zeitpunkt der fraglichen Handlung eine aus Vertrag oder Gesetz herrührende Sonderverbin dung bestanden haben (BGH, Urteil vom 8. März 1951 - III ZR 65/50, BGHZ 1, 248, 249 f ; vom 7. März 1972 - VI ZR 158/70, BGHZ 58, 207, 212; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., § 278 Rn. 16; MünchKomm - BGB/Grundmann, 7. Aufl., § 278 Rn. 15). Der Schuldner soll sich de r Haftung für Pflichtverletzu n- gen nicht dadurch entziehen können, dass er Gehilfen einsetzt (BGH, Urteil 18 19 - 10 - vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 132). Zwischen dem Inso l- venzverwalter und den Beteiligten des Insolvenzverfahrens, denen gegenüber ihm die Insolvenzordnung insolvenzspezifische Pflichten auferlegt, besteht eine derartige gesetzliche Sonderverbindung. Unter der Geltung der Konkursor d- nung hat der Bundesgerichtshof daher § 278 BGB angewandt, wenn der Ve r- walter sich zur Erfüllung seiner Pflic hten anderer Personen bediente (BGH, U r- teil vom 21. März 1961 - VI ZR 149/60, WM 1961, 511 , 512 ; vom 17. Januar 1985 - IX ZR 59/84, BGHZ 93, 278, 284 ; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1606 ). Nichts anderes gilt für diejenigen Pflichten, welc he die I n- solvenzordnung dem Verwalter gegenüber den Beteiligten des Insolvenzverfa h- rens auferlegt. D er Verwalter ist den Insolvenzgläubigern zur Sammlung und Verwertung der Masse verpflichtet, damit auch zur Einziehung von zur Masse gehörenden Forderungen . Bedient er sich dabei einer Hilfsperson, hat er für deren Pflichtverletzung und deren Verschulden grundsätzlich nach § 278 BGB einzustehen. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht jetzt § 60 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift ist der Verwalter unter b estimmten Voraussetzungen dann, wenn er Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzt, nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich; § 278 BGB ist nicht anwendbar. Das heißt im U m- kehrsc hluss, dass § 278 BGB für sonsti ge Hilfspersonen grundsätzlich a n- wendbar ist. (b) Unanwendbar ist § 278 BGB allerdings insoweit, als dem Schuldner nur die Auswahl einer sachkundigen Person, nicht aber die Erfüllung der Ve r- bindlichkeit selbst obliegt ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705). So liegt der Fall hier nicht. Der Verwalter darf Hilfsperso nen einsetzen, hat seine Verwalterpflichten damit aber nicht erfüllt . 20 - 11 - (c) Eine Beschränkung der Haftung auf Auswa hl und Überwachung der Hilfsperson hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus in einem Fall vorgeno m- men, in welchem es nicht um (seinerzeit) konkursspezifische Verbindlichkeiten einem Konkursbeteiligten gegenüber ging, sondern um die Erfüllung der aus der Ab gabenordnung folgenden steuerlichen Verpflichtungen des Verwalters (BGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - VI ZR 104/78, BGHZ 74, 316, 321). In der Kommentarli teratur ist aus dieser Entscheidung vielfach der Schluss gezogen worden, dass der Verwalter bei Zuziehung einer sachkundigen Person (§ 5 InsVV) unabhängig davon stets nur für Fehler bei der Auswahl und Überw a- chung hafte t , um wel che Verwalterpflichten es sich jeweils handelt (vgl. etwa Jaeger/Gerhardt, InsO, § 60 Rn. 124; Schmidt/Thole, InsO, 1 9. Aufl., § 60 R n. 4 9 ; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 60 Rn. 99 ; Lind in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier , InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 36; Braun/Ba umert, InsO, 6. Aufl., § 60 Rn. 33 ; vgl. auch OLG Hamm , Z I nsO 2009, 2296 ). Auf diese Weise könne eine Begrenzung der Verwalterh aftung erreicht werden, die angesichts der Vielzahl und Komplexität der Verwalteraufgaben sachgerecht er scheine (Jaeger/Ger - hardt, aaO). Eine Einschränkung der Haftung des Verwalters kann nicht allein an den Tatbestand der Einschaltung einer sachkundi gen Person anknüpfen. Das ist offensichtlich, soweit es um Verwalterpflichten geht, die unbeschadet etwaiger Zu - und Hilfsarbeiten von Mitarbeitern nur höchstpersönlich erfüllt werden kö n- nen , etwa die Berichtspflicht en gegenüber dem Insolvenzgericht, der G läub i- gerversammlung und dem Gläubigerausschu ss gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO , die Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf einen entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung hi n und die Rechnungslegung nach § 66 InsO (BGH, Be schluss vom 19. Se p- tember 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 9) . Aber auch im Übrigen 21 22 - 12 - kann der Verwalter seine Verantwortung nicht auf einen beauftragten Selbstä n- digen verlagern . Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Forderungse inzug schränkt auch dann, wenn sie im Sinne von § 5 InsVV angemessen oder im Hinblick auf den Anwaltszwang vor den Zivilgerichten (§ 78 ZPO) sogar erfo r- derlich ist, die Verantwortung des Verwalters nicht ein. Der Forderungseinzug gehört im Hinblick auf den Übergang des Verwaltungs - und Verfügungsrechts gemäß § 80 InsO sowie auf das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung gemäß § 89 InsO zu den Kernpflichten des Verwalters. Bei Fehlern des Anwalts, we l- che die Masse geschädigt haben, kann der Verwalter diesen au f Schadense r- satz in Anspruch nehmen. Das wäre auch im vorliegenden Fall möglich und geboten gewesen; der Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalts P . persönlich und/oder gegen die Kanzlei, welcher er angehörte und für welche er im Zweifel auch den An waltsvertrag geschlossen hatte, war Bestandteil der Masse und hätte durchgesetzt werden müssen. Dass der Beklagte diesen A n- spruch nicht geltend gemacht hat, stellt eine weitere, hier allerdings nicht strei t- gegenständliche Pflicht verletzung dar. (3 ) De m vom Beklagten beauftragte n Rechtsanwalt P . fällt ein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last. Er hat die Forde rung gegen die Drit t- schuldnerin zwar mit Versäumnisurteil vom 4. Februar 2010 titulieren lassen und Vollstreckungsversuche unternommen. Die Ei ntragung der Zwangssich e- rungshypotheken hat er jedoch nicht mit der gebotenen Beschleunigung betri e- ben. Der Antrag vom 29. November 2010 wurde nicht abgesandt, ging nicht beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein oder wurde dort nicht bearbeitet. Wenn der Fehler zunä chst nicht beim Rechtsanwalt , sondern beim Gericht g e- legen hät te, würde dies ihn nicht entlasten. Seine Aufgabe war mit der Abse n- dung des Antrags nicht erledigt. Vielmehr hätte er eine kurze Wiedervorlagefrist no tieren und bei Gericht nachfrage n müssen, ob der Antrag vorlag und bearbe i- 23 - 13 - tet wurde. Dies ist unterblieben. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärt, der Handakte lasse sich nicht entnehmen, ob der Antrag überhaupt abgeschickt worden war . Die Titel, die mit dem Antrag zusammen einzureichen gewesen wären, lagen noch in der Akte. Dazu, ob eine Wiedervorlagefrist notiert worden war, konnte die Beklagtenve r- treterin ebenfalls keine Auskunft geben. Die Sachstandsanfrage vom 17. März 2011 war je denfalls zu spät; wäre der Antrag auf Eintragung der Zwangssich e- rungshypothek überhaupt erst am 18. März 2011 gestellt worden, wäre dies ebenfalls deutlich zu spät gewesen , nachdem Rechtsanwalt P . bereits seit Monaten von den unbelasteten Grundstücke n der Drittschuldnerin wusste . b) Nach dem revisionsrechtlich maßgeb lichen Vorbringen des Klägers ist durch den nachlässigen Forderungseinzug auch ein Schaden entstanden. aa) Hätte Rechtsanwalt P . den Antrag am 29. November 2010 pflichtgemäß beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht und übe r- wacht, wären die Sicherungshypotheken noch im Dezember 2010 eingetragen worden. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der Drit t- schuldnerin hätte sie nicht mehr anfechten können, we il die Eintragung auße r- halb der Dreimonatsfrist der §§ 130, 131 InsO erfolgt wäre. Eine Anfechtung nach § 133 InsO wäre wegen einer fehlenden Schuldnerhandlung aus Recht s- gründen nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211 /02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 6). Der Beklagte hätte wegen der Forderung gegen die Drittschuldnerin die abgesonderte Befriedigung aus den belasteten Grun d- stücken verlangen können (§ 49 InsO). Die Masse h ätte sich um denjenigen Betrag erhöht, der bei der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke erzielt wo r- de n wäre. Nach der allerdings bestr ittenen Behauptung des Klägers hätte es 24 25 - 14 - der Masse gegen die Drittschuldnerin auch nach Abzug der Kosten vollstän dig befriedigt worden w ä- re. Bei der Schlussverteilung hätte dann der vom Kläger errechnet e Betrag z u- sätzlich an die Glä ubiger ausgekehrt werden können . bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schaden des Klägers bereits eingetreten . Die Möglichkeit, dass die Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der Drittschuldnerin noch ganz oder teilweise befriedigt werden könnte, schließt einen gegenwärtigen Schaden nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv ve r- sch lechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht abschließend beziffert werden können. Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird ( BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 ; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76 ) . Der Gesamts chaden der Masse ist ebenso wie der Einze l- schaden jedes Gläubigers bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in welchem de r Beklagte die an den Grundstücken der Drittschuldnerin eingetragenen Zwang s- sicherungshypotheken freigeben musste. Die Masse hat damit unwiderruflich Rechte verloren, die ihr bis dahin zugestanden hatten. Eine abgesonderte B e- friedigung wegen des Anspruchs gegen die Drittschuldnerin kam von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in Betracht. IV. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, 26 27 - 15 - wird sie zur neuen Ver handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie sen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird sich insbesondere mit der Schadenshöhe zu befassen haben. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers, welcher Erlös bei einer Zwangsversteigerung erzielt worden wäre, bestritten und darauf verwiesen, dass der Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der Drittschuldnerin bei der Verwertung der Grundstücke nur einen . Zu prüfen sein wird weiterhin, ob die Gebühren worden wären und ob das Insolvenzverfahren gegebenenfalls früher hätte a b- geschlossen werden können. Der Kläger hat die Abtretung etwaiger Ansprüche aus der Nachtragsverteilung angeboten (§ 255 BGB) . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Frankenberg, Entscheidung vom 16.04.2014 - 6 C 281/13 (2) - LG Marburg, Entscheidung vom 19.05. 2015 - 5 S 78/14 -
Full & Egal Universal Law Academy