ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR119.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 119/16 Verkündet am: 5. September 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 5. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Koblenz vom 15. Februar 2016 aufgeh o- ben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten entschieden hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung sgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertr a- gung von Wertpapieren. Die verstorbene Schwester des Beklagten (Erblasserin) führte zu Lebze i- ten bei der Sparkasse (nachfo lgend: Sparkasse) ein Wertpapierd e - pot, in dem sich verschiedene Wertpapiere jeweils in doppelter Anzahl befa n- den, wie sie mit der Klage herausverlangt werden. Die Erblasserin vereinbarte mit der Sparkasse im Jahr 2001 einen "Vertrag zugunsten Dritter für den Tode s- fall" , in dem der Beklagte und sein Sohn als Begünstigte benannt sowie b e- stimmt wurde, dass im Falle ihres Todes das (Mit - )Eigentum an den im Depot befindl i chen Wertpapieren auf die Sparkasse als Treuhänder übergehen sollte sowie , dass die Begüns tigten in diesem Falle von der Sparkasse die Übertr a- gung dieses (Mit - )Eigentums an den Wertpapieren sollten verlangen k ö nn en . Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und seinem Sohn vorgelegt und von ihnen mitunterzeichnet. Etwa zwei Monate vor ihrem Tod a m 1 7. November 2012 s etzte die Er b- lasserin mit handschriftlichem Testament die Mutter des Klägers als Erbin ein. Unter dem 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärte der Beklagte - nach seinem Vorbringen zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" und mit d er Vereinbarung, dass nach Abführung der Steuern der dann noch verbli e bene Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen solle - zusammen mit seinem Sohn die Freigabe des Depots an die Mutter des Klägers und bat die Sparkasse , j e- ner die Wertpapiere zu überlass en . Im Sommer 2013 wies der Beklagte die Sparkasse an , die Wertpapiere in sein Depot zu übertragen. Am 8. Mai 2014 trat die Mutter des Klägers alle Rechte und Ansprüche aus der Erbschaft betre f- fend das Wertpapierdepot an den Kläger ab. 1 2 3 - 4 - Die Klage auf Über tragung der halben Anzahl der ursprünglich im Depot befindlichen Wertpa piere hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen ric h- tet sich die vom Senat zugelassene Revision des Bek lagten , mit der er das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsu r teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte und sein Sohn hätten mit den Schreiben vom 12 . Dezem - ber 2012 und 26. Februar 2013 ihren gegenüber der Sparkasse b e stehenden Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutt er des Klägers abgetr e- ten. Auch wenn im Schreiben vom 26. Februar 2013 unter anderem erklärt we r- de, das aus dem Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückzuweisen, habe es damit nicht sein Bewenden, weil eine solche Zurüc k- weisung nach bereits erfolgter Annahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben deutlich der Wille, den A n spruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Kl ä gers abzutreten. Diese habe die Abtretung angenommen, indem sie unter Vo rlage der Schreiben ihre A n- sprüche bei der Sparkasse angemeldet habe. Damit s e i zugleich eine darin li e- gende Schenkung vollzogen und der en Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden. 4 5 6 7 - 5 - Der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Wertpapiere st ehe nicht dessen Vorbringen entgegen, mit der Mutter des Klägers sei vereinbart gewesen , nach Abführung der Steuern solle der verbleibende Wert der Wertp a- piere an ihn zurückfließen. Auch danach hätten dem Beklagten nicht die Wer t- papiere , sondern allenfalls deren Wert - nach Abzug von Steuern - zustehen sollen. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er sich durch treuwidr i- ges Verhalten in den Besitz der Wertpapiere gebracht habe. II. Dies hä lt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegeb e- nen Begründung bejaht werden. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen der Erblasserin und der Sparkasse geschlossene Vertrag vom 20. Novemb er 2001 bis zuletzt wirksam war , keiner Anpassung wegen verä n- derter Umstände gemäß § 313 BGB zu unterziehen ist und insbesondere von der Erblasserin nicht widerrufen wurde. Die Auslegung des Berufungsgericht s , den in den Monaten vor ihrem Tod abgegebenen W illenserklärungen sei ein solcher Widerruf nicht zu entnehmen, begegnet keinen rechtlichen Bede n ken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gez o- gen. 2 . Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klä gers gegen den Beklagten aus den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 auf Übertragung der Wertpapiere bejaht . Aus diesen Schreiben ergab sich kein solcher Anspruch der Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten, den der Kläger aufgrund der weiteren, an ihn erfolgten Abtr e- tung vom 8. Mai 2014 geltend machen könnte. 8 9 10 11 - 6 - a) Im Ausgangspunkt zu treffend hat das Berufungsgericht die Erkläru n- gen in den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 als rech t- lich wirksam erachtet; die darin en thaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Dahingehende Anfechtungsrechte hat das Berufungsgericht zutreff end verneint, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Ebenso begegnet die Auslegung dieser Schreiben als eine Abtretung des Anspruchs des Beklagten und seines Sohnes gege n über der Sparkasse auf Übereignung der Wertpapiere an die Mutter des K lägers keinen rechtlichen B e- denken. b ) Die Abtretung begründete hingegen keinen unmittelbaren Anspruch gegen den B e klagten ( und seinen Sohn ) . Das Berufungsgericht kommt auch für das d ies er Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft - insoweit zutre ffend - nicht zu einer Auslegung , w o- nach der Beklagte und sein Sohn sich zu mehr als der Vornahme d ies er Abtr e- tung hätten verpflichten wollen , denn sie selbst waren noch nicht Eigentümer der Wertpapiere , sondern nur Inhaber des gegenüber der Sparkasse best ehe n- den Wertpapierübertragungsanspruchs . Mit der Abtretung d ies es Übertr a- gungsanspruchs sollte es deshalb sein Bewenden haben. De r Übertragungsa n- spruch wurde vom Beklagte n und sein em Sohn mit den beiden genannten Schreiben e r füllt und ist damit erloschen ( § 362 Abs. 1 BGB) . III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. 1. Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines and e- ren Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch g e- mäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtr e- 12 13 14 15 16 17 - 7 - tung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu ve r- ei teln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89, NJW - RR 1990, 141 unter I 2 b mwN). Ein solcher Schadense r satzanspruch kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Zedenten auch dadu rch zu erfüllen sein, dass er den abgetr e- tenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs gewo r- den und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprüng lichen Gläubigers zu erfüllen. 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass der Mu t ter des Klägers ein Anspruch zustand, demzufolge sie von dem Beklagten (und seinem Sohn) eine Abtretung des gegenüber der Spa rkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs hätte verlangen können und der damit einen sekundären Schadensersatzanspruch begründen könnte. Während hierfür zwar grundsätzlich auch ein bereits erfüllter Sche n- kungsanspruch in Frage kommt, ist indessen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Bekla g ten insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Mutter des Klägers nur als Beauftragte des B e- klagten (und seines Sohnes) die Wertpapiere ver äußern , die anfallenden Ste u- ern entrichten und ihm (und seinem Sohn) den Restwert auskehren sollte. Ein solches Auftragsverhältnis vermittelte der Mutter des Klägers weder einen eig e- nen Anspruch auf die Abtretung noch auf deren Vollzug (vgl. Staudi n ger/ Martinek/Omlor, BGB, Ne u bearb. 2017, § 662 Rn. 44). Die Annahme des Berufungsgerichts , der Abtretung habe ein Sche n- kungsvertrag zugrunde gelegen , wird durch seine Feststellungen nicht getragen und ist mit dem Vorbringen des B e klagten nicht vereinbar . D ie Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe für die rechtliche Einordnung des der Abtr e- tung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses die streitige, unter Beweis gestel l- 18 19 - 8 - te Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt , gemäß den weiteren Verei n- barung en mit der Mutter des Beklagten anlässlich der mit den Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erklärten Abtretung habe diese dem B e klagten und seinem Sohn den Restwert der Wertpapiere nach Abzug von (etwaigen) Ste u ern in Geld geschuldet . a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine au f dem Sche n- kerv ermögen beruhende Mehrung d es Vermö gens des Beschen k ten , sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolg en , die Vermögensmehrung des B e schenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232; vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84, NJW - RR 1986, 1135 unter II 2) . Die gewol l- te Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das Sche n- kungsversprechen grundsätzlich d ie n otarielle Form vorauszusetzen (§ 518 Abs. 1 BGB) und dem Schenker das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 f. BGB) zu zubill i- gen . Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Verm ö- gensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesond e- re im Rahmen eines Auftragsverhältnisses , zugewendet wird und nicht materiell im Ver mögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178, 182 f. unter II 3). Ebenso kann es an einer subjektiv gewollte n Begünstigung fe h len , wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsb e teiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10, NJW 2012, 605 Rn. 17) . E i ne Gegenleistung kann sich als 20 21 22 - 9 - Auflage gemäß § 525 BGB darstellen. I m Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt j edoch auch in Betracht, dass die Ve r- tragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll (vgl. RGZ 60, 238, 242) . b) Da die Mutter des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten den W ert der Wertpapiere nach Abzug von Steuern in Geld an den B e klagt en und seinen Sohn hätte auszahlen müssen, liegen nach diesen Grundsätzen die V o r - aussetzungen für eine Schenkung nicht vor. D ie Mutter des Klägers ist nach diesem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag durch die Abtretung des Wertpapierübertragun gsa n spruchs weder objektiv bereichert worden noch sollte darin subjektiv eine Begünstigung für sie liegen. Vielmehr hätte sie exakt den Wert der Wertpapiere in Geld zum Teil an den Fiskus abführen und im Ü b- rigen an den Beklagten und seinen Sohn auszahlen m üssen . 3 . Ebenso wenig erweist sich das Berufungsurteil aufgrund des ers t- mals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Anspruch s nach § 816 Abs. 2 BGB als im Ergebnis zutreffend . Die Revisionserwiderung macht hierzu geltend , die Sparkasse ha be k e i- ne Kenntnis von einer Abtretung des von ihr zu erfüllenden Wertpapierübertr a- gungsanspruchs gehabt, weil ihr in Bezug auf die Auslegung der vorgelegten Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 Zweifel verblieben seien, die einer Gewissheit für das Vorliegen einer wirksamen Abtretung entg e- gen stünden. Demnach habe die Sparkasse gemäß § 407 Abs. 1 BGB die Wertpapiere mit befreiender Wirkung auf den Beklagten übertragen . D er Kläger habe weiterhin mit der Erhebung der Klage im Streitfall die Übertr agung der Wertp a piere seitens der Sparkasse auf den Beklagten genehmigt . 23 24 25 - 10 - Ob ein solcher Anspruch vom Streitgegenstand der Klage umfasst und von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen würde, kann dahinst e- hen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden B e- klagtenvorbringen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der B e- klagte auch einem Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB die mit der Mutter des Klägers getroffene Vereinbarung und den daraus resultierenden A n- spruch auf den nach Steuerabzug verbleibenden Geldwert entgegenhalten kann. IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2015 - 3 O 531/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2016 - 12 U 409/15 - 26 27
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