ECLI:DE:BGH:2018:300118UXZR119.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/15 Verkündet am: 30. Januar 2018 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 131 Abs. 1 Satz 2 a) Verfügt ein Erb lasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entg e- genstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzei ten jederzeit hätte einseitig lösen können. b) Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfa s- send zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenst e- hende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondert es E r- klärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Wi l- lenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich. c) Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Te s- tament ist gegenüber jedem als abgegeben a nzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist. BGH, Urteil vom 30. Januar 2018 - X ZR 119/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Köln vom 1. September 2015 wird auf Kost en des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker der im Fe b- ruar 2009 verstorbenen R . T . (Erblasserin) die Herausgabe der in einem von der Streithelferin des Beklagten v erwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin noch vorhandenen Wertpapiere und - soweit über diese vom B e- klagten in der Zwischenzeit verfügt worden ist - Erstattung des Wertes. Der B e- klagte ist der Ehemann einer Cousine der Erblasserin. Die Erblasserin, die bei der Streithelferin des Beklagten ein Wertpapie r- depot unterhielt, schloss mit dieser am 13. September 1976 eine schriftliche Vereinbarung, nach der mit d em Tod der Erblasserin das Eigentum an den zu diesem Zeitpunkt noch im Depot verwahrten Wertpapiere n zunächst auf die Streithelferin übergehen sollte. Der Beklagte sollte mit dem Tod der Erblasserin 1 2 - 3 - das Recht e rwerbe n, von der Streithelferin die Übertragung der auf diese übe r- gegangenen Wertpapiere auf sich zu fordern , wobei der Beklagte ein von der Stre ithelferin zu übermittelndes Schenkungsangebot der Erblasserin mit dem Empfang der Nachricht über seine Begünstigung sollte stillschweigend anne h- men können. Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung g e- genüber der Streithelferin einseitig durch schriftliche Erklärung aufheben zu können. Den Erben sollte dieses Recht nach dem Tode der Erblasserin nur bis zur Annahme des Schenkungsangebot s durch den Beklagten zustehen . Diese Vereinbarung wurde dem Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin abspr ach e- gemäß nicht bekannt gegeben. Mit privatschriftlichem, in amtliche Verwahrung gegebenem Testament vom 19. April 2007 setzte die Erblasserin die Kläger zu Erben und Testament s- vollstreckern ein. In Abschnitt 2c des Testaments teilte sie ihr gesamtes bei der Streithelferin des Beklagten angelegtes Kapitalvermögen in der Weise auf, dass die eine Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benannte Mitglieder der Fam i- lie H . und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an namentlich benann - te Mitglieder der Familie W . gehen sollte. Der Beklagte ist in dem Testament weder in Abschnitt 2c noch im Zusammenhang mit den weiteren Verfügungen bedacht oder erwähnt. Die Streithelferin benachrichtigte den Beklagten am 27. Mai 2011 und damit gut zwei Jahr e nach der Eröffnung des Testaments der Erblasserin tel e- fonisch von der Vereinbarung vom 13. September 1976 und übertrug im A n- schluss hieran den Inhalt des Wer t papierdepots auf den Beklagten. Die Kläger widerriefen die Verfügung der Erblasserin zugunsten d es Beklagten am 11. Juli 2011. Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den Beklagten übergegangen oder Bestandteil des Nachlasses geblieben ist. 3 4 - 4 - Die von den Klägern erhobene Stufenklage, die auf der e rsten Stufe auf Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin des Bekla g- ten verwalteten Depots, auf der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf der dritten Stufe auf Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapie re bzw. soweit der Beklagte über die Wertpapiere Verfügungen g e- troffen hatte auf Erstattung des Wertes gerichtet ist, hat das Landgericht a b- gewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Ber u- fungsgericht den Beklagten zur Erteilung der beantragten Auskunft über den Bestand und Verbleib des Wertpapierdepots verurteilt und die Sache h insich t- lich der übrigen Anträge zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Schlussu rteil zur Herausgabe der noch vorhandenen Wertpapiere und zur Erstattung des Wertes der von ihm veräußerten Wertpapiere in Höhe von 270.630,16 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 5 22 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugela s- senen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 6 7 8 - 5 - Der Beklagte sei den Klägern gegenüber zur Herausgabe der noch vo r- handenen Wertpapiere sowie zur Erstattung des Wertes der von ihm veräuße r- ten Wertpapiere aus dem Depot verpflichtet, da er diese ohne Rechtsgrund e r- langt habe und sie somit Bestandteil des Nachlasses geblieben seien. Er könne seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Testament der Erbla s- serin nicht als Widerruf des Schenkungsangebots auszule gen sei und die Er b- lasserin nicht zielgerichtet da für Sorge getragen habe, dass der Beklagte von diese m Widerruf Kenntnis nehme . Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der geltend gemac h- ten Herausgabeansprüche an sein Urteil auf der ersten St ufe der Stufenklage gebunden gesehen , mit dem der Beklagte zur Erteilung der von den Klägern begehrten Auskunft über den Bestand und Verbleib des bei der Streithelferin geführten Depots verurteilt worden ist . Danach sei ein wirksamer Schenkung s- vertrag nich t zustande gekommen, da die Erblasserin mit dem Testament vom 19. April 2007 ihr Schenkungsangebot widerrufen habe und der Beklagte dieses im Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die Streithelferin nicht mehr habe a n- nehmen können. Der Inhalt des Wertpapier depots sei damit in den Nachlass der Erblasserin gefallen. Die sich aus der vom Beklagten erteilten Auskunft nunmehr ergebende Klageforderung sei rechtlich wie der Auskunftsanspruch zu beurteilen. Werde gegen ein nach Zurückverweisung durch das Rechtsmitte lg e- richt ergangenes Urteil der Vorinstanz erneut Berufung eingelegt, sei das Ber u- fungsgericht grundsätzlich an die seinem ersten Berufungsurteil zugrundeli e- gende Rechtsauffassung gebunden. Eine Bindung sei nur dann zu verneinen, wenn sich in der Tatsacheni nstanz ein neuer Sachverhalt ergebe, auf den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutreffe. Daran fehle es. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht angenommen hat, es sei bei der Beurteilun g, ob die 9 10 11 - 6 - Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der noch vorha n- denen Wertpapiere und auf Erstattung des Wertes der in der Zwischenzeit ve r- äußerten Wertpapiere haben, an seine Entscheidung auf der ersten Stufe der Stufenklage gebunden. 1. Zwar trifft es zu, dass ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden ist. § 563 Abs. 2 Z PO, der die Bindungswirkung eines Revisionsu r- teils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s hofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurü ckverweist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831). 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass diese Bindungswirkung auch im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der E ntscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Gr und des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe - oder Zahlungsanspruchs (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 VIII ZR 62/09, NJW - RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 IVb ZR 48/8 8, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 14. November 1984 VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862). III. Die Revision bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da das Urteil sich aus a n- deren Gründen als im Ergebnis richtig darstellt, § 561 ZPO. Den Klägern stehen die geltend ge machten Ansprüche auf Herausgabe und Erstattung des Wertes 12 13 14 - 7 - der aus dem von der Streithelferin verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin stammenden Wertpapiere zu, da ein Schenkungsvertrag zwischen der Erb - lasserin und dem Beklagten nicht zustande gekomme n ist und somit im Ve r- hältnis zu den Klägern kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der von der Streithelferin dem Beklagten übertragenen Vermögensgegenstände besteht. 1. Bei der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Streithelferin der Beklagte n vom 13. September 1976 handelt es sich um eine Verfügung u n- ter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis des Verfügenden zum Versprechenden e i- nerseits, das die Voraussetzungen für den Leist ungsanspruch des Begünstigten gegenüber dem Versprechenden regelt, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten andererseits, nach dem sich b e- stimmt, ob der Begünstigte die Zuwendung im Verhältnis zu den Erben des Ve r- fügenden beha lten darf. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen allein dem Schuldrecht; erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 IV ZR 243/12, NJW 2013, 3448 Rn. 8 ; Urteil vom 21. Mai 2008 IV ZR 238/06, NJW 2010, 2702 R n. 19; Urteil vom 26. N o- vember 2003 IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 82). a) Im Deckungsverhältnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Beklagte als Begünstigter gegenüber der Streithelferin einen Anspruch auf die Übertragung der mit dem Tod der Erblasserin zunächst in das Eigentum der Streithelferin übergegangenen Wertpapiere in dem in der Vereinbarung b e- zeichneten Depot erhalten hat (§§ 328, 331 BGB). b) Ob der Beklagte das auf diese Weise Erlangte im Verhältnis zu den Klägern behalte n darf oder nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat, richtet sich nach dem Valutaverhältnis. Im 15 16 17 - 8 - Streitfall liegt dem Valutaverhältnis eine Schenkung nach § 516 BGB zugrunde. In der Vereinbarung vom 13. September 1976 ist ausdrücklich von einem Schenkungsangebot der Erblasserin die Rede. Nach der Vereinbarung sollte der Schenkungsvertrag in der Weise zustande kommen, dass das Sche n- kungsangebot der Erblasserin von der Streithelferin als Botin dem Beklagten übermittelt w urde und dieser das Angebot - wie nach der Vereinbarung vorg e- sehen gegebenenfalls stillschweigend mit dem Empfang der Nachricht der Streithelferin - ann ahm . Dass eine wirksame Schenkung auch noch nach dem Tod des Verfügenden zustande kommen kann, ergibt si ch aus § 130 Abs. 2 BGB, wonach der Tod des Erklärenden keinen Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Willenserklärung hat, sowie aus § 153 BGB, wonach das Zustandeko m- men eines Vertrags nicht dadurch gehindert wird, dass der Antragende vor der Annahme seines Angebots stirbt. Der Formmangel wird in diesem Fall durch die Bewirkung der Leistung nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, NJW 2010, 3232 Rn. 20; Urteil vom 29. Mai 1984 IX ZR 86/82, BGHZ 91, 288, 291). 2. Im Str eitfall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen der Er b- lasserin und dem Beklagten indessen nicht zu Stande gekommen, da zum Zei t- punkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin über die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung ein wirks ames Schenkungsangebot, das der Beklagte hätte annehmen können, nicht mehr vor lag . Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Em p- fängers abgegeben wird, wird nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Dabei kann ein Schenkungsangebot auch durch Testament widerrufen werden. Dies ist im Streitfall geschehen. Anders als die Revision meint, steht dieser Annahme nicht bereits entgegen, dass die Vereinbarung über die Begünsti gung des Beklagten 18 19 - 9 - vom 13. September 1976 nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Strei t- helferin hätte aufgehoben wer den könn e n . Diese in der Vereinbarung vorges e- hene Form der Aufhebung betrifft nur das Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin od er ihren Erben und der Streithelferin. Dadurch war nicht ausg e- schlossen, dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot im Valutaverhältnis gegenüber dem Begünstigten widerr ief . a) Die Erblasserin hat ihr auf der Vereinbarung mit der Streithelferin vom 13. September 1976 beruhendes Schenkungsangebot mit ihrem Test a- ment vom 19. Ap ril 2007 widerrufen. aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die an g e- nommene Bindungswirkung unterlassene Auslegung des Testaments selbst vornehmen, weil die h ierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind ( vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 V ZR 250/96, NJW 1998, 1219). bb ) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Auslegung d es Te s- taments als Widerruf des von der Streithelferin dem Beklagten zu übermittel n- den Schenkungsangebots der Erblasserin nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Inhalt des Wertpapierdepots von vorneherein nicht Gegenstand der testamentarischen Verfügu nge n der Erblasserin gewesen wäre. D ie Revision macht insoweit geltend, die Erblasserin habe nach dem Eingangssatz ihres Testaments allein das bei ihrem Tode noch vorhandene Vermögen aufteilen wollen ; n achdem sie weder selbst bis zu ihrem Tod die Aufheb ung der Vereinbarung vom 13. September 1976 erklärt noch dafür Sorge getragen habe, dass die Kläger rechtzeitig vor A nnahme des Schenkungsang e- bots gegenüber der Streithelferin dessen Widerruf hätten erklären können, habe der Inhalt des Wertpapierdepots aus ihrer Sicht nicht zu dem bei ihrem Tode 20 21 22 23 - 10 - noch vorhandenen Vermögen gehört, da er nach der Vereinbarung vom 13. September 1976 mit ihr em Tod zunächst auf die Streithelferin habe überg e- hen sollen. Dem kann - in Übereinstinmmung mit der Auslegung des Landg erichts und des Berufungsgerichts im Verfahren zur ersten Stufe - nicht beigetreten werden. Zwar leitet die Erblasserin auch den Abschnitt 2 des Testaments, in dem sie die Verteilung ihres Kapitalvermögen regelt, mit den Worten ein: " Über die bei meinem To de noch vorhandenen Sparbücher, Wertpapiere sowie son s- tige Vermögensgegenstände (Beteiligungen etc.) bei den einzelnen Kreditinst i- " . Unter Abschnitt 2c, der sich auf das Kapitalve r- mögen bei der Streithelferin bezieht, heißt es aber : " Mein gesamtes Kapitalve r- " . Schon dies legt die Annahme nahe, dass die Erblasserin auch das in Rede st e- hende Wertpapierdepot zu dem bei ihrem Tode noch vorhandenen und de m- ents prechend zu verteilenden Vermögen zählte. Hinzu kommt, dass der Aufbau de s Testaments dafür spricht, dass die Erb lasserin eine umfassende Regelung bezüglich ihres gesamten Vermögens treffen wollte . Das Testament ist in drei Abschnitte gegliedert, in denen die Erb lasserin ihr Vermögen nach der Art der Vermögensgegenstände unterscheidet Abschnitt 1 betrifft das Immobilienve r- mögen, Abschnitt 2 das Kapitalvermögen und Abschnitt 3 die restlichen Gege n- stände wie Mobiliar, Schmuck und persönliche Gebrauchsgege nstände und deren Zuweisung an die Erben und sonstigen Begünstigten detailliert regelt. Bei dieser Gestaltung wäre zu erwarten gewesen, dass die Erblasserin das Wer t- papierdepot gesondert erwähn t e, wenn dieses nicht von der unter Abschnitt 2c getroffenen Verfügung hätte erfasst werden sollen. Auch wenn das Eigentum an den Wertpapieren nach der Vereinbarung vom 13. September 1976 mit dem Tode der Erblasserin auf die Streithelferin übergehen und damit im Rechtssinne nicht in den Nachlass fallen sollte, solan ge die Erblasserin gegenüber der 24 - 11 - Streithelferin nicht die Aufhebung der Vereinbarung erklärte, war damit nicht ausgeschlossen, dass die Erb lasserin hierüber testamentarische Verfügungen tr af . Denn trotz der - im Übrigen jederzeit frei widerruflichen - Ver einbarung mit der Streithelferin standen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Testamentserric h- tung im Eigentum der Erb lasserin , und es erscheint fernliegend, dass die Er b- lasserin die Wertpapiere , sofern ihr die mit der Streithelferin getroffene Verei n- barung überhaupt bewusst gewesen sein sollte, wegen d ies er den Übergang eines Teils ihres Vermögens mit ihrem Tode regelnden Vereinbarung nicht mehr als Bestandteil eben dieses Vermögens betrachtete. cc ) Zwar hat die Erblasserin ihr Schenkungsangebot in ihrem Testament nicht ausdrücklich widerrufen. Die Verfügung unter Abschnitt 2c des Test a- ments ist aber als stillschweigender Widerruf des Schenkungsangebots anz u- se hen. (1) Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Ve r- mögen, so ist dies im Zweifel jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung jederzeit einseitig lösen kann. (2) So verhält es sich hier. Die Erblasserin hat ve rfügt, dass sie ihr " g e- samtes Kapitalvermögen " bei der Streithelferin aufteile, und angegeben, dass es sich dabei um " Konten, Sparbücher und Depots " handle. Die Namen der i n- soweit Bedachten sind unter Angabe des Geburtsdatums und der Wohna n- schrift aufgelis tet. Dagegen sind in diesem Zusammenhang weder der Name des Beklagten noch die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Strei t- helferin erwähnt. Ebenso wenig ist der Beklagte bei den weiteren Verfügungen über das Immobilienvermögen und die sonstigen Ve rmögenswerte (Ab schni t- te 1 und 3 des Testaments) aufgeführt, bei denen die Erblasserin ebenfalls eine 25 26 27 - 12 - detaillierte Aufteilung unter namentlicher Benennung der jeweils Bedachten , darunter auch der Frau und der Töchter des Beklagten, vorgenommen hat. Die umf assende Regelung der Verteilung ihres Kapitalvermögens bei der Streithe l- ferin sowie ihres sonstigen Vermögens lässt damit den Willen der Erblasserin erkennen, dass sie entgegenstehende frühere Verfügungen, unabhängig d a- von, ob es sich dabei um testamentari sche Verfügungen oder Erklärungen a n- derer Art handelte, insgesamt nicht mehr gelten lassen und sich von diesen l ö- sen wollte . Dazu war sie auch in der Lage, denn d ie Erblasserin konnte , wie ausgeführt, die Vereinbarung mit der Streithelferin jederzeit einse itig aufheben und das Schenkungsangebot, das die Streithelferin dem Beklagten übermitteln sollte, jede rzeit ohne weiteres widerrufen. (3) Dass der Erblasserin die Vereinbarung mit der Streithelferin im Zei t- punkt der Errichtung ihres Testaments möglicher weise nicht mehr gegenwärtig war, schließt eine Bewertung der testamentarischen Verf ügungen als Widerruf nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem genannten U m- stand nicht geschlossen werden, der Erblasserin habe das für eine Wertung d er Erklärung als Widerruf notwendige Erklärungsbewusstsein gefehlt. Bei de n te s- tamentarischen Verfügungen der Erblasserin handel t es sich anders als im Fall des von der Revision in Bezug genommenen Urteil s des Bundesgerichtshofs nicht um ein bloß tatsächli ches Verhalten, das nur unter bestimmten Vorausse t- zungen als Willenserklärung behandelt werden kann (BGH, Urteil vom 29. November 1994 XI ZR 175/93, NJW 1995, 953) , sondern um Regelungen, denen nach dem Willen der Erblasserin eine Rechtswirkung zukommen sollte, auch wenn sie diese jederzeit hätte frei widerrufen können (§ 2253 BGB). Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende früh e- 28 29 - 13 - re Erklärungen , die ge genüber dem Bedachten noch nicht bindend geworden sind, widerrufen werden, regelmäßig mit ein. Ein weitergehendes Erklärung s- bewusstsein, das auf den Widerruf einer bestimmten , mit der testamentarischen Verfügung nicht in Einklang stehenden Erklärung gerich tet ist hier auf den W i- derruf des Schenkungsange bots - , ist darüber hinaus nicht erforderlich. b) Der Widerruf ist dem Beklagten zugegangen, bevor ihm am 27. Mai 2011 von der Streithelferin das Schenkungsangebot der Erblasserin übermittelt wurde . Dami t war das Angebot nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, so dass der Beklagte mit der am 27. Mai 2011 der Streithelferin gegenüber erklärten Annahme den Abschluss einer Schenkungsvereinbarung mit der Erblasserin nicht mehr her beiführen konnte. aa) Der Beklagte hat bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren betre f- fend das auf der ersten Stufe von den Klägern verfolgte Auskunftsbegehren bekundet, er habe im Mai 2009 von dem Testament Kenntnis erhalten . Er sei erstaunt gewesen, im Testament nicht bedacht worden zu sein. Der Beklagte hatte d emnach an dem Tag, an dem er die Nachricht der Streithelferin über die in der Vereinbarung vom 13. September 1976 zu seinen Gunsten getroffene Verfügung erhalten hat, Kenntnis von den testament arischen Bestimmungen, mit denen die Erblasserin eine anderweitige Ver füg ung hinsichtlich des bei der Streithelferin verwalteten Vermögens und damit auch des fraglichen Wertp a- pierdepots getroffen hatte. Demnach musste er das Testament der Erblasserin späte stens mit der Benachrichtigung durch die Streithelferin am 27. Mai 2011 als Widerruf seiner Begünstigung in der Vere i nbarung vom 13. September 1976 verstehen. 30 31 - 14 - bb) Der Beklagte kann sich weder mit Erfolg darauf berufen, er habe nach dem Wortlaut der Vere inbarung vom 13. September 1976 davon ausg e- hen können, dass das Wertpapierdepot nicht zu dem vom Testament erfassten " vorhandenen " Vermögen gehöre, noch kann er geltend machen, er habe das Testament nicht als Widerruf des Schenkungsangebots verstehen müsse n, weil seine Begünstigung nur schriftlich gegenüber der Streithelferin habe widerrufen werden können. In soweit handelt es sich um einen unbeachtlichen Irrtum des Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des von der Erblasserin g e- schlossenen Vert rags zugunsten Dritter auf den Todesfall, der nichts daran ä n- dert, dass Absprachen im Deckungsverhältnis nicht notwendig auch für das V a- lutaverhältnis gelten. cc) Entgegen der Auffassung de r Revision ist ein wirksamer Zugang der Widerrufserklärung an de n Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil nicht festst ä nde , dass die Erblasserin habe annehmen können, der Beklagte werde mit der Testamentseröffnung von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung und damit von dem Widerruf des Schenkungsangebots Kennt nis erhalten. F ür das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist - außer dem Zug ang an den Erklärungsgegner erforderlich, aber auch ausre i- chend, dass die Erklärung mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt ist und der Erkläre nde damit rechnen konnte, dass sie (sei es auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde (BGH, Urteil vom 11. Mai 1979 V ZR 177/77, NJW 1979, 2032, 2033). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Erblasserin hat das Te s- tament in amtliche Verwahrung gegeben (§ 2248 BGB) und damit eine Verwa h- rungsart gewählt, die das Auffinden der Verfügung von Todes wegen und die Unterrichtung der Betroffenen hierüber sicherstellt e . Eine in einem derartigen 32 33 34 35 - 15 - Testament abgegebene Erklärung gilt als g egenüber jedem abgegeben, den es angeht . Dies bedeutet, dass Adressaten einer Willenserklärung in einem in am t- liche Verwahrung gegebenen Testament nicht n ur diejenigen Personen sind, die in dem Testament ausdrücklich erwähnt werden, sondern auch solche , di e aufgrund ihrer Beziehung zum Erblasser zum Kreis der möglicherweise B e- troffenen gehören, auch wenn sie in dem Testament nicht be dacht worden sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Bacher Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorin stanzen: LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2014 - 32 O 424/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2015 - 16 U 177/14 - 36
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